TE Vwgh Beschluss 1992/2/19 92/12/0025

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs1 Z1;
PG 1965 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richer, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der A in A, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen die Erledigung der Tiroler Landesregierung vom 2. Dezember 1991, Zl. IVa-762539/78, betreffend Ruhebezug, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht seit 1972 als Lehrerin für Werkerziehung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 1991, zugestellt am 18. Dezember 1991, versetzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in den Ruhestand und verfügte die Zurechnung nach § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes.

Gleichzeitigig mit diesem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid langte folgendes, ebenfalls mit 2. Dezember 1991 datiertes unter der selben Geschäftszahl wie der genannte Bescheid erlassene Schreiben der belangten Behörde bei der Beschwerdeführerin ein (- die Wiedergabe beschränkt sich auf die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Ausführungen -):

BETREFF: Ruhebezug

Sehr geehrte Frau AÜ

Ab 1. Jänner 1992 gebührt Ihnen gegen Einstellung des Monatsbezuges ein monatlicher Ruhegenuß (§§ 3 - 7 des Pensionsgesetzes 1965).

Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. 80 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Ihrem ruhegenußfähigen Monatsbezug wird der Gehalt der

10. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 2b 1 für 76,10 % (§ 115 Abs. 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984) zugrundegelegt.

Ihre ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich wie folgt zusammen: .... "

"Der um die gesetzlichen Abzüge vermindete Ruhebezug wird Ihnen

jeweils monatlich im voraus überwiesen.

Mit freundlichem Gruß

Für die Landesregierung:

Karl "

Gegen dieses von der Beschwerdeführerin ungeachtet des Mangels einer entsprechenden Kennzeichnung als Bescheid gewertete Schreiben richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Diese erweist sich aus folgenden Überlegungen als unzulässig:

Die angefochtene Erledigung ist weder ausdrücklich als Bescheid bezeichnet noch ist sie sonst in die äußere Form eines Bescheides gekleidet. Die gewählte Form der Anrede und die abschließenden freundlichen Grüße entsprechen ebenfalls nicht der Bescheidform, sondern sind - insbesondere auch im Verhältnis zu dem am selben Tag ergangenen Ruhestandsversetzungsbescheid - als Zeichen dafür, daß es sich bei dieser Erledigung nur um eine Mitteilung von Tatsachen bzw. um eine Rechtsbelehrung gehandelt hat, zu werten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. NF Nr. 9458/A) kann ein Bescheid allerdings auch ohne förmliche Bezeichnung als solcher dann vorliegen, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift (oder auch die Beglaubigung) enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch EINDEUTIG ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes ENTSCHIEDEN hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, in diesem Sinne also auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Nur dann, wenn sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung für jedermann eindeutig ergibt, daß ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzusehen. Der mit der Bestimmung des § 58 Abs. 1 AVG angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist nur dann erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist.

Im vorliegenden Falle ist jedoch die Fassung des in Beschwerde gezogenen Schreibens nicht so gestaltet, daß daraus jedermann zweifelsfrei erkennen könnte, es sei damit verbindlich und somit in einer der Rechtskraft fähigen Weise über eine Verwaltungsrechtssache, nämlich die Berechnung des Ruhebezuges der Beschwerdeführerin, abgesprochen worden.

Da der bekämpften Erledigung die Eigenschaft eines Bescheides fehlt, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120025.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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