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L61201 Feldschutz Landeskulturwachen Burgenland;Norm
ABGB §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der T in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Juni 1989, Zl. V/1-8710-1989, betreffend Aufforstung von Nichtwaldflächen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. April 1989 trug die Bezirkshauptmannschaft Oberwart gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1988, LGBl. Nr. 17/1989, über die Aufforstung von Nichtwaldflächen (AuffNG 1989) der Beschwerdeführerin auf, die ohne behördliche Bewilligung vorgenommene Kulturumwandlung ihres Grundstückes Nr. 331 KG Z binnen acht Wochen rückgängig zu machen. Begründend führte sie aus, daß anläßlich einer Verhandlung festgestellt worden sei, daß dieses Grundstück im Jahre 1987 aufgeforstet worden sei und Nachbesserungen bis in das Jahr 1989 festzustellen gewesen wären. Eine Bewilligung hiefür liege nicht vor, und es habe daher gemäß § 5 des obzitierten Gesetzes die Rückgängigmachung der Kulturumwandlung aufgetragen werden müssen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und führte in der Begründung aus, daß die Aufforstung von Nichtwaldflächen bzw. die Anlage einer Christbaumkultur nach dem obzitierten Gesetz bewilligungspflichtig gewesen, eine derartige Bewilligung aber nicht eingeholt worden sei; da sohin die Kulturumwandlung konsenslos erfolgt sei, wäre der Beschwerdeführerin deren Rückgängigmachung aufzutragen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde. Darin erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, eine Aufforstung durchzuführen, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin führt aus, daß die gegenständliche Christbaumkultur 1986 aufgeforstet und 1987 einzelne Bäume nachgesetzt worden seien, jedoch das von der belangten Behörde als Grundlage des Beseitigungsauftrages herangezogene AuffNG 1989 erst am 24. November 1988 im burgenländischen Landtag beschlossen worden sei. Da Gesetze ohne besondere Anordnung nicht zurückwirkten, eine derartige "besondere Anordnung" im AuffNG 1989 aber nicht enthalten sei, habe die belangte Behörde den Beseitigungsauftrag zu Unrecht auf diese Rechtsgrundlage gestützt.
Mit dieser Rechtsauffassung ist die Beschwerdeführerin im Recht:
Nach § 1 Abs. 1 AuffNG 1989 dürfen Grundstücke, die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlchen Nutzung gewidmet sind, und Grundstücke, die an solche Grundstücke angrenzen, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde aufgeforstet oder zur Anlage von Forstgärten, Forstsamenplantagen oder Christbaumkulturen verwendet werden. Ebenso bedarf die Duldung des natürlichen Anfluges (Naturverjüngung) auf diesen Flächen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist dem Eigentümer einer Grundfläche, auf der ohne Bewilligung eine Kulturumwandlung (§ 1 Abs. 1) vorgenommen wurde, oder dem Nutzungsberechtigten über diese Fläche, soweit er zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt ist, unabhängig von einer Bestrafung nach § 4 unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, die Kulturumwandlung rückgängig zu machen.
Die belangte Behörde hatte nur das AuffNG 1989 (in Kraft getreten am 9. März 1989), mithin nicht auch das zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits außer Kraft getretene Feldschutzgesetz 1933 (wie die belangte Behörde in der Gegenschrift meint) anzuwenden. Das AuffNG 1989 wirkt mangels "besonderer (ausdrücklicher oder einschlußweiser) Anordnung" nicht zurück, war also im Beschwerdefall (Aufforstung 1987) keine taugliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid. Selbst aus § 5 Abs. 1 leg. cit. kann eine Rückwirkung nicht abgeleitet werden, da diese Norm ausdrücklich von der BEWILLIGUNGspflicht einer Kulturumwandlung ausgeht, eine derartige Bewilligungspflicht aber im Feldschutzgsetz 1933 NICHT vorgesehen war und die Bewilligungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 AuffNG 1989 nur Grundstücke betrifft, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht schon aufgeforstet waren.
Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage insoweit verkannt, als sie ohne entsprechende gesetzliche Deckung auf einen VOR Inkrafttreten des AuffNG 1989 verwirklichten Sachverhalt die neue Rechtslage angewendet hat.
Sie hat daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, im Rahmen des gestellten, in bezug auf den Schriftsatzaufwand bereits im Zeitpunkt der Geltendmachung das gesetzliche Pauschale unterschreitenden Antrages. Die Abweichung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für zur Rechtsverfolgung nicht erforderliche Schriften.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070007.X00Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009