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72/13 Studienförderung;Norm
StudFG 1983 §13 Abs13 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Knell als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. Februar 1991, Zl. 56.033/5-17/91, wegen Studienförderung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer Studierender an der Universität für Bildungswissenschaften in Klagenfurt.
Am 1. Oktober 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Studienbeihilfe. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich durch mehr als vier Jahre durch eigene Einkünfte im Sinne des Studienförderungsgesetzes selbst erhalten. Das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers in dem nach dem Studienförderungsgesetz maßgeblichen Kalenderjahr 1989 betrug S 717.682,--.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 1990 wies die Studienbeihilfenbehörde an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 13 lit. c des Studienförderungsgesetzes 1983 (StudFG), BGBl. Nr. 436/1983 in der geltenden Fassung ab, da die aus dem Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers für 1989 errechnete zumutbare Unterhaltsleistung S 204.338,--, und damit das 3-fache der für den Beschwerdeführer höchstmöglichen Studienbeihilfe (S 160.500,--) überstiegen worden sei. Da die Behörde erster Instanz der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gab, erhob er Berufung, in der er im wesentlichen ausführte § 13 Abs. 3 lit.c StudFG müsse unter Bedachtnahme auf die Unterhaltsleistung im Sinn des § 13 Abs. 7 lit. b StudFG ausgelegt werden. Weil der Beschwerdeführer keinen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hätte, dürfe § 13 Abs. 13 lit. c StudFG nicht angewendet werden. Eine Unterhaltsklage gegen die Eltern des Beschwerdeführers wäre mit Sicherheit erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer habe auch eine solche Unterhaltsklage nicht eingebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen entsprechenden Nachweis über geringere Unterhaltsverpflichtung seiner Eltern gemäß § 13 Abs. 7 lit. b StudFG (Gerichtsurteil) nicht vorgelegt. Selbst wenn man seiner Auffassung folge, könnte die zumutbare Unterhaltsleistung daher nur gemäß § 13 Abs. 7 lit. a StudFG berechnet werden, was zur Abweisung des Antrages führen müßte. Der Terminus "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" im § 13 Abs. 13 lit. c StudFG beziehe sich ausschließlich auf die Bestimmung des § 13 Abs. 7 lit. a dieses Gesetzes. Nach der Überschrift der genannten Bestimmung sei der Begriff auf die Staffeltarifsätze anzuwenden, während im § 13 Abs. 7 lit. b StudFG von einer "geringeren Unterhaltsleistung" die Rede sei, die nach Zivilrecht vom Gericht festgelegt werde. Die "zumutbare Unterhaltsleistung" orientiere sich zwar an den in der Zivilrechtsjudikatur übliche Weise zugesprochenen Unterhaltssätzen, sei aber nicht mit diesen ident. Für die Auslegung der belangten Behörde spreche auch die zivilrechtliche Judikatur, wonach, sofern nicht eine besondere Eignung für das Studium und eine besondere Leistungsfähigkeit der Eltern bestehe, grundsätzlich bei einer mehr als vierjährigen Selbsterhaltungsfähigkeit kein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern eintrete. Dies bedeute, daß ein "Selbsterhalter" im Sinne des Studienförderungsgesetzes in der Regel keinen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern besitze. Wollte man über § 13 Abs. 7 lit. b StudFG das Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruches der Berechnung des § 13 Abs. 13 lit. c StudFG zugrunde legen, so würde diese Bestimmung ihren Sinn verlieren, weil keine zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern feststellbar wäre. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für das Bundesgesetz BGBl. Nr. 379/1988, mit dem § 13 Abs. 13 lit. c StudFG in das Studienförderungsgesetz eingefügt worden sei werde ausgeführt:
"Bei Studierenden, die sich bereits vor Aufnahme ihres Studiums bereits mehr als vier Jahre durch eigene Berufstätigkeit oder eigene Einkünfte selbst erhalten haben, soll nicht mehr so wie bisher das oft erhebliche Einkommen ihrer Eltern gänzlich unberücksichtigt bleiben. § 13 Abs. 13 lit. c StudFG sieht demnach vor, daß bei hohen zumutbaren Unterhaltsleistungen der Eltern, die das Dreifache der für den Studierenden vorgesehenen Höchststudienbeihilfe überschreiten, kein Anspruch auf Studienbeihilfe bestehen soll. Bis zu dieser Grenze soll allerdings das Einkommen der Eltern bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe keine Rolle spielen. ... Die Neuregelung entspricht den Anregungen des Rechnungshofes."
Für die Verfassungswidrigkeit der Regelung seien nach Ansicht der belangten Behörde keine Anhaltspunkte gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, welcher jedoch mit Beschluß vom 7. Oktober 1991, Zl. B 324/91, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat; dabei verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 28. Februar 1991, B 482/89.
In dem aufgetragenen Schriftsatz zur Ergänzung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nur Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des § 13 Abs. 13 lit.c des Studienförderungsgesetzes 1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1988 hat folgenden Wortlaut:
"Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht, sofern ...
c) wenn die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Wahleltern) für einen Studierenden, der sich gemäß § 13 Abs. 2 lit. b vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, das Dreifache der für ihn höchstmöglichen Studienbeihilfe überschreitet."
Die vom Beschwerdeführer angestrebte Auslegung der zitierten Bestimmung unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 7 lit. b StudFG ist von der belangten Behörde mit zutreffender Begründung abgelehnt worden.
Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der aus den zitierten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage eindeutig hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers ist für einen Studierenden, der sich vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat (Selbsterhalter), der Anspruch auf Studienbeihilfe ausgeschlossen, wenn die weiteren Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen, was im Beschwerdefall nicht strittig ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 1991, B 482/89, eingehend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und konnte eine Verletzung des Gleichheitssatzes in dieser Regelung nicht erblicken. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Zulässigkeit des Ausschlusses Studierender von der Studienbeihilfe bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen.
Da der Inhalt der Beschwerde somit erkennen läßt, daß eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers auf einfach gesetzlicher Stufe nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120263.X00Im RIS seit
19.02.1992