TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/20 92/18/0032

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/18/0031 E 2. März 1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 5. November 1991, Zl. Fr-5738/91, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid erließ die belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen ein auf § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 und 7 sowie Abs. 3 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) gestütztes, bis 26. Juni 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich.

Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, daß der Beschwerdeführer nur über geringe Barmittel verfüge und er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne. U.a. dieser Sachverhalt stelle eine Tatsache dar, welche die Annahme rechtfertige, daß durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werde. Zur privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde fest, daß dessen Aufenthalt im Bundesgebiet als sehr kurz zu bezeichnen sei, weiters, daß keine familiären oder sonstigen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestünden, und daß die verhängte Maßnahme keine Beeinträchtigung seines persönlichen oder beruflichen Fortkommens bewirken würde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtwidrigkeit des Inhaltes behauptende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzugeben.

II

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 3 Abs. 1 FrPolG kann gegen einen Fremden ein Aufenhaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, (MRK) genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 3 Abs. 2 FrPolG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 7) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, daß er innerhalb der letzten fünf Jahre im Inland insgesamt drei Jahre einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

2.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Z. 7 FrPolG relevante Feststellung getroffen, daß der Beschwerdeführer (im Zeitpunkt ihrer Entscheidung) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne. Die Beschwerde beschränkte sich dazu auf den Hinweis, daß der Beschwerdeführer im Rahmen eines freien Dienstvertrages von der (von ihm mit drei weiteren Personen gegründeten) Gesellschaft m.b.H. ein geregeltes und ständiges Einkommen beziehe und es ihm durchaus möglich sei, seinen Unterhalt aus einer "auf ganz legaler Weise basierenden Tätigkeit" zu bestreiten.

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde, will er eine dem § 3 Abs. 2 Z. 7 FrPolG subsumierbare behördliche Feststellung entkräften und die daraus abzuleitende Rechtsfolge, daß eine "bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1" vorliege und damit die dort umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, vermeiden, von sich aus (initiativ) zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt (vgl. das Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0266). Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer mit seinem oben wiedergegebenen Vorbringen nicht gelungen. Denn selbst wenn es zutreffen sollte, daß er ein "geregeltes und ständiges Einkommen" beziehe, so ergibt sich daraus ebensowenig wie aus der Behauptung, es sei ihm möglich, seinen Unterhalt auf legaler Basis zu bestreiten, daß er tatsächlich über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfügt. Zum Beweis dessen hätte es zumindest der Bekanntgabe der Höhe seines behauptetermaßen "geregelten und ständigen Einkommens" sowie der Untermauerung dieser Angaben durch entsprechende, hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbarer Unterlagen bedurft, wobei die solcherart belegten präzisen Auskünfte einen längeren Zeitraum zu umfassen hätten, und zwar derart, daß sie eine verläßliche Beurteilung dahin erlauben, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führt.

3. Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt - die Interessenabwägung durch die belangte Behörde (§ 3 Abs. 3 FrPolG) blieb zur Gänze unbekämpft -, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, was die Beschwerde ohne weiteres Verfahren (und damit auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich einer weiteren Beschwerdeausfertigung) gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180032.X00

Im RIS seit

20.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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