TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/20 91/19/0339

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs2;
PaßG 1969 §22 Abs1;
PaßG 1969 §23 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des 0 in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 20. November 1991, Zl. III 1-3/A, betreffend Ladung in einer Angelegenheit des Paßgesetzes 1969, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/19/0326, zugrunde lag. Es genügt daher, auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG).

Wie dort war auch hier die Beschwerde - unter Kostenzuspruch an den Bund (§§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

W i e n , am 20. Februar 1992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190339.X00

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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