TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/19 90/12/0224

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
BDG 1979 §80;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §14;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Dr. H in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. Juni 1990, Zl. 248. 515/94-2.3/90, betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmsantrages in Angelegenheit der Zuweisung einer Naturalwohnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Landesverteidigung.

Am 29. April 1986 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuweisung einer Naturalwohnung wegen seiner mit Wirkung vom 1. April 1986 erfolgten Versetzung nach Wien.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. Dezember 1986 wurde ihm mitgeteilt, daß und zu welchen Bedingungen ihm die Wohnung in Wien, X-Gasse 22/VI/21, als Naturalwohnung überlassen werden könne. Eine der Bedingungen lautete:

"Sie verpflichten sich, bei Räumung der Naturalwohnung den ursprünglichen Zustand der Wohnung auf Ihre Kosten wieder herzustellen. Das ist jener Zustand, der zum Zeitpunkt der Übernahme durch Sie im Übergabeprotokoll festgehalten wurde."

Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Überlassung der Naturalwohnung zu den angeführten Bedingungen einverstanden.

Die Übergabe der Wohnung an den Beschwerdeführer erfolgte nach dem Wohnungsübergabeprotokoll (in dem als Wohnungsinhaber angeführt ist: "WohnBauGen Alpenland, GenMieter BMLV") am 10. Dezember 1986 nach vorangegangener gemeinsamer Besichtigung der Wohnung. Im Protokoll sind jene Gegenstände angeführt, die zur Wohnung gehörten; der Wohnungsinhaber bescheinige hiemit die Übernahme dieser Gegenstände. Bei der gemeinsamen Besichtigung der Wohnung sei festgestellt worden, "daß sich dieselbe in ordnungsgemäßem Zustand befindet - nachstehende Beanstandungen zu vermerken sind: Diese Wohnung wurde nicht im ursprünglichen Zustand übernommenÜ (Küchenverbau, Kücheneinrichtung, Vorzimmer, Einbauschrank, Tapeten, Teppiche, Allibert, Jalousien)".

Bis zum 30. November 1986 war die Wohnung dem T als Naturalwohnung zugewiesen gewesen; sie wurde von ihm am 1. Dezember 1986 nach dem Wohnungsübernahmeprotokoll von diesem Tag dem obgenannten Wohnungsinhaber übergeben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1987, dem Beschwerdeführer zugestellt am 4. Februar 1987, wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1986 die genannte Wohnung gemäß § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zugewiesen, gemäß § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 die monatliche Vergütung festgesetzt und die in der Mitteilung vom 9. Dezember 1986 bekanntgegebene, oben wiedergegebene Verpflichtung ausgesprochen.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 1987 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Veranlassung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Naturalwohnung mit folgender Begründung: Im Übergabeprotokoll vom 10. Dezember 1986 sei festgehalten, daß die Naturalwohnung "nicht im ursprünglichen Zustand übernommen" worden sei. Im Übernahmeprotokoll betreffend T. vom 1. Dezember 1986 sei vermerkt: "Tapeten und Teppiche in allen Zimmern vorhanden, auf Verlangen entfernt. Teilweise Mobiliar vorhanden." Der Beschwerdeführer habe bereits mehrmals versucht, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu erwirken. T. habe aber am 10. Juni 1987 die Klage auf "Herausgabe seines Eigentums" beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht und fordere damit die Rückstellung dessen, was er selbst zu leisten verpflichtet gewesen sei. Es sei daraus zu ersehen, daß dadurch der ursprüngliche Zustand nicht wieder hergestellt werde. Er schlage die zwischenzeitige Übergabe der Naturalwohnung an das Militärkommando Wien und nach Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes die Übergabe der Naturalwohnung an ihn "im ursprünglichen Zustand" vor.

Mit der genannten Klage begehrte T., den Beschwerdeführer zu verpflichten, ihm im einzelnen angeführte Gegenstände, die sich in der Wohnung befänden, herauszugeben und auszusprechen, daß sich der Beschwerdeführer von der Herausgabepflicht durch die Zahlung eines Betrages von S 35.000,-- befreien könne. Die genannten Gegenstände stünden im Eigentum des T.; ein Eigentumsübergang an die Republik Österreich (Militärkommando Wien) oder den Beschwerdeführer habe mangels Titels und Eigentumsübertragung nicht stattgefunden.

Mit Schreiben vom 30. September 1987 lehnte die belangte Behörde das Ersuchen des Beschwerdeführers vom 16. Juli 1987 - im wesentlichen - mit folgender Begründung ab:

Dem Übergabeprotokoll vom 10. Dezember 1986 sei zu entnehmen, daß sich die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand befunden habe, sie aber nicht im ursprünglichen Zustand übernommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe vom Übergeber nicht die Entfernung der im Protokoll genannten Einrichtungsgegenstände verlangt. Nach Auskunft des Militärkommandos Wien sei der Beschwerdeführer bei der Wohnungsübergabe einverstanden gewesen, daß das betreffende Inventar in der Wohnung verbleibe, und habe angegeben, daß er mit T. hierüber eine privatrechtliche Vereinbarung treffen werde. Im Hinblick auf diese Umstände gehöre die in Rede stehende Angelegenheit in den Bereich des Zivilrechtes.

In dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 8. Juni 1988 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei im Zivilprozeß hervorgekommen, daß T. an der Naturalwohnung u.a. bauliche Veränderungen vorgenommen, Spannteppiche auf die vorhandenen Parkettböden vollflächig verlegt und zum Teil verklebt bzw. Teppiche im Vorraum und Abstellraum auf PVC-Belag geklebt habe und mit dem Beschwerdeführer - betreffend die vom Militärkommando Wien von T. übernommenen und an den Beschwerdeführer übergebenen Sachen, die nicht zur Grundausstattung der Naturalwohnung gehörten - keinen Vertrag geschlossen habe. Für den Fall, daß die nicht zur Grundausstattung gehörenden und auch eine von jenen Sachen, die vom Beschwerdeführer laut Übergabeprotokoll vom 10. Dezember 1986 übernommen worden seien, an T. herausgegeben werden müßten, bitte er im Hinblick auf die zu erwartende kurze Leistungsfrist und "Verwüstung" der Wohnung (infolge der Herausnahme der Sachen) um Bekanntgabe, wer veranlasse, daß die Wohnung wieder in jenen Zustand versetzt werde, der - nach Wiederherstellung des früheren Zustandes (der dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei) - eine Benützung der ihm zugewiesenen Naturalwohnung zulasse.

Mit Urteil vom 31. August 1988 gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Klagebegehren des T. statt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1988 meldete der Beschwerdeführer der belangten Behörde, daß die ihm zugewiesene Naturalwohnung ab 21. Oktober 1988 (dem Beginn der gerichtlichen Leistungsfrist) nicht benützbar sei. Er ersuche, die Verpflichtung zur Bezahlung der monatlichen Naturalwohnungsvergütung ab 1. November 1988 bis zur Wiederbenützbarkeit der Wohnung ruhen zu lassen. Die Wiederbenützbarkeit werde erst dann gegeben sein, wenn das gesamte Eigentum des T. aus der Wohnung entfernt und die Wohnung sich - nach Instandsetzung - wieder in einem bewohnbaren Zustand befinde. Nach dem Urteil sei T. "Eigentümer der klagsgegenständlichen Fahrnisse". Es müßten auch Gegenstände herausgegeben werden, die offensichtlich nicht Eigentum des T. seien (zwei verchromte Handtuchhalter und das Sicherheitsschloß, die am 1. Dezember 1986 von T. dem Militärkommando Wien als zum "Inventar" der Naturalwohnung gehörend übergeben worden seien, sowie die Hausantenne, weil T. neben anderen Naturalwohnungsbenützern Miteigentümer sei) bzw., die nach Auffassung des Beschwerdeführers keine Fahrnisse seien ("Rundbaunische", das sei ein eingebauter Rundtürstock, und der "Verbau am Durchgang zur Küche, Holz zweitürig", dabei handle es sich um einen eingebauten Doppeltürstock anstelle des ursprünglichen einfachen Türstockes mit Tür und je einem Glasteil seitlich bzw. oberhalb des Türstockes). Die Eigentumsklage sei dadurch ermöglicht worden, daß Organe des Bundes insbesondere Bestimmungen näher angeführter Erlässe nicht eingehalten hätten.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1988 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu dem von ihm erbetenen "Ruhen der Verpflichtung zur Bezahlung der monatlichen Naturalwohnungsvergütung" mit, es könne diesem Antrag nicht näher getreten werden, weil der Beschwerdeführer bei der Wohnungsübergabe am 10. Dezember 1986 damit einverstanden gewesen sei, daß das betreffende Inventar in der Wohnung verbleibe, weil er mit dem Vormieter hierüber eine privatrechtliche Vereinbarung treffen werde.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1988 teilten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde Nachstehendes mit:

Der Beschwerdeführer werde dem T. entsprechend dem rechtskräftigen Urteil die Möglichkeit einräumen, die darin genannten Fahrnisse aus der Wohnung zu entfernen. Dies führe allerdings dazu, daß die Wohnung während der Zeit der Entfernung und in der Folge auf Grund der daraus resultierenden Devastierung nicht mehr benützt werden könne. Da T. die Naturalwohnung zwar am 1. Dezember 1986 in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben habe, dieser Zustand jedoch nur durch den Verbleib der in seinem Eigentum befindlichen Fahrnisse gewährleistet gewesen sei, sei mit der Entnahme dieser Fahrnisse die Wohnung von T. wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Diesbezüglich verweise er insbesondere auf die Richtlinien des Heeres-, Bau- und Vermessungsamtes bezüglich der Vorgangsweise bei der Vergabe von Naturalwohnungen und beim Ersatz von Reparaturen und Einrichtungsgegenständen in diesen. Bei der Übernahme der Naturalwohnung am 10. Dezember 1986 sei der Beschwerdeführer lediglich mit dem Verbleib der in der Wohnung befindlichen Gegenstände einverstanden gewesen; es sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, welche Gegenstände T. außer denen, die im Übernahmsprotokoll ausdrücklich angeführt worden seien, als sein Eigentum beanspruchen werde. Das Scheitern einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen ihm und T. vermöge diesen seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Naturalwohnung nach Entnahme der Fahrnisse nicht zu entheben. Er verweise auch darauf, daß dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Übernahme der Wohnung der Vorbenützer nicht bekannt gewesen sei und er auch nicht habe wissen können, welches Inventar sich ursprünglich in der Wohnung befunden habe. Bei einer ordnungsgemäßen Rücknahme der Wohnung von T. hätte zumindest einwandfrei festgestellt werden müssen, in welchem Zustand diese Wohnung ursprünglich gewesen sei und welche Veränderungen durch die Benützung der Wohnung durch T. eingetreten seien, bzw. welche Fahrnisse dieser in die Wohnung eingebracht und dort belassen habe. Entgegen der von der belangten Behörde im Schreiben vom 30. September 1987 geäußerten Rechtsansicht sei es auch nicht Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, vor der Übernahme der Wohnung auf die Entfernung der in der Wohnung verbliebenen Gegenstände zu drängen; vielmehr wäre es Aufgabe der mit der Vergabe betrauten Beamten gewesen, gemäß den Weisungen des Heeres-, Bau- und Vermessungamtes die Naturalwohnung zurückzunehmen. Aus der nicht ordnungsgemäßen Rücknahme der Naturalwohnung sei die Prozeßführung resultiert, auf Grund der dem Beschwerdeführer eine erhebliche Kostenbelastung erwachsen sei. Weiters habe die Durchsetzung des Urteils zur Folge, daß der Beschwerdeführer eine längere Zeit die Wohnung nicht benützen könne. Er ersuche daher, darauf hinzuwirken, daß T. rasch seiner Verpflichtung zur Instandsetzung der Naturalwohnung nachkomme.

Schadenersatzansprüche behalte er sich vor.

Im Antwortschreiben vom 17. November 1988 wiederholte die belangte Behörde zunächst ihren schon im Schreiben vom 30. September 1987 vertretenen Standpunkt und führte dann aus:

Die Erklärung des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1986, er werde hinsichtlich der in der Wohnung verbleibenden Gegenstände des T. eine privatrechtliche Vereinbarung treffen, könne nur so verstanden werden, daß die allfällige Ablöse von Gegenständen eine ausschließliche interne Angelegenheit zwischen den beiden Naturalwohnungsinhabern gewesen sei, die für den Bund mit keinerlei Konsequenzen verbunden sei. Der Beschwerdeführer habe damals selbstverständlich in Kauf genommen, daß es zwischen ihm und T. allenfalls auch zu keiner Vereinbarung kommen könnte, ein Umstand, der sicherlich nicht von der belangten Behörde zu vertreten sei. Diese Beurteilung werde auch durch das genannte Urteil bestätigt. Anhaltspunkte für den Vorwurf, daß die Rücknahme der in Rede stehenden Wohnung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, könne den Akten nicht entnommen werden. Es bestehe auch keine Zuständigkeit, T. zu veranlassen, seiner Verpflichtung zur Instandsetzung der Naturalwohnung nachzukommen.

Mit Schriftsatz vom 20. September 1989 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um die Zuweisung einer anderen Naturalwohnung, weil die gegenständliche Wohnung im Hinblick auf die im Eigentum des T. stehenden Fahrnisse von ihm nicht uneingeschränkt benützt werden könne. Ob bzw. wann der Vorbenützer aus der gegenständlichen Naturalwohnung sein Eigentum laut dem rechtskräftigen Urteil herausnehmen werde, könne vom Beschwerdeführer nicht abgesehen werden. Die Wohnung würde durch den Beschwerdeführer in jenem Zustand übergeben werden, der zum Zeitpunkt der Übernahme am 10. Dezember 1986 im Übernahmeprotokoll festgehalten worden sei. Gleichzeitig bitte er um die Beantwortung der in seinem Schriftsatz vom 8. Juni 1988 gestellten Frage.

In ihrem Antwortschreiben vom 8. November 1989 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Nachstehendes mit:

Im Hinblick auf sein Ersuchen vom 20. September 1989 um Zuweisung einer anderen Naturalwohnung werde er eingeladen, den beiliegenden Vordruck auszufüllen und bei seiner Dienststelle einzubringen. Zu der im Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juni 1988 gestellten Frage (wer die Wiederherstellung des früheren Zustandes der Wohnung veranlasse) werde zunächst auf das Schreiben der belangten Behörde vom 30. September 1987 verwiesen, wonach die in Rede stehende Angelegenheit in den Bereich des Zivilrechts gehöre, eine Entscheidung im Verwaltungsverfahren daher verwehrt sei. Dem im rechtskräftigen Urteil vom 31. August 1988 angeführten Sachverhalt seien unter anderem folgende Umstände zu entnehmen; außer dem Wohnungsinventar hätten sich noch die im Urteilsspruch angeführten Gegenstände, die T. gekauft habe, in der Naturalwohnung befunden; der Beschwerdeführer sei am 10. Dezember 1986 anläßlich der Übergabe der Wohnung darauf hingewiesen worden, daß der Vorbenützer der Wohnung eine Investitionsablöse haben wolle; der Beschwerdeführer habe gemeint, er werde diesbezüglich mit dem Vorbenützer eine Vereinbarung treffen, habe aber bei der Übernahme der Wohnung nicht verlangt, daß die nicht zum Inventar gehörigen Fahrnisse des Vorbenützers der Wohnung sowie die Tapeten und der Teppichboden entfernt werden müßten. Da der Beschwerdeführer nach dieser Urteilsbegründung mit dem Verbleiben der Fahrnisse des Vorbenützers in der Wohnung zum Zeitpunkt der Übernahme durch ihn einverstanden gewesen sei, sei bezüglich des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Übernahme der Naturalwohnung durch ihn am 10. Dezember 1986 und der Ausfolgung des Bescheides über die Zuweisung der Naturalwohnung am 4. Februar 1987 keine Änderung eingetreten. Eine tragfähige Begründung des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 20. September 1987 (gemeint 1989) um Zuweisung einer anderen Naturalwohnung habe bezüglich der Darlegung, daß die gegenständliche Naturalwohnung im Hinblick auf die im Eigentum des Vorbenützers stehenden Fahrnisse von ihm nicht uneingeschränkt benützt werden könne, nicht gefunden werden können. Ferner werde auf das Schreiben der belangten Behörde an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 17. November 1988 verwiesen. Dem mehrfach genannten Urteil vom 31. August 1988 könne unter anderem entnommen werden, daß die "Klagsgegenstände" nicht zum Inventar der Naturalwohnung gehörten, sondern T. Eigentümer dieser Fahrnisse sei. Der Beschwerdeführer sei schuldig, dem T. diese Gegenstände herauszugeben. Daher falle die Angelegenheit betreffend die Herausgabe dieser Gegenstände sowie die Klärung der Frage, wer für die Wiederherstellung der Naturalwohnung (infolge Herausnahme dieser Gegenstände) zuständig sei, nicht in die Zuständigkeit des belangten Behörde. Die in Rede stehende Auseinandersetzung sei eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen dem Beschwerdeführer und T. Derzeit sei der Beschwerdeführer Benützer der gegenständlichen Naturalwohnung. Er sei daher auch im Falle der Rückgabe dieser Naturalwohnung verpflichtet, daß die mit seiner Einwilligung in der Wohnung verbliebenen Gegenstände aus ihr entfernt und dem T. herausgegeben würden.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1987 abgeschlossenen Verfahrens. Diesen Antrag begründete er wie folgt:

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. November 1989, vom Beschwerdeführer übernommen am 27. November 1989, sei ihm unter anderem mitgeteilt worden, daß er im Falle der Rückgabe der Naturalwohnung verpflichtet sei, die in der Wohnung verbliebenen Gegenstände aus dieser zu entfernen und dem T. herauszugeben. Diese Verpflichtung stehe im Widerspruch mit der im Bescheid vom 30. Jänner 1987 enthaltenen (oben wiedergebenen) Auflage über die Verpflichtung zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes der Wohnung. Durch die Mitteilung vom 8. November 1989 habe er davon Kenntnis erlangt, daß es die Behörde offensichtlich verabsäumt habe, vor Erlassung des Bescheides vom 30. Jänner 1987 eine Klärung der Eigentumsverhältnisse betreffend die Inventargegenstände herbeizuführen und über eine Sache entschieden habe, deren Entscheidung den Gerichten vorbehalten sei. Hätte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Übernahme der Wohnung am 10. Dezember 1986 gewußt, daß er einerseits Gegenstände, die laut Übernahmeprotokoll zum Inventar der Naturalwohnung gehörten (z.B. zwei verchromte Handtuchhalter und ein Küchenverbau), und andererseits Fremdeigentum, wie in der Mitteilung vom 8. November 1989 ausgeführt worden sei, im Falle der Rückgabe der Wohnung aus dieser zu entfernen und an T. herauszugeben bzw. die vom Vorbenützer vorgenommenen baulichen Veränderungen rückgängig zu machen habe, so hätte er die Naturalwohnung nicht übernommen, sodaß es in der Folge nicht zu einem Abschluß des "NW-Zuweisungsverfahrens" gekommen wäre.

Ferner werde auf folgende Umstände hingewiesen: Die in der mehrfach genannten Mitteilung getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer sei laut Urteilsbegründung mit dem Verbleiben der Fahrnisse des Vorbenützers einverstanden gewesen, sei dem im Urteil enthaltenen Sachverhalt nicht zu entnehmen; danach habe der Beschwerdeführer lediglich die Entfernung der betreffenden Fahrnisse "nicht verlangt". Im Übernahmeprotokoll vom 10. Dezember 1986 seien Beanstandungen im Sinne eines Vorbehaltes vermerkt ("Die Wohnung wurde nicht im ursprünglichen Zustand übernommen ...."). Zum zivilrechtlichen Verfahren wäre es dann nicht gekommen, wenn Organe des Militärkommandos Wien nicht wissentlich die Weisungen betreffend die Wohnungsübergaben mißachtet und die belangte Behörde trotz Kenntnis "dieses widrigen Umstandes" nicht das Zuweisungsverfahren eingeleitet bzw. abgeschlossen hätte. Nach Aussagen von Organen des Militärkommandos Wien im Gerichtsverfahren hätten sie "die Wiederherstellung der Wohnung in den vorigen Zustand abgelehnt ..., weil wir es nicht für zweckmäßig erachteten. Außerdem liegt es in unserem Entscheidungsbereich, ob wir eine Wiederherstellung begehren oder nicht ... Es wäre meines Erachtens unzweckmäßig gewesen, z. B. den Vorzimmerverbau vom Kläger herausreißen zu lassen. Er hat tadellos in das Vorzimmer gepaßt. Das gleiche gilt für die anderen Einrichtungsgegenstände und Investitionen. Das Mobiliar wäre aber grundsätzlich entfernbar gewesen." Hätte der Beschwerdeführer bei Übernahme der Naturalwohnung am 10. Dezember 1986 ferner gewußt, daß, wie aus der mehrfach genannten Mitteilung vom 8. November 1989 zu ersehen sei, offensichtlich für T. andere (dem Beschwerdeführer nicht bekannte) Richtlinien betreffend "Wohnung" gälten, als sie sonst angewendet würden, so hätte er die Wohnung nicht übernommen.

Zu diesem Antrag nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom 7. März 1990 wie folgt Stellung:

Der Beschwerdeführer habe die Naturalwohnung am 10. Dezember 1986 mit dem im Wohnungsübergabeprotokoll aufgelisteten Inventar ordnungsgemäß übernommen. Laut dem Parteiengehör vom selben Tag habe er sich auch damals verpflichtet, bei Räumung der Wohnung den ursprünglichen Zustand (das sei jener Zustand, der zum Zeitpunkt der Übernahme durch ihn im Übergabeprotokoll festgehalten worden sei) auf seine Kosten wieder herzustellen. Allerdings hätten sich damals auch andere Gegenstände in der Naturalwohnung befunden, die nach dem zitierten Urteil weder im Eigentum des Vermieters noch des Generalmieters, sondern des Vorbenützers gestanden seien. Der Beschwerdeführer sei allerdings damals einverstanden gewesen, daß diese Gegenstände in der Wohnung verbleiben könnten, obwohl er sowohl vom zuständigen Organ des Militärkommandos Wien als auch vom Vertreter des Wohnungseigentümers darauf hingewiesen worden sei, daß der Vorbenützer eine Investitionsablöse haben wolle. Der Beschwerdeführer habe gemeint, er werde mit dem Vorbenützer der Wohnung eine Vereinbarung treffen. Nach dem zitierten Urteil sei er schuldig, das klagsgegenständliche Inventar herauszugeben. Diese dem Beschwerdeführer bekannte Sachlage sei mit dem an ihn gerichteten Schreiben der belangten Behörde vom 8. November 1989 wiedergegeben worden. Die Verpflichtung zur Herausgabe (der strittigen Gegenstände) ergebe sich aus dem rechtskräftigen Urteil. Daher könne ein Widerspruch zwischen dem Schreiben der belangten Behörde vom 8. November 1989 und dem Bescheid vom 30. Jänner 1987 nicht erkannt werden. Die strittigen Gegenstände seien im übrigen zwischenzeitig (dem Vernehmen nach) vom Beschwerdeführer dem T. ausgefolgt worden. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Versäumung einer Klärung der Eigentumsverhältnisse vor Erlassung des Bescheides vom 30. Jänner 1987 durch die belangte Behörde und die Entscheidung über eine Sache, deren Entscheidung den Gerichten vorbehalten sei, entspreche weder der Rechts- noch der Sachlage. Die Angelegenheit betreffend die Herausgabe von Gegenständen, die sich im Eigentum des Vorbenützers befänden, sowie die Klärung der Frage, wer für die Wiederherstellung der Wohnung infolge Herausnahme von Gegenständen zuständig sei, sei eine zivilrechtliche Angelegenheit und falle nicht in die Zuständigkeit der Dienstbehörde. Die dem Beschwerdeführer mit Urteil auferlegte Herausgabepflicht habe mit der Zuweisung einer Sachleistung nichts zu tun. Der Beschwerdeführer habe sich auch anläßlich der Wohnungsübergabe damit einverstanden erklärt, daß die in der Wohnung verbliebenen Einrichtungsgegenstände des Vorbenützers weiterhin in der Wohnung verbleiben könnten. Dies werde auch durch die Darstellung im Schreiben der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 1988 gestützt. Nach Hinweis auf § 69 Abs. 2 AVG und die dazu ergangene Judikatur verweist die belangte Behörde darauf, daß die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 1988 keinen Wiederaufnahmeantrag gestellt hätten. Der Beschwerdeführer werde eingeladen, dazu Stellung zu nehmen, warum er nicht bereits (spätestens) mit diesem Schreiben einen Wiederaufnahmeantrag gestellt habe. Die Bezahlung einer allfälligen Ablöse der streitgegenständlichen Einrichtungsgegenstände in Geld sei eine interne Angelegenheit, die ausschließlich zwischen dem Beschwerdeführer und T. zu regeln sei. Für das Zuweisungsverfahren sei dies ohne Relevanz gewesen. Der Beschwerdeführer habe damals selbstverständlich auch in Kauf genommen, daß es zwischen ihm und T. allenfalls auch zu keiner Vereinbarung kommen könne. Auch dies sei nicht von der belangten Behörde zu vertreten. Mit seiner Behauptung "ad lit. c und lit. d" (damit ist nach dem Inhalt der "lit. c und lit. d" in der Stellungnahme gemeint, daß er im Falle der Kenntnis bestimmter im Wiederaufnahmsantrag genannter Umstände die Naturalwohnung nicht übernommen hätte) mache der Beschwerdeführer einen Motivirrtum geltend. Er habe sich nämlich über bestimmte Umstände zum Zeitpunkt der Übernahme der Wohnung allenfalls falsche Vorstellungen gemacht. Der Aktenlage könne nicht entnommen werden, daß die Rücknahme der in Rede stehenden Wohnung von T. nach anderen Richtlinien erfolgt sei als deren Übergabe an den Beschwerdeführer.

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 26. März 1990 wie folgt Stellung:

Zur Feststellung, daß Gegenstände, die sich im Eigentum des T. befänden, "zwischenzeitig (dem Vernehmen nach)" vom Beschwerdeführer ausgefolgt worden seien, verweise er auf mehrere Meldungen an die belangte Behörde, aus denen ihr offiziell die Ausfolgung bekannt sei. Der Behörde sei auch bekannt gewesen, daß im Zusammenhang mit der Herausgabe von Gegenständen auch Eigentum des Vermieters herauszugeben sei. Die (im Zivilprozeß erfolgte) Streitverkündung und die Übermittlung eines Urteiles sei rechtzeitig erfolgt. Demnach habe die Behörde gewußt, daß der Vorbenützer Gegenstände als sein Eigentum beanspruche, die laut dem Bescheid vom 30. Jänner 1987 im Eigentum des Vermieters stünden und auch mit dem Übergabeprotokoll dem Vermieter als Eigentum des Vermieters zurückgegeben worden seien. Eine Herausgabe von Gegenständen, die im Eigentum des Vermieters stünden, falle in dessen Zuständigkeit. Im Schreiben der belangten Behörde vom 8. November 1989 werde zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer die Wohnung (im Fall der Rückgabe) in einem Zustand zu übergeben habe, der nicht jenem entspreche, zu dem er nach dem Bescheid vom 30. Jänner 1987 verpflichtet sei. Mit Oktober 1989 (gemeint wohl: 1988) sei dem Beschwerdeführer noch nicht bekannt gewesen, daß die Behörde mitteilen werde, er habe im Falle der Rückgabe der Naturalwohnung Maßnahmen zu setzen, die im Widerspruch zum Bescheid vom 30. Jänner 1987 stünden. Zur Ausführung der Behörde über allfällige falsche Vorstellungen des Beschwerdeführers könne er mangels Konkretisierung der "bestimmten Umstände" keine Stellungnahme abgeben. Hingewiesen werde darauf, daß die Behörde trotz mehrmaliger Anfragen nicht in der Lage gewesen sei, dem Beschwerdeführer den konkreten "ursprünglichen Zustand" bekanntzugeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmsantrag gemäß § 1 DVG in Verbindung mit § 14 leg. cit. sowie § 69 AVG ab. In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Wiederaufnahmsantrages und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. März 1991 an, sie habe sowohl das Militärkommando Wien als auch das Heeres-, Bau- und Vermessungsamt (HBVA) eingeladen, zum Schreiben vom 26. März 1990 Stellung zu nehmen. Dem sei entsprochen worden. Kopien der bezüglichen Schriftstücke vom 9. und 11. April 1990 lägen bei. Sodann setzt sich die belangte Behörde nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und Wiedergabe von Rechtssätzen zu § 69 AVG inhaltlich mit dem Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers und seiner Stellungnahme vom 26. März 1990 in derselben Weise wie in der oben wiedergegebenen Stellungnahme vom 7. März 1990 auseinander. Ergänzend dazu wird ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe trotz seiner Beweislast in seiner Stellungnahme vom 26. März 1990 nicht dargelegt, warum er nicht bereits mit Schreiben (seiner Rechtsvertreter) vom 25. Oktober 1988 einen Wiederaufnahmsantrag gestellt habe, obwohl ihm nach seiner Eingabe vom 20. Oktober 1988 der Sachverhalt bekannt gewesen sei. Die auf Grund des mehrfach genannten Urteiles erfolgte Herausgabe von Gegenständen des Wohnungsinventars (zwei verchromte Doppelhandtuchhalter) an T. habe der Beschwerdeführer "nach ho. Beurteilung" gegenüber dem Wohnungseigentümer oder dem "Generalmieter" nicht zu verantworten. Sein Wiederaufnahmsantrag sei abzuweisen gewesen, weil er weder in ihm noch in seiner Stellungnahme vom 26. März 1990 solche Umstände behauptet habe, die die Wiederaufnahme des Zuweisungs- bzw. Vergütungsfestsetzungsverfahrens rechtfertigten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf, daß gemäß § 69 AVG seinem Wiederaufnahmsantrag stattzugeben sei, wenn der Tatbestand des § 69 Abs. 1 lit. b AVG (in der Fassung vor der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 51/1991) vorliege, durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG (in der Fassung vor der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 51/1991) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Nach § 69 Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Nach § 69 Abs. 4 AVG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990) steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 1 Abs. 1 DVG auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund mit den (im Beschwerdefall nicht relevanten) Abweichungen nach § 14 DVG anzuwenden.

Eine positive Entscheidung über einen auf § 69 Abs. 1 lit. b AVG gestützten Wiederaufnahmsantrag setzt demnach ua. voraus, daß in dieser Bestimmung näher qualifizierte "neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen" und der Antragsteller seinen Antrag innerhalb der im § 69 Abs. 2 normierten subjektiven Frist stellt. Neu hervorgekommene Tatsachen sind nur solche, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden; erst nach Abschluß des Verfahrens entstandene Tatsachen sind nicht neu hervorgekommen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 13. November 1990, Zl. 89/08/0041, mit weiteren Judikaturhinweisen). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, auch wenn es sich um "innere Vorgänge" handelt, nicht aber Rechtsänderungen oder spätere Gutachten über die Tatsachen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rdz. 588, mit Judikaturhinweisen), das nachträgliche Erkennen, daß im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen ist (Erkenntnis vom 30. April 1991, Zl. 89/08/0188) oder die Unkenntnis der Gesetzeslage (Erkenntnis vom 4. Juli 1980, Zl. 1588/78).

Die belangte Behörde hat den Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers, wie die Begründung des angefochtenen Bescheides in ihrem Zusammenhang klar erweist, letztlich deshalb abgewiesen, weil der Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmsantrag keine neuen Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG angeführt hat, die ihm erst innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 69 Abs. 2 AVG bekanntgeworden seien. Dem ist vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Aktenlage beizupflichten; die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers vermögen aus nachstehenden Gründen nicht zu überzeugen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, daß die ihm auferlegte Verpflichtung vom 8. November 1989 zu der im Zuweisungsbescheid angeführten Auflage eine zusätzliche Auflage darstelle; dadurch habe er im Falle der Rückgabe der Naturalwohnung nicht nur Gegenstände laut dem Übergabeprotokoll vom 10. Dezember 1986 der belangten Behörde zurückzugeben, sondern auch die baulichen Änderungen in der Wohnung, die der Vorbenützer während seiner Nutzung der Wohnung vorgenommen habe, rückgängig zu machen. Weiters seien auf Grund dieser Verpflichtung Gegenstände herauszugeben, die laut dem Übergabeprotokoll vom 10. Dezember 1986 im Eigentum der belangten Behörde stünden, laut dem Gerichtsurteil aber Eigentum des Vorbenützers seien. Von der Verpflichtung vom 8. November 1989 zur Erfüllung zusätzlicher Auflagen im Falle der Rückgabe der Naturalwohnung habe er nicht schon, wie die belangte Behörde behaupte, im Oktober 1988, sondern erst durch die Mitteilung vom 8. November 1989 Kenntnis erlangt. Im Oktober 1988 sei ihm dies noch nicht bekannt gewesen.

Schon der Ausgangspunkt dieser Einwände ist unbegründet. Wie sowohl der Wortlaut des Schreibens der belangten Behörde vom 8. November 1989 als auch ihre Stellungnahme vom 7. März 1990 klar erweisen, wurde ihm mit diesem Schreiben keine neue Verpflichtung "auferlegt" und keine "zusätzliche Auflage" festgesetzt; die belangte Behörde legte in diesem Schreiben lediglich ihre Rechtsauffassung dar, daß der Beschwerdeführer in Konsequenz des rechtskräftigen Urteiles auch im Falle der "Rückgabe" der Naturalwohnung (nach Auflösung des öffentlich-rechtlichen Benützungsverhältnisses) zu einer Herausgabe der im rechtskräftigen Urteil genannten Gegenstände an T. verpflichtet sei. Ob diese Rechtsauffassung richtig ist, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, weil es sich hiebei nicht um eine "Tatsache" im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG handelt. Die Tatsachengrundlagen, aus denen die belangte Behörde ihre Rechtsauffassung ableitet, nämlich daß die im rechtskräftigen Urteil angeführten Gegenstände im Eigentum des T. stehen und letzterer mit ihrem Verbleib in der Naturalwohnung nur unter der Voraussetzung einer Bezahlung von S 35.000,-- durch den Beschwerdeführer einverstanden ist, wurden dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht erst innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 69 Abs. 2 AVG, sondern spätestens mit der Rechtskraft des mehrfach genannten Urteils bekannt. Unabhängig davon, ob es sich hiebei um Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG handelte, die demnach bei rechtzeitiger Geltendmachung zu einer Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 30. Jänner 1987 abgeschlossenen Zuweisungsverfahrens geführt hätten (weil der Beschwerdeführer dann, wenn ihm diese Tatsachen bereits vor der bescheidmäßigen Zuweisung der Naturalwohnung bekannt gewesen wären, das für ihre Zuweisung erforderliche Einverständnis zurückgezogen hätte), kann er sich jedenfalls darauf wegen der diesbezüglichen Verfristung nicht mehr berufen. Aber auch wenn die belangte Behörde beabsichtigt hätte, dem Beschwerdeführer mit "Schreiben vom 8.11.1989" eine "neue Verpflichtung" aufzuerlegen bzw. eine "zusätzliche Auflage" festzusetzen, so hätte dies zur Rechtswirksamkeit der Erlassung eines Bescheides bedurft. Bei dem Schreiben vom 8. November 1989 handelt es sich aber bei Zugrundelegung der hiefür maßgebenden Abgrenzungskriterien (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A) um keinen Bescheid.

Schon wegen der unrichtigen Qualifizierung des Schreibens der belangten Behörde vom 8. November 1989 als "auferlegte Verpflichtung" bzw. "zusätzliche Auflage" kommt auch dem Beschwerdeeinwand, es sei durch die "Verpflichtung vom 8.11.1989" unklar geworden, in welchem "ursprünglichen Zustand" die Naturalwohnung zurückzugeben sein werde, unberechtigt. Im übrigen bestand auch diese "Unklarheit" jedenfalls schon im Zeitpunkt der Rechtskraft des Gerichtsurteiles.

Zum Einwand, es sei im Hinblick auf die "Auflage gemäß Zuweisungsbescheid" die Bedeutung des Satzes der Bescheidbegründung unklar, daß der Beschwerdeführer die erfolgte Herausgabe von Gegenständen des Wohnungsinventars an T. "nach ho. Beurteilung" gegenüber dem Wohnungseigentümer oder dem "Generalmieter" nicht zu verantworten habe, ist erstens zu bemerken, daß es sich auch hiebei nur um die Äußerung einer Rechtsauffassung der belangten Behörde handelt, und zweitens unklar ist, inwiefern diese den Beschwerdeführer ja entlastende Rechtsansicht, selbst wenn es sich hiebei um einen Wiederaufnahmsgrund handelte, eine Wiederaufnahme rechtfertigen könnte.

Daß der "Zuweisungsbescheid ... durch den angefochtenen Bescheid weder berichtigt noch aufgehoben" wurde, ist eine notwendige Konsequenz der Abweisung des Wiederaufnahmsantrages. Es ist unerfindlich, inwieweit diesbezüglich "die vom Gesetz geforderte klare und übersichtliche Zusammenfassung" fehle.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, es sei die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Aktenlage nicht entnommen werden könne, daß die Rücknahme der in Rede stehenden Wohnung von T. nach anderen Richtlinien erfolgt sei als deren Übergabe an den Beschwerdeführer, verfehlt, weil er in seinem Wiederaufnahmsantrag demonstrativ Geschäftsstücke angeführt habe, die eindeutig darlegten, daß durch die "zusätzliche Verpflichtung vom 8.11.1989" dem Beschwerdeführer gegenüber andere Richtlinien im Zusammenhang mit der gegenständlichen Naturalwohnung als gegenüber dem Vorbenützer zur Anwendung gelangten.

Auch dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß ihm mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 8. November 1989 keine "zusätzliche Verpflichtung" auferlegt wurde, sondern die belangte Behörde nur eine von ihr aus dem rechtskräftigen Urteil abgeleitete Rechtsauffassung darlegte. Daß damit überhaupt "Richtlinien" zur Anwendung gelangten und überdies andere als gegenüber dem T., ist schon im Hinblick auf die Begründung der genannten Rechtsauffassung nicht erkennbar.

Was schließlich die letzte unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Rüge betrifft, es seien ihm nicht die "bestimmten" Umstände, über die er sich falsche Vorstellungen gemacht haben solle, bekanntgegeben worden, obwohl er darum in seiner Stellungnahme vom 28. März 1990 ersucht habe, verkennt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde ohnedies schon in ihrer Stellungnahme vom 7. März 1990 durch einen eindeutigen Verweis ("ad lit. c und lit. d") diese Umstände bezeichnet hat. Sie meinte demgemäß damit die vom Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmsantrag genannten Umstände, von denen er nach seiner Behauptung im Zeitpunkt der Übernahme der Naturalwohnung am 10. Dezember 1986 noch nichts gewußt habe, bei deren Kenntnis er aber die Wohnung nicht übernommen hätte. Zum inhaltlichen Bezug dieser Umstände zum Wiederaufnahmsantrag wurde bereits im Zusammenhang mit anderen Beschwerdeeinwänden Stellung genommen.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß am 9. und 11. April 1990 die von der belangten Behörde beauftragten Dienststellen nach und auf Grund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. März 1990 einen Sachverhalt übermittelt hätten, der ihm erst durch den angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gelangt sei. Wäre ihm dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden, so hätte er darlegen können, daß der von den Dienststellen gemeldete Sachverhalt unrichtig sei.

Dieser Verfahrensrüge kommt keine Relevanz zu. Die bezogenen Aktenstücke vom 9. April und 11. April 1990 haben die inzwischen erfolgte Ausfolgung von Gegenständen an T. zum Inhalt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die vom Beschwerdeführer behauptete Unrichtigkeit ihres Inhaltes (er selbst führt nur die Unrichtigkeit des Aktenvermerkes vom 9. April 1990 hinsichtlich des "Küchenverbaus" an), zu einem anderen Bescheid hätte führen können.

Sofern der Beschwerdeführer schließlich die mangelnde Determinierung der "bestimmten Umstände" auch unter diesem Beschwerdegrund anführt, ist er auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120224.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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