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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30. Mai 1986, Zl. 52.380/836-4.9/86, betreffend Trennungszuschuß gemäß § 34 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der als Offiziersstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, wurde aus Anlaß der Verlegung seiner Dienststelle von S nach A mit Wirksamkeit vom 26. April 1982 in den neuen Dienstort Amstetten versetzt. Für die Zeit vom 26. April 1982 bis 25. Oktober 1982 bezog er, da er seinen Familienwohnsitz in S beibehielt, den Trennungszuschuß gemäß § 34 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV). Seinem Antrag vom 13. September 1982 auf Weitergewährung dieses Zuschusses gab die belangte Behörde mit ihrem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. September 1983 in Ausübung freien Ermessens nicht Folge.
Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 31. Oktober 1984, Zl. 83/09/0216, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In der Begründung des Erkenntnisses führte der Gerichtshof aus:
"Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde bei der Ausübung des Ermessens im Sinne der Ablehnung des Trennungszuschusses im wesentlichen von der Erwägung ausgegangen, daß der Beschwerdeführer für die Fahrt von seinem Wohnort in S zu der in A gelegenen Dienststelle den unentgeltlich zur Verfügung stehenden Zubringerbus des Bundesheeres benützt und daher keine Aufwendungen an Fahrtkosten habe, ferner davon, daß die physischen Anstrengungen der zweistündigen Fahrt durch die Reisegebührenvorschrift nicht abzugelten seien und daß dem Beschwerdeführer auch keine Mehrausgaben an Verpflegung entstehen. Diese Erwägungen stimmen mit dem aus der Reisegebührenvorschrift 1955, insbesondere aus dem § 1 Abs. 1 - darnach ist dem Beamten ein MEHRaufwand zu ersetzen - erkennbaren Sinn des Gesetzes überein, sie können daher nicht als ein vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmender Ermessensfehler angesehen werden. In diesem Zusammenhang vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende - auch von der Beschwerde als "relativ preisgünstig" bezeichnete - Truppenverpflegung geschmacklich doch relativ einförmig sei und daher der Mehraufwand unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung des gewohnten, der Stellung des Beamten entsprechenden Lebensstils zu beurteilen wäre, folgen.
Berechtigung kommt jedoch der Beschwerde zu, soweit sie geltend macht, daß die Feststellungen der belangten Behörde unvollständig seien, und ausführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, daß Beginn und Ende der täglichen Dienstzeit wechseln und er aus diesem Grund und aus weiteren Gründen (Arztbesuch, Erledigungen bei der Bank, Amtsbesuche u.dgl.) den Zubringerbus nicht immer benützen könne und in diesen Fällen einen Mehraufwand an Fahrtkosten habe. Die belangte Behörde hat Feststellungen, insbesondere über den wechselnden Beginn und das Ende der Dienstzeit, nicht getroffen. Damit ist aber der dem Beschwerdeführer dadurch erwachsende Mehraufwand an Fahrtkosten auch nicht annäherungsweise festgestellt. Daraus ergibt sich, daß auch die für die Ermessensübung maßgebenden Erwägungen in der Bescheidbegründung unzureichend sind. Es ist nicht erkennbar, ob der behauptete Mehraufwand, auch im Vergleich mit dem Aufwand jener Beamten, die den Zubringerbus nicht benützen, ein im Rahmen der Ermessensübung ins Gewicht fallendes oder zu vernachlässigendes Ausmaß hat. Dies hängt im Beschwerdefall auch davon ab, wie die Behörde die vom Beschwerdeführer für die Nichtbenützung des Zubringerbusses geltend gemachten Gründe würdigt."
Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Beteiligung des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich eine negative Berufungsentscheidung, die sie im wesentlichen darauf stützte, daß der mit monatlich S 132,83 ermittelte Mehraufwand an Fahrtkosten den Fahrtkostenanteil von S 185,-- monatlich, den ein Beamter bei Gewährung des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 selbst zu tragen habe, nicht einmal annähernd erreiche und daher ein im Rahmen der Ermessensübung zu vernachlässigendes Ausmaß aufweise. Hinsichtlich der Tagesgebühr wies die belangte Behörde darauf hin, daß der Beschwerdeführer im neuen Dienstort so wie bisher jederzeit die Möglichkeit habe, gegen Entgelt an der Truppenverpflegung (damalige Kosten der Tagesverpflegung S 33,--, aufgeteilt auf Frühstück S 8,50, Mittagessen S 15,-- und Abendkost S 9,50) teilzunehmen. Von einem Mehraufwand gegenüber jenen Bediensteten, die keine Reisegebührenansprüche hätten, könne somit nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer die Truppenverpflegung ja auch in Anspruch nehme.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Weitergewährung eines Trennungszuschusses verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die beantragte Weitergewährung des Trennungszuschusses gemäß § 34 Abs. 4 RGV erfüllt sind. Der angefochtene Bescheid ist vielmehr in Ausübung des der Dienstbehörde eingeräumten Ermessens ergangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Februar 1976, Zl. 732/75, Slg. N.F. Nr. 8983/A (nur Rechtssatz), ausgesprochen, daß es nicht dem Sinn des Gesetzes widerspreche, bei der Ermessensentscheidung über die Weitergewährung des Trennungszuschusses hinsichtlich der Fahrtauslagen auch den Fahrtkostenanteil, den der Beamte nach § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 selbst zu tragen habe, in Betracht zu ziehen, weil in der bezogenen Regelung zum Ausdruck komme, daß der umschriebene Eigenanteil allen Beamten, auch den im Dienstort ansässigen, billigerweise zumutbar sei. In dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall war die Weitergewährung des Trennungszuschusses bei wöchentlichen Fahrtkosten von S 60,-- und einem Eigenanteil von S 185,-- monatlich abgelehnt worden und der Gerichtshof hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre Entscheidung hinsichtlich der Fahrtkosten unter Bedachtnahme auf den obigen Gesichtspunkt getroffen. Der Beschwerdeführer wendet nun gegen die Ermittlung des Mehraufwandes an Fahrtkosten ein, daß mindestens 14 zusätzliche Fahrten (Kosten je Fahrt S 94,--) zu berücksichtigen gewesen wären. Dadurch hätten sich die von der belangten Behörde für einen Zeitraum von 13 Monaten erhobenen Fahrtkosten von S 1.316,-- auf S 3.010,-- erhöht und es hätte sich, aufgeteilt auf 11 Monate, eine Monatsbelastung S 273,64 ergeben, die deutlich über dem Eigenanteil liege.
Dazu ist vorweg zu sagen, daß nach dem hg. Vorerkenntnis vom 31. Oktober 1984 als Grundlage für die Ermessensübung festzustellen war, ob der vom Beschwerdeführer behauptete Mehraufwand an Fahrtkosten ein ins Gewicht fallendes oder ein zu vernachlässigendes Ausmaß hat. Es kommt daher im gegebenen Zusammenhang nur auf die ungefähre Höhe dieser Kosten an. Was nun die in der Beschwerde angestellte Berechnung anlangt, kann es der Gerichtshof nicht als schlüssig erkennen, daß sich aus einem für 13 Monate ermittelten Gesamtaufwand ein Monatsdurchschnitt im Wege der Teilung durch 11 ergeben soll.
Zu den 14 Fahrten, die nach Auffassung des Beschwerdeführers zusätzlich zu berücksichtigen gewesen wären, ist zu bemerken: Die reklamierte Fahrt vom 25. Oktober 1984 (Arztbesuch) wurde von der belangten Behörde ohnedies berücksichtigt (Position 26 der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Aufstellung). Hinsichtlich der Fahrt vom 24. Oktober 1983 (Arztbesuch) wurde dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgehalten, aus der Verbindung mit einem Zeitausgleich müsse geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer an diesem Tag keinen Dienst versehen habe. Dieser Annahme ist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. April 1986 nicht entgegen getreten und er hat in diesem Schriftsatz die in der Beschwerde weiters angeführte Fahrt vom 27. Jänner 1984 (Blutspenden) ausdrücklich außer Streit gestellt. In diesen Fällen kann somit der nunmehrigen Bestreitung keine Berechtigung zuerkannt werden. Von den weiteren 11 Fällen betreffen drei Heimfahrten an Tagen, an denen der Beschwerdeführer Zeitausgleich (im Ausmaß von Dreidreiviertelstunden, eineinhalb Stunden und an einem Nachmittag) in Anspruch genommen hatte, und acht Fahrten begründete der Beschwerdeführer mit der Notwendigkeit der Gehaltsabhebung bei seiner Bank. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann ein näheres Eingehen auf die angeführten Fälle unterbleiben, weil auch dann, wenn die entsprechenden Fahrtkosten als erforderlicher Mehraufwand des Beschwerdeführers beurteilt werden, sich insgesamt keine wesentlich über dem oben erwähnten Eigenanteil liegende Belastung und demnach kein ins Gewicht fallendes Ausmaß ergibt.
Bereits in seinem Vorerkenntnis vom 31. Oktober 1984 hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Erwägung der belangten Behörde, daß dem Beschwerdeführer durch die Versetzung kein Mehraufwand für Verpflegung erwächst, als mit dem Sinn des Gesetzes übereinstimmend befunden. Der in der Beschwerde unternommene Versuch, einen solchen Mehraufwand aus der Fahrtdauer von je einer Stunde für die Hin- und Rückfahrt abzuleiten, vermag nicht zu überzeugen, muß aber schon am Neuerungsverbot scheitern.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1986, Zl. 86/12/0034, nochmals klargestellt, daß nur eine Fahrzeit von weniger als einer halben Stunde einen Untersagungsgrund für die Weitergewährung des Trennungszuschusses darstellen könne, weil nur in einem solchen Fall das Argument zutreffe, daß der Zeitaufwand nicht größer sei als für Beamte, die in größeren Städten oder großflächigen Gemeinden wohnten und Dienst versähen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt - so schon in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1960, Zl. 1579/58, Slg. N.F. Nr. 5393/A, - ausgesprochen, daß die Verwaltungspraxis, den Trennungszuschuß nach § 34 Abs. 4 RGV über sechs Monate hinaus dann nicht zu gewähren, wenn die reine Fahrzeit zwischen Wohnort und Dienstort höchstens eine halbe Stunde betrage, nicht dem Sinn des Gesetzes widerspreche. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat der Gerichtshof aber nie, auch nicht in dem von ihr bezogenen Erkenntnis, zum Ausdruck gebracht, daß nur eine Fahrzeit von weniger als einer halben Stunde einen Untersagungsgrund für die Weitergewährung des Trennungszuschusses bilden könne. Mit einer solchen Rechtsauffassung ließe sich außerdem das im gegenständlichen Fall ergangene Vorerkenntnis vom 31. Oktober 1984, an das auch der Gerichtshof bei der Fällung des nunmehrigen Erkenntnisses gebunden ist, nicht in Einklang bringen.
Somit ergibt sich zusammenfassend, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1986120183.X00Im RIS seit
16.11.2000