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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der M in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 3. Dezember 1991, Zl. B 34-3/91, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und aus dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:
Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung verzichtete die Beschwerdeführerin im Sinne des § 255 BAO auf die Einbringung einer Berufung gegen auf den Prüfungsfeststellungen aufbauende Abgabenbescheide betreffend Umsatzsteuer, Abgabe von alkoholischen Getränken, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1982 bis 1984. Ein in der Folge gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenes Finanzstraferkenntnis wurde mittels Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz im Sinne des § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren erließ die Finanzstrafbehörde erster Instanz neuerlich ein Straferkenntnis, mit welchem die Geldstrafe von S 60.000,-- auf S 40.000,-- herabgesetzt wurde.
Gleichzeitig mit der Berufung gegen das ursprüngliche Finanzstraferkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz hatte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der im Anschluß an die abgabenbehördliche Prüfung abgeschlossenen Abgabenverfahren beantragt. Als Wiederaufnahmsgründe wurden "die Unrechtmäßigkeit des Zustandekommens des Rechtsmittelverzichtes" und Verfahrensmängel, die für die Beschwerdeführerin "erst im Strafverfahren zutage traten," geltend gemacht. Diesen Antrag wies das Finanzamt bescheidmäßig ab. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend geändert, daß der Wiederaufnahmsantrag der Beschwerdeführerin (nicht abgewiesen, sondern) zurückgewiesen wurde. Dies im wesentlichen sinngemäß mit der Begründung, daß der Wiederaufnahmsantrag der Beschwerdeführerin keine Angaben über seine Rechtzeitigkeit enthalte und auch sonst die Rechtzeitigkeit der Antragstellung nicht aus der Aktenlage zu entnehmen sei; damit sei der Wiederaufnahmsantrag der Beschwerdeführerin im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet die in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffenen Sachverhaltsfeststellungen betreffend das Fehlen von Angaben im Wiederaufnahmsantrag, aus denen sich auf die Rechtzeitigkeit der Antragstellung schließen läßt, nicht, meint allerdings, der Wiederaufnahmsantrag sei, gehe man davon aus, daß ihr die behaupteten Wiederaufnahmsgründe erst mit der Erlassung des neuerlichen Straferkenntnisses der Finanzstrafbehörde erster Instanz bekannt geworden seien, im Ergebnis rechtzeitig gestellt worden. Die fehlenden Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung im Wiederaufnahmsantrag hätte die belangte Behörde "durch einfache Ergänzungsaufträge" beseitigen sollen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl zu § 45 Abs. 2 VwGG als auch zu § 69 Abs. 2 AVG 1950 muß bereits der Wiederaufnahmsantrag selbst alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten. Ein Fehlen der für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages maßgeblichen Angaben ist einem Auftrag zur Behebung des Gebrechens nicht zugänglich, weil es sich nicht um ein Formgebrechen handelt; er führt zur Zurückweisung des Antrages, da nicht von dessen Rechtzeitigkeit ausgegangen werden kann. Dasselbe gilt auch für Wiederaufnahmsanträge gemäß § 303 BAO (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1988, Zl. 87/16/0003, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Auf den vorliegenden Beschwerdefall angewendet, bedeutet dies, daß die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug ausgesprochene Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrages der Beschwerdeführerin nicht rechtswidrig ist.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.
Bei dieser Sachlage erübrigte es sich, über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, noch gesondert abzusprechen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150017.X00Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009