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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §99 Abs3 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. August 1991, Zl. IIb 2-V-9076/2-1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. September 1989 um ca. 15.35 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 im Gemeindegebiet von Kufstein, bei Km 1,8 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Fahrtrichtung Grenze Kiefersfelden gelenkt und dabei die gemäß § 52 Z. 10a StVO 1960 festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 51 km/h überschritten (Meßtoleranz von 5 km/h bzw. 5 % berücksichtigt). Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 10a StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. über ihn eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Tagen) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde sei in der Begründung ihres Bescheides nicht näher auf die in der Berufung vorgebrachten formalen Kritikpunkte eingegangen, daß kein ordentliches Verfahren im Sinne der §§ 40 f VStG stattgefunden habe. Der Hinweis auf die dem Beschwerdeführer durch den Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 9. November 1989 gebotene Verteidigungsmöglichkeit gehe ins Leere, da der Beschwerdeführer zur Zeit der Hinterlegung dieses Bescheides vorübergehend ortsabwesend gewesen sei. Die belangte Behörde habe als Verschuldensgrad ohne jegliche Anhaltspunkte grobe Fahrlässigkeit angenommen. Hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gehabt, so hätte sich ergeben, daß er auf Grund von Ereignissen sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich einer erheblichen Streßsituation ausgesetzt gewesen sei, weshalb die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, welche im übrigen auch gar nicht in Abrede gestellt werde, sicher nicht als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren gewesen wäre. Dies hätte zu einem deutlich geringeren Strafausmaß führen müssen. Aus der Feststellung der belangten Behörde, daß hinsichtlich des Beschwerdeführers von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen worden sei, könne nicht ermessen werden, von welchen konkreten Verhältnissen die belangte Behörde ausgegangen sei.
Der Beschwerde muß aus nachstehenden Gründen der Erfolg versagt bleiben:
Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz wird saniert, wenn die Partei im Berufungsverfahren die Möglichkeit hatte, alles vorzubringen, was zur Stützung ihres Standpunktes dient (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0204 u. a.).
Der Beschwerdeführer hatte in der Berufung die Möglichkeit, alles vorzubringen, womit er seinen Standpunkt stützen zu können glaubte. Er hat davon aber keinen Gebrauch gemacht, sondern sich darauf beschränkt, das Verfahren erster Instanz als mangelhaft zu rügen. Das erstmals in der Beschwerde erhobene Vorbringen, der Beschwerdeführer sei unter Streß gestanden, ist zufolge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich.
Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers anlangt, so hat ihn die belangte Behörde ausdrücklich aufgefordert, diese innerhalb von drei Wochen darzulegen, widrigenfalls von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Wenn die Behörde angesichts dieses Verhaltens des Beschwerdeführers und des von ihm angegebenen Berufes ("Verkaufsleiter") "durchschnittliche Einkommensverhältnisse" zugrunde legte, ist dies nicht unschlüssig (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1989, Zl. 88/10/0182).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030320.X00Im RIS seit
12.06.2001