Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache der R Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den seitens der Beschwerdeführerin der Oberösterreichischen Landesregierung zugerechneten Bescheid vom 28. November 1991, Zl. SV - 414/5 - 1991, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag, den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit dem vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ausgefertigten Bescheid vom 28. November 1991, in dessen Spruch als den Bescheid erlassende Behörde ausdrücklich der "Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung" bezeichnet wird, gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse betreffend eine Beitragsnachverrechnung und einen Beitragszuschlag keine Folge.
Die vorliegende Beschwerde bezeichnet als belangte Behörde die Oberösterreichische Landesregierung; in der Darstellung des Sachverhaltes wird in der Beschwerde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Berufung an die Oberösterreichische Landesregierung erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt für den Fall einer fehlerhaften Bezeichnung der belangten Behörde durch die beschwerdeführende Partei (z.B. "Amt der Landesregierung" statt "Landesregierung") in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden kann, welche Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, sondern daß dies auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt, den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschlossen werden kann. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, Rechtssatz veröffentlicht in Slg. Nr. 12088/A, und zuletzt das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/17/0181).
Die oben dargelegten Grundsätze können jedoch dann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer Zweifel ausschließenden Weise bezeichnet hat. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, die den Bescheid erlassen hat. Dieser Vorschrift kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Prozeßgegner bezeichneten Behörde ein Prozeßrechtsverhältnis begründet wird. Es steht dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, diesbezüglich von sich aus eine Änderung vorzunehmen und die Partei, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm gar nicht gewollte, auszutauschen. Hat der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, dann ist der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn auf Grund des vorgelegten Bescheides eine andere Behörde als belangte Behörde in Betracht kommt. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann würde die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGG genügen und die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG inhaltslos sein (vgl. die hg. Beschlüsse vom 8. April 1981, Slg. 10419/A, vom 15. April 1983, Slg. 11035/A, vom 27. Mai 1988, Zl. 88/18/0068, und vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0125).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die "Oberösterreichische Landesregierung", der sie auch den angefochtenen Bescheid zurechnet, als belangte Behörde bezeichnet. Es war daher unzulässig, die Angaben der Beschwerdeführerin dahin umzudeuten, daß sich ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes richte. Denn ebensowenig wie es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten zulässig ist, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. den hg. Beschluß vom 27. Juni 1980, Slg. Nr. 10.179/A), ist dies im Falle der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde nach § 28 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG möglich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1989, Zl. 88/17/0183, und vom 22. Februar 1991, Zl. 90/17/0181).
Die vorliegende Beschwerde ist daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin wäre zwar zur Erhebung einer Beschwerde gegen den ihr zugestellten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich legitimiert gewesen; gegenüber der Oberösterreichischen Landesregierung fehlte ihr jedoch die Beschwerdelegitimation, weil diese Behörde - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und daher auch nicht diejenige Behörde war, durch deren Vorgangsweise die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt werden konnte.