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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation / RechtsverletzungLeitsatz
Aufhebung der Zurücknahme des Taxilenkerausweises; keine Rechtsverletzung infolge Herstellung des vom Beschwerdeführer begehrten Rechtszustandes; fehlende LegitimationSpruch
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien-Verkehrsamt vom 29. Juli 1987 wurde der Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers gemäß §36 Abs1 iVm §32 Abs1 Z3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. 163/1986, (BO), für die Dauer von 12 Monaten zurückgenommen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 27. Dezember 1988 gemäß §§66 Abs4 AVG Folge. Der Landeshauptmann behob den erstinstanzlichen Bescheid mit der Begründung, daß der Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers am 13. April 1987 seine Geltung verloren habe und daher zum Zeitpunkt der Zurücknahme durch die Behörde I. Instanz nicht mehr in Geltung gewesen sei. Daher habe der Zurücknahme des Taxilenkerausweises für die Dauer von 12 Monaten die Rechtsgrundlage gefehlt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 erster Satz B-VG gestützte Beschwerde. Darin wird ausgeführt, daß der Berufung zwar Folge gegeben wurde, der Beschwerdeführer aber dennoch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sei. Die Behörde habe nämlich die Zurücknahme des Taxilenkerausweises deswegen aufgehoben, weil sie im Widerspruch zu §59 BO angenommen habe, daß der Taxilenkerausweis zum Zeitpunkt der Zurücknahme nicht mehr in Geltung gewesen sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen (§10 Abs1 Z1 Gelegenheitsverkehrsgesetz, §§30 bis 36 und 59 BO) in seinen Rechten verletzt.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (VfSlg. 3304/1958, 9915/1984, 10.605/1985). Dieses subjektive Recht muß kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht sein (VfSlg. 3084/1956, 5583/1967).
Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes ist dann gegeben, wenn der Bescheid subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt (VfSlg. 8746/1980, 9107/1981, 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985).
2. Diese Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof liegen hier nicht vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung der Zurücknahme des Taxilenkerausweises ausgesprochen. Damit wurde der vom Beschwerdeführer begehrte Rechtszustand hergestellt. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Begründung der Aufhebung der Zurücknahme des Taxilenkerausweises deswegen im Widerspruch zu den Bestimmungen der BO stünde, weil im Gegensatz zur Auffassung der Behörde der Taxilenkerausweis nach wie vor gültig sei, wäre der Beschwerdeführer nicht in seiner Rechtssphäre verletzt. Der angefochtene Bescheid spricht nämlich nicht über die Gültigkeit des Taxilenkerausweises ab, sondern ausschließlich über die Zurücknahme des Taxilenkerausweises durch die Behörde I. Instanz.
3. Es ist somit bei Lage des Falles eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht möglich, sodaß die Beschwerde mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen war.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Der vom Beschwerdeführer hilfsweise gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes in Betracht kommt (vgl. zB VfSlg. 10 776/1986).
Schlagworte
Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, VfGH / Legitimation, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B304.1989Dokumentnummer
JFT_10109379_89B00304_00