TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/18 92/07/0028

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WRG 1959 §31 idF 1990/252;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der H in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Dezember 1991, Zl. III/1-27.661/144-91, betreffend Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch Bescheidkopien belegten Beschwerdevorbringen zufolge hatte der Bürgermeister der Stadt X mit Bescheid vom 11. Oktober 1988 die Ing. E. Ges.m.b.H. und mit Bescheid vom 17. Oktober 1988 die Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 zur Durchführung einer (jeweils gleichlautenden) Reihe von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung verpflichtet. Dieser von der belangten Behörde im Instanzenweg bestätigte wasserpolizeiliche Auftrag war, soweit er an die Beschwerdeführerin gerichtet war, mit dem hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 89/07/0186, im Umfang seines Spruchpunktes 2b) (Abtransport von Behältern) aufgehoben, im übrigen aber bestätigt worden.

Mit unter anderem an die Beschwerdeführerin und die Ing. E. Ges.m.b.H. gerichtetem Bescheid vom 28. Februar 1989 ordnete der Bürgermeister gemäß § 4 Abs. 1 VVG die ersatzweise Bewerkstelligung der mit seinen vorangeführten Bescheiden angeordneten "Maßnahmen, die noch nicht erfüllt wurden," an. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz Androhung der Ersatzvornahme unter Setzung einer Nachfrist seien die angeordneten Maßnahmen nur teilweise erfüllt worden.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin und der Ing. E. Ges.m.b.H. änderte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt II. den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, daß die den beiden Verpflichteten jeweils obliegenden Maßnahmen - hinsichtlich der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem angeführten hg. Erkenntnis ohne die Verpflichtung zur Entfernung von Behältern - namentlich angeführt wurden. Im übrigen wurden die Berufungen unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 VVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Neufassung des Bescheidspruches sei im Interesse einer deutlichen und unmißverständlichen Formulierung erforderlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid - Spruchpunkt II. - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet, daß ihr "mit dem Vollstreckungsbescheid die Leistungspflicht in einem Umfange auferlegt wird, der im ursprünglichen Bescheid vom 17.10.1988 noch nicht definiert war und der mit der nunmehrigen Rechtslage, nämlich den Bestimmungen des Absatz 4 und Absatz 6 des § 31 des Wasserrechtsgesetzes nicht übereinstimmt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, daß der der Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erteilte wasserpolizeiliche Auftrag in der durch das angeführte hg. Erkenntnis modifizierten Form rechtskräftig ist. Dieser Auftrag war und ist - unabhängig von dem mit gesondertem Bescheid der Ing. E. Ges.m.b.H. erteilten wasserpolizeilichen Auftrag - allein an die Beschwerdeführerin gerichtet. Damit kann ein Zweifel an der zunächst ungeteilten Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Durchführung der ihr aufgetragenen Maßnahmen nicht bestehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde somit durch den angefochtenen Bescheid nicht erstmals der Umfang der ihr obliegenden Leistungspflicht festgelegt. Aber auch dadurch, daß nunmehr im Vollstreckungsverfahren die Ersatzvornahme der sich größtenteils deckenden, sowohl der Beschwerdeführerin wie auch der genannten Ges.m.b.H. erteilten Aufträge angeordnet wurde, ist die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt worden, weil ihr daraus eine über die ihr gemäß dem Titelbescheid obliegende gänzliche Erfüllung der Aufträge hinausgehende Verpflichtung nicht erwachsen ist (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/04/0054).

Aus den Beschwerdeausführungen, in denen auf die durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, geänderte Fassung des § 31 WRG 1959 Bezug genommen wird, ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen, weil diese Änderung der Rechtslage sich ausschließlich auf das Titelverfahren bezieht und somit auch infolge der Rechtskraft des Titelbescheides keinerlei Auswirkungen auf das Vollstreckungsverfahren haben kann. Einwendungen gegen den den Exekutionstitel bildenden Bescheid sind im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. März 1973, Slg. N.F. Nr. 8378/A, und vom 17. Dezember 1991, Zl. 91/07/0121).

Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, der erstinstanzliche Vollstreckungsbescheid sei infolge der Anführung lediglich der genannten Ges.m.b.H. in seinem Betreff nicht an sie gerichtet gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, daß aus dem Unterbleiben eines Hinweises auf die Beschwerdeführerin im Betreff des Bescheides noch nicht der Schluß gezogen werden kann, sie sei nicht Bescheidadressat. Vielmehr ist aus der unbestrittenen Nennung der Beschwerdeführerin in der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides im Zusammenhang mit der in der Begründung enthaltenen Bezugnahme auf den erstinstanzlichen die Beschwerdeführerin betreffenden Titelbescheid unzweifelhaft ersichtlich, daß der erstinstanzliche Vollstreckungsbescheid (auch) an die Beschwerdeführerin gerichtet war. Damit geht aber auch das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe mangels einer Rechtsgrundlage den angefochtenen Bescheid unzuständigerweise erlassen, ins Leere.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070028.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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