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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol;Norm
AVG §18 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in I, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 10. September 1990, Zl. Fr 3/145/90, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck (der belangten Behörde) vom 10. September 1990 wurde dem Beschwerdeführer - einem türkischen Staatsangehörigen - die Erteilung des von ihm am 17. April 1990 beantragten Sichtvermerkes für mehrmalige Wiedereinreisen gemäß § 25 Abs. 3 lit. e Paßgesetz 1969 versagt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer beziehe auf Grund des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 26. Juli 1990 gemäß den §§ 1 und 4 des Tiroler Sozialhilfegesetzes bis 31. März 1991 Sozialhilfe in Form einer laufenden Barunterstützung von monatlich S 5.450,--. Dem Beschwerdeführer sei mehrere Monate hindurch die Gelegenheit gegeben worden, sich nach einer entsprechenden Beschäftigung umzusehen. Da der Beschwerdeführer nunmehr zur Gänze aus Sozialhilfemitteln unterstützt werden müsse, sei die Annahme gerechtfertigt, daß sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte, weshalb ihm der beantragte Sichtvermerk zu versagen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Vorausgeschickt sei, daß der angefochtene Bescheid - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - durch seine im Wege der (nach zwei erfolglosen Zustellversuchen) am 28. September 1990 erfolgten postamtlichen Hinterlegung bewirkte Zustellung wirksam erlassen wurde, obwohl die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung nicht die Unterschrift des Genehmigenden enthalten hat.
Die gemäß § 58 Abs. 3 AVG anzuwendende Vorschrift des § 18 Abs. 4 leg. cit. (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung des Art. I Z. 7 BGBl. Nr. 199/1982) bestimmt in ihrem vorletzten Satz folgendes:
"Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich."
Die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides enthält die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in Maschinschrift. Die im Akt befindliche, vom Genehmigenden unterschriebene Ausfertigung des Bescheides und die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung sind im Wege des mechanischen Durchdruckverfahrens hergestellte, völlig gleichlautende Ausfertigungen des Bescheides. Auch bei im mechanischen Durchdruckverfahren hergestellten Ausfertigungen handelt es sich um vervielfältigte Ausfertigungen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle (siehe das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1984, Zlen. 84/01/0025, 0026, 0027).
Vervielfältigte Bescheidausfertigungen sind nicht nur dann zulässig, wenn die Vervielfältigung im Hinblick auf eine große Zahl von vorzunehmenden Zustellungen notwendig ist (siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Dezember 1985, Slg. Nr. 11.983/A). Die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides genügte demnach den Anforderungen des § 58 Abs. 3 im Zusammenhang mit § 18 Abs. 4 AVG.
2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 Paßgesetz 1969 kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt.
Nach § 25 Abs. 3 lit. e leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte.
2.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, diese Annahme sei dann nicht gerechtfertigt, wenn dem Fremden auf Grund eines Sozialhilfegesetzes Sozialhilfe gewährt wird.
Diese Auffassung ist verfehlt, weil ein Fremder gerade dann, wenn er auf Grund einer bereits eingetretenen Notlage der Sozialhilfe bedarf, zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führt. Daß die Kosten der Sozialhilfe nicht vom Bund, sondern nach § 13 Abs. 1 des Tiroler Sozialhilfegesetzes vom Land und den Gemeinden getragen werden, ändert daran nichts, sind doch auch diese Gebietskörperschaften Teile der Republik Österreich (siehe Art. 2 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 B-VG). Daß es zu keiner (endgültigen) Belastung der genannten Gebietskörperschaften kommen werde, weil gemäß § 9 des Tiroler Sozialhilfegesetzes ersatzpflichtige Personen vorhanden und die Ersatzansprüche gegen diese leicht realisierbar seien, wurde nicht behauptet und ist auf Grund der Aktenlage auch nicht anzunehmen.
2.3. Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer lange Zeit hindurch vergeblich um eine Beschäftigung bemüht hat oder nicht, brauchte nicht eingegangen zu werden, weil die im § 25 Abs. 3 lit. e Paßgesetz 1969 umschriebene Annahme nicht voraussetzt, daß dem Sichtvermerkswerber in diesem Zusammenhang schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Die diesbezügliche Mängelrüge des Beschwerdeführers ist somit nicht berechtigt.
3. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190566.X00Im RIS seit
06.08.2001