TE Vfgh Beschluss 1989/6/21 B439/89

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung der nicht vom gerichtlich bestellten Sachwalter genehmigten Beschwerde wegen fehlender Legitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In seiner Eingabe vom 1. April 1989 wendet sich der Beschwerdeführer, dem mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 29. Oktober 1987 ein Sachwalter bestellt wurde, zu dessen Aufgabenbereich die Einleitung und Durchführung von Verfahren jeder Art vor Gerichten, einschließlich der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, gehört, gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 14. März 1989.

Nach Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat der für den Beschwerdeführer gerichtlich bestellte Sachwalter bekanntgegeben, die Beschwerde nicht zu genehmigen. Damit fehlt die Prozeßvoraussetzung der Legitimation. Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. VfGH 10. 6. 1988 B922/88).

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B439.1989

Dokumentnummer

JFT_10109379_89B00439_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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