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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. BD in H, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Ergänzung der Beschwerde gegen den Bescheid des BMGÖD vom 12.12.1989, Zl. 562.120/1-VI/15-1989, betreffend Abweisung eines Antrages auf Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in H (mitbeteiligte Parteien:
1.
Mag. GS, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W;
2.
Mag. FP "I-Apotheke" in K; 3. "I-Apotheke" Mag. FT-KG, vertreten durch Mag. FT in K; 4. Z-Apotheke Mag. C in L, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in I), den Beschluß gefaßt;
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
Begründung
1.1. Mit Berichterverfügung vom 22. Mai 1991, Zl. 90/10/0181, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre vom Verfassungsgerichtshof abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 bis 6 VwGG innerhalb einer dreiwöchigen Frist zu ergänzen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die zurückgereichte Urbeschwerde gleichzeitig wieder vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Die zurückgereichte Urbeschwerde wurde nicht wieder vorgelegt.
1.2. Mit Beschluß vom 1. Juli 1991, Zl. 90/10/0181, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren ein, da die Beschwerde wegen der dargestellten Unterlassung der auftragsgemäßen Mängelverbesserung gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen galt.
1.3. In dem vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag macht die Antragstellerin geltend, der Beschwerdevertreter habe nach Unterfertigung der vorbereiteten Schriftsätze und abschließender Kontrolle, ob sämtlichen Mängelbehebungsaufträgen entsprochen worden sei, die rückübermittelte Urbeschwerde zum Konvolut der sechs bereits unterfertigten, zur Absendung an den Verwaltungsgerichtshof bestimmten Beschwerdeausfertigungen gelegt und habe seiner langjährigen, verläßlichen Kanzleikraft ausdrücklich aufgetragen, die sechs Beschwerdeschriftsätze unter Anschluß der beiliegenden Verfassungsgerichtshof-Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof eingeschrieben zu übersenden. Er habe sich am nächsten Tag über die auftragsgemäße Postaufgabe vergewissert und die Sekretärin habe dies bejaht.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. e VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
2.2. Übergibt ein Rechtsanwalt nach Unterfertigung eines Beschwerdeschriftsatzes dessen Ausfertigungen samt einem weiteren, auftragsgemäß anzuschließenden Schriftstück einer verläßlichen Kanzleikraft zur Postaufgabe - wovon im vorliegenden Fall aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdevertreters ausgegangen werden kann - und unterläuft dieser Kanzleikraft hiebei ein Versehen, so liegt dem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht nicht zur Last (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Jänner 1983, Zl. 82/08/0205 = ZfVB 1983/6/2792, vom 24. Oktober 1989, Zl. 89/08/0259 = ZfVB 1990/5/2346, und vom 24. April 1990, Zl. 90/08/0047 = ZfVB 1991/2/711). Auf dem Boden dieser Rechtslage ist daher auch der gegenständliche Vorfall als ein für die Antragstellerin unvorhergesehenes und von ihr nicht verschuldetes Ereignis anzusehen, das sie an der vollständigen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages gehindert und damit zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens geführt hat.
Dem Wiedereinsetzungsantrag war somit gemäß § 46 VwGG stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100171.X00Im RIS seit
17.02.1992