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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des 0 in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 20. November 1991, Zl. III 1-3/A, betreffend Ladung in einer Angelegenheit des Paßgesetzes 1969, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/19/0326, zugrunde lag. Es genügt daher, auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG).
Wie dort war auch hier die Beschwerde - unter Kostenzuspruch an den Bund (§§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
W i e n , am 20. Februar 1992
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190339.X00Im RIS seit
17.01.2002