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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des R in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. September 1991, Zl. 13/41-5/1991, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als das gemäß § 9 VStG nach außen zur Vertretung berufene Organ der zulassungsbesitzenden Firma Tischlerei K Möbelerzeugungs Ges.m.b.H. der Behörde auf deren mündliche Aufforderung vom 17. Jänner 1991 um 11.40 Uhr innerhalb der zugestandenen Frist bis zum 22. Jänner 1991 keine Auskunft erteilt, wer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug am 10. November 1990 um 16.29 Uhr in Oed-Öhling auf der A 1-Westautobahn bei Kilometer 130,1 in Fahrrichtung Wien gelenkt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt.
Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung der belangten Behörde; es ist aber weder aus seinem Vorbringen noch aus dem Akt erkennbar, daß damit eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.
Zum Umfang der der Berufungsbehörde eingeräumten Befugnis, den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu präzisieren, liegt umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S 943 und die dort angeführte Judikatur), von der die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht abgewichen ist.
Weder dem § 103 Abs. 2 KFG 1967 noch anderen gesetzlichen Bestimmungen ist ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß jene Person, an die sich ein Auskunftsbegehren nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 richtet, ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Zulassungsbesitzers befragt und daß ihr eine Rechtsbelehrung darüber erteilt werden müsse, welche Folgen die Nichterteilung der begehrten Auskunft habe. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers wirft daher ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Von einer Behandlung der Beschwerde war daher gemäß § 33a VwGG abzusehen.
Eine Regelung über einen Kostenzuspruch für den Fall, daß die Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a VwGG abgelehnt wird, ist im VwGG nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen für eine Analogie - etwa zu § 51 VwGG - liegen nicht vor. Es kommt daher § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, soweit die §§ 47 bis 56 nichts anderes bestimmen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1991, Zl. 91/03/0281).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030305.X00Im RIS seit
19.03.2001