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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, in der Beschwerdesache der G in V, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 29. Juni 1990, Zl. 10/8-5/90, betreffend Aussetzung eines Berufungsverfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge auf Zuerkennung des Aufwandersatzes werden abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Finanzamtes über die Festsetzung des Einheitswertes bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zur Zl. 89/15/0134 protokollierte Beschwerde aus.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Das Verfahren über die zur hg. Zl. 89/15/0134 protokollierte Beschwerde wurde durch das hg. Erkenntnis vom 8. April 1991 beendet.
Zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1991, wonach die Beschwerde durch das hg. Erkenntnis vom 8. April 1991, Zl. 89/15/0134, gegenstandslos scheine, äußerte sich die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist nicht.
Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 281 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, also bei einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen rechtskräftiger Beendigung. Dies folgt schon aus § 281 Abs. 2 zweiter Satz BAO, wonach nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen ist.
Der angefochtene Aussetzungsbescheid hatte somit mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt war eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 18. Dezember 1990, Zl. 90/11/0193).
Das mit einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid erreichbare Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Voraussetzung für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, ist mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides gegenstandslos geworden. Damit ist dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Grundlage entzogen, was zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führt.
Unter Klaglosstellung im Sinne des § 56 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur eine formelle Klaglosstellung zu verstehen (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A, und den hg. Beschluß vom 7. Mai 1990,
Zlen. 88/15/0057, 0092). Wurde die Beschwerde auf andere Weise als durch Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos, haben die Parteien gemäß § 58 VwGG ihre Kosten selbst zu tragen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 3. September 1987, Zl. 86/16/0125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150090.X00Im RIS seit
24.02.1992