TE Vwgh Beschluss 1992/2/17 91/19/0390

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des X in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juli 1991, Zl. 354.074/51-III/16/91, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug bzw. Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 1989 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, ein unbefristes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 13. April 1989 auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid vom 4. April 1989 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die mit 9. September 1991 datierte und am 16. September 1991 eingelangte, zur hg. Zl. 91/19/0271 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 2. Dezember 1991, B 1083/91, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 23. Dezember 1991 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ist unzulässig. Mit der (vor der Abtretung erfolgten) Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht verbraucht (siehe den den Beschwerdeführer betreffenden Beschluß vom 20. September 1989, Zl. 89/01/0297).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190390.X00

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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