TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/20 86/13/0196

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.1992
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
HGB §335;

Beachte

Siehe: 86/13/0187 E 20. Februar 1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der HE-KG in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 8.10.1986, Zl. 6/3-3598/85, betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 1979 bis 1982 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner der Jahre 1980 bis 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende KG ist die Nachfolgegesellschaft eines in sie eingebrachten Einzelunternehmens. Streit bestand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich darüber, ob eine stille Beteiligung einer schweizerischen Aktiengesellschaft an der beschwerdeführenden KG steuerlich anzuerkennen ist oder nicht. Diese Frage war Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend das (frühere) Einzelunternehmen, in dem mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 86/13/0187, entschieden wurde. Der Gerichtshof ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung keine schlüssige Begründung dafür bietet, dem genannten Vertragsverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen. Da der vorliegende Beschwerdefall sowohl was die Sachverhaltsdarstellung als auch was die Argumente seitens der Abgabenbehörde und seitens der Beschwerdeführerin betrifft, vollinhaltlich dem eben zitierten entspricht, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG, auf die Begründung dieses Erkenntnisses zu verweisen, woraus folgt, daß der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war, wobei von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Diese Aufhebung konnte sich aber aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 86/13/0187, genannten Gründen nur auf die Sachbescheide und nicht auf die Wiederaufnahme der Verfahren erstrecken.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz der Aufwand für sämtliche in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftsätze abgegolten ist und der Ersatz von Stempelgebühren nur für Schriftsätze und Beilagen gebührt, zu deren Vorlage der Beschwerdeführer verhalten ist bzw. die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986130196.X00

Im RIS seit

20.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten