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L10104 Stadtrecht Oberösterreich;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der D Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Oktober 1990, Zl. Wa-200176/6-1990/Spe, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. März 1990 verpflichtete der "Magistrat Linz" die Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 im Bereich ihres Betriebsgeländes in Linz, X-Straße nnn, sofort nachstehenden wasserpolizeilichen Aufträgen zu entsprechen:
1.
Die Schrottlagerflächen sind vollständig zu räumen.
2.
Im Bereich dieser Schrottlagerflächen ist kontaminiertes Erdreich bis zu einer Tiefe, in der augenscheinlich keine Verunreinigungen wahrnehmbar sind, abzutragen und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Über die ordnungsgemäße Entsorgung ist der Nachweis zu erbringen (Begleitschein).
Zur Begründung wurde ausgeführt, im Zuge einer Überprüfung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, daß das Betriebsgelände derzeit vom Schrott geräumt werde. Allerdings seien noch ohne Auffangwanne gelagerte Schrottteile wie Motorblöcke, Kühler, ein Kühlschrank, Leergebinde und mit Kranöl bzw. mit unbekannten Flüssigkeiten gefüllte Gebinde vorgefunden worden. Im Bereich der bereits geräumten Flächen seien an örtlich verschiedenen Stellen Ölflecken vorhanden gewesen. Das Betriebsgelände befinde sich im Einzugsbereich des Grundwasserwerkes. Die ungesicherte Ablagerung des beschriebenen Schrottes und der angeführten Flüssigkeiten sei wegen der damit verbundenen Gefahr für das Grundwasser nicht vertretbar.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens unter Abhaltung einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 6. September 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit dem angefochtenen Bescheid ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Begründend führte die belangte Behörde aus, für die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei die von der Beschwerdeführerin bezweifelte Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (hier: des Magistrates der Landeshauptstadt Linz) gegeben gewesen. Der Lokalaugenschein habe gezeigt, daß auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin nach wie vor auf unbefestigten bzw. befestigten, aber keinesfalls wasserundurchlässigen Flächen Schrott, der mit Motorbestandteilen und anderen mit Öl und sonstigen wassergefährdenden Substanzen behafteten Altteilen vermischt sei, gelagert werde. Aus einem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines geologischen Amtssachverständigen sei ersichtlich, daß die Bodenverhältnisse im Bereich des Betriebsgeländes keinen Schutz vor dem Eindringen von Mineralölen in den Untergrund und damit in das Grundwasser böten. Auf Grund der sohin gegebenen Gefahr einer Gewässerverunreinigung seien die mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilten Aufträge zu bestätigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf Unterlassung von Vorschreibungen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 und auf richtige Anwendung des Wasserrechtsgesetzes verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat zunächst die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb in Zweifel gezogen, weil auf Grund eines vermeintlichen Widerspruches zwischen dem Kopf und der Fertigung des erstinstanzlichen Bescheides nicht erkennbar sei, welche Behörde diesen Bescheid erlassen habe. Hiezu ist zunächst festzuhalten, daß es sich bei der in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgenden Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes um eine in den übertragenen Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Linz als Stadt mit eigenem Statut fallende Verwaltungsangelegenheit handelt. Diese Aufgaben sind gemäß Art. 119 Abs. 2 B-VG und § 47 Abs. 1 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980, LGBl. Nr. 10, vom Bürgermeister zu besorgen, der dabei funktionell als Bundesorgan tätig wird (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes6, Wien 1988, Rdz. 893). Bei der Besorgung dieser Aufgaben kann sich der Bürgermeister des gemäß § 33 ff dieses Statutes eingerichteten Magistrats bedienen. So gesehen kann aber weder ein Widerspruch zwischen dem Kopf und der "für den Bürgermeister" lautenden Fertigung des erstinstanzlichen Bescheides noch ein Zweifel daran, daß der erstinstanzliche Bescheid dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Wasserrechtsbehörde erster Instanz zuzurechnen ist, erblickt werden. Desgleichen kann es bei dieser Rechts- und Sachlage nicht bezweifelt werden, daß der in mittelbarer Bundesverwaltung ergangene erstinstanzliche Bescheid keinem innergemeindlichen Instanzenzug unterliegt. Vielmehr geht in solchen Fällen der Rechtszug an die staatlichen Behörden, im Beschwerdefall somit gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG an den Landeshauptmann. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde aus diesem Grund liegt somit nicht vor.
Mit Rücksicht auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem 1. Juli 1990 hatte die belangte Behörde das WRG 1959 bereits in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden (Art. IV Abs. 1 der Novelle).
Der Bürgermeister hat den erstinstanzlichen Bescheid auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützt. Gemäß dieser Gesetzesstelle hat, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Zuständigkeit der in erster Instanz eingeschrittenen Behörde und damit auch die Zuständigkeit der belangten Behörde als Berufungsbehörde mit der Begründung verneint, daß es sich bei ihrem Betrieb nicht um einen Kleingewerbebetrieb im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 handle. Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage. Während nämlich der von ihr herangezogene § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 (alter Fassung) die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erster Instanz in Angelegenheiten der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung - also in bezug auf konkrete Vorhaben - regelt, betrifft der von der belangten Behörde angewendete § 31 Abs. 3 WRG 1959 Abwehrmaßnahmen bzw. wasserpolizeiliche Aufträge zur Hintanhaltung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung, für die gemäß der allgemeinen Kompetenzvorschrift des § 98 Abs. 1 WRG 1959 die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde erster Instanz gegeben ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 1983, Zlen. 83/07/0167, 0168, und vom 19. Juni 1984, Zl. 84/07/0114). Der Bürgermeister ist daher im Beschwerdefall zu Recht als Wasserrechtsbehörde erster Instanz eingeschritten.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr erteilten Aufträge auch wegen mangelnder Bestimmtheit und wegen Überschreitung des gesetzlich zulässigen Ausmaßes bekämpft. Hiezu ist festzuhalten, daß entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Lage der zu räumenden Flächen durch die im erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Anführung der Anschrift des Betriebsgeländes und durch die damit mögliche eindeutige Zuordnung dieses Geländes zur Beschwerdeführerin hinreichend bestimmt ist. Im Hinblick darauf, daß es sich bei den von der Beschwerdeführerin zur Schrottlagerung herangezogenen Flächen unbestritten um solche handelt, die nicht gegen ein Eindringen von Verunreinigungen in den Untergrund gesichert sind, und angesichts der festgestellten Ölkontamination von in Gemengelage mit übrigem Schrott vorgefundenen Schrottanteilen, aber auch des darunterliegenden Erdreichs bzw. Bodens erweist sich der Auftrag zur Räumung der zur Schrottlagerung dienenden Flächen sowie zur Abtragung und Entsorgung des kontaminierten Erdreiches weder als zu unbestimmt noch als über das durch § 31 Abs. 3 WRG 1959 vorgegebene Ziel der Hintanhaltung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung hinausgehend. Daß im Zeitpunkt des von der belangten Behörde vorgenommenen Lokalaugenscheines bestimmte, von der Behörde noch vorgefundene Schrottanteile nicht (mehr) gelagert waren, vermag an der Rechtmäßigkeit des erteilten Räumungsauftrages (arg.: "vollständig" zu räumen) nichts zu ändern.
Daß ein von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführtes gewerbebehördliches Verfahren nicht die Erteilung gewerbepolizeilicher Aufträge zur Folge hatte, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist unabhängig von der Anhängigkeit sonstiger Verwaltungsverfahren bzw. deren Ausgang Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, im Fall der festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung die zur Vermeidung des Eintritts einer solchen erforderlichen wasserpolizeilichen Aufträge zu erteilen. In den der belangten Behörde vorgelegenen Gutachten der in beiden Stufen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie in dem eingeholten geologischen Gutachten - diesen Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf sachverständig untermauerter Basis entgegengetreten - wird in übereinstimmender, schlüssiger Weise die von der auf dem gegen Versickerungen nicht gesicherten Betriebsgelände der Beschwerdeführerin vorgenommenen Schrottlagerung ausgehende Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers dargestellt. Somit konnte die belangte Behörde auch ohne Durchführung einer von der Beschwerdeführerin geforderten Bodenuntersuchung unter Einschluß einer Grundwasseranalyse - das Unterbleiben dieser Untersuchungen hat die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel gerügt - vom Vorliegen einer solchen Gefahr ausgehen.
Ebensowenig stellt es einen Verfahrensmangel dar, wenn - wie die Beschwerdeführerin richtig aufzeigt - einerseits in der Verhandlungsschrift über die Berufungsverhandlung vom 6. September 1990 davon die Rede ist, daß im gegenständlichen Bereich keine Lehmböden vorlägen, und andererseits im geologischen Gutachten festgestellt wird, daß Deckschichten aus sandigem Lehm mit Schluffsandlagen vorhanden seien. Im geologischen Gutachten wird in der Folge ausgeführt, daß diese Deckschichten zu dünn seien, um einen wirksamen Schutz gegen Verunreinigungen von der Oberfläche her zu bieten. Bei diesem Ergebnis kommt aber der das Vorhandensein von Lehmschichten verneinenden Äußerung in der Verhandlungsschrift keine verfahrenswesentliche Bedeutung zu, weil die belangte Behörde jedenfalls davon ausgehen konnte, daß der Geländeaufbau keinen wirksamen Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung bietet.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990070168.X00Im RIS seit
14.11.2001