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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §77;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Mai 1991, Zl. UVS-01/26/00004/91, betreffend Kostenersatz in Angelegenheit Festnahme und Schubhaft nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 1991 wurden die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in der Zeit vom 13. Februar bis 25. April 1991 für rechtswidrig erklärt und die vom Bund dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Kosten gemäß § 79a AVG mit S 32.567,-- bestimmt. Das Kostenmehrbegehren - der Beschwerdeführer hatte ein Kostenverzeichnis über insgesamt S 118.394,-- gelegt - wurde abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid - und zwar allein gegen die nach Ansicht des Beschwerdeführers zu gering bemessene Höhe des ihm zuerkannten Kostenersatzes - richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Erkenntnissen (siehe insbesondere die Erkenntnisse vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162 und Zl. 91/19/0226, vom 22. Oktober 1991, Zl. 91/11/0071, und vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0088), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, ausgesprochen, daß sich die Behörde bei der Entscheidung über den Kostenersatz gemäß § 79a AVG an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 104/1991, zu orientieren hat, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen unterschiedlichen Mühewaltung die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein Drittel (gerundet) zu kürzen sind.
Nach diesen Grundsätzen hätte für die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde ein Ersatz für Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 7.413,-- gebührt. Ersatz von Bundesstempeln wäre nur im Ausmaß von S 180,-- (S 120,-- Eingabengebühr für die Beschwerde, S 60,-- Beilagengebühr) zugestanden, weil die Beschwerde nur in einfacher Ausfertigung einzubringen war. Als Ersatz für den Verhandlungsaufwand wäre ein Betrag von S 9.277,-- zuzusprechen gewesen (vgl. zur Berechnung der gekürzten Pauschalbeträge insbesondere das oben zitierte Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0226).
Die Beträge für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verstehen sich - da es sich insoweit um Pauschalbeträge handelt - inkl. Umsatzsteuer. Reisekosten im Sinne des § 48 Abs. 2 Z. 3 VwGG waren nicht zuzuerkennen, weil darunter nicht die diesbezüglichen Auslagen einer am Ort der Verhandlung ansässigen Person fallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1966, Slg. Nr. 6956/A). Weiters fehlt für den Anspruch auf Ersatz der mit der "Kommission" des Beschwerdevertreters im Gefangenenhaus verbundenen Kosten eine Rechtsgrundlage (siehe auch dazu das hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0226). Da die Kosten nach den oben genannten Grundsätzen und nicht in Anwendung des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwalttarif zu bestimmen waren, kam auch die Berücksichtigung des dort für bestimmte Leistungen vorgesehenen Einheitssatzes nicht in Betracht.
Somit ergibt sich als Summe der Ersätze für Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand und Bundesstempel ein Betrag von S 16.870,--, der dem Beschwerdeführer zuzusprechen gewesen wäre. Da die belangte Behörde ihm einen Betrag von S 32.567,-- zuerkannt hat, wurde er durch den angefochtenen Kostenausspruch in seinen Rechten nicht verletzt.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat erfolgen konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190168.X00Im RIS seit
17.02.1992