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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §20a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache der K GesmbH in W, vertreten durch Dr. E, Rechsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Arbeit und Soziales wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung in Angelegenheit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde nach Art. 132 B-VG macht die beschwerdeführende Partei geltend, der Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 1991, mit dem ihrer Berufung gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 22. April 1991 (Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für die ausländische Staatsangehörige V) keine Folge gegeben worden sei, sei auf Grund ihrer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Protokollierung unter Zl. 91/09/0150) mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 1991 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben worden. Dieser Bescheid sei ihr am 8. Oktober 1991 zugestellt worden. Die im § 20a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG (in der Fassung BGBl. Nr. 450/1990) vorgesehene Frist habe daher neu zu laufen begonnen und sei am 3. Dezember 1991 abgelaufen. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch die bislang nicht erledigte Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 22. April 1991 verletzt.
Die Bestimmung des § 20a AuslBG in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 450/1990, lautet:
"(1) Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligung und Sicherungsbescheinigung ist vom Arbeitsamt binnen vier Wochen und vom Landesarbeitsamt binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2) In den Berufungsverfahren sind dieselben Fristen einzuhalten wie im erstinstanzlichen Verfahren."
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die im Ergebnis darauf hinaus läuft, durch § 20a AuslBG sei der einfach gesetzlichen Norm des § 27 VwGG derogiert worden, nicht anzuschließen. Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen SECHS MONATEN in der Sache entschieden hat. Die Frist zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde ergibt sich ausschließlich aus der zuletzt zitierten Bestimmung. In der Verwaltungsvorschrift enthaltene kürzere Entscheidungsfristen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Hinsicht unbeachtlich (vgl. z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1991, Zl. 91/12/0225, und die dort zitierte Vorjudikatur). Das AuslBG hätte daher, um der Bestimmung des § 27 VwGG zu derogieren, die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf der kürzeren Frist ausdrücklich normieren müssen.
Die vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG erhobene Säumnisbeschwerde mußte daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090003.X00Im RIS seit
27.03.2001