TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/24 91/10/0251

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Oktober 1991, Zl. Pol-130.033/1-1991 Zö/Ru/Wö, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in Angelegenheit einer Übertretung des O.ö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskrichen vom 4. Oktober 1990 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 lit. d des O.ö. Polizeistrafgesetzes (Nichterstattung der Anzeige der Absicht, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ein Gebäude, eine Wohnung oder einzelne Räumlichkeiten zu nutzen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen) gemäß § 10 Abs. 1 lit. d leg. cit. eine Geldstrafe von S 30.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt.

1.2. Mit Bescheid vom 14. November 1990 wies die Oberösterreichische Landesregierung die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als verspätet eingebracht zurück.

1.3. Mit Eingabe vom 27. November 1990 brachte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

Mit Bescheid vom 29. November 1990 wies die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen diesen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG ab.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin gab der Beschwerdeführer an, er habe angenommen, daß die Berufungsfrist erst mit dem Tag der Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, also am 11. Oktober 1990, und nicht mit dem Tag der Hinterlegung am 9. Oktober 1990 zu laufen begonnen habe. Dieses Versehen sei als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Die auf Grund dieses Versehens verspätete Einbringung der Berufung durch den Beschwerdevertreter stelle daher ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG dar.

1.4. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1991 gab die Oberösterreichische Landesregierung dieser Berufung keine Folge. Nach der Begründung dieses Bescheides treffe die Partei eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in bezug auf die Wahrnehmung von Fristen eine erhöhte Sorgfaltspflicht - zumal das hinterlegte Straferkenntnis einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Adressaten bewirke. Es sei dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, sich mit Hilfe seines Rechtsanwaltes Gewißheit darüber zu verschaffen, an welchem Tag die Berufungsfrist zu laufen begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe die Versäumung der Berufungsfrist aus eigenem Verschulden zu verantworten.

1.5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer sei am 24. Oktober 1990 beim Beschwerdevertreter erschienen und habe diesen beauftragt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. Oktober 1990 Berufung zu erheben. Der Beschwerdeführer habe seinem Rechtsvertreter gegenüber erklärt, daß ihm der Bescheid am 11. Oktober 1990 zugestellt worden sei. Tatsächlich sei der Bescheid jedoch bereits am 9. Oktober 1991 hinterlegt worden, sodaß objektiv die Berufungsfrist bereits am 23. Oktober 1990 geendet habe. Wenn die Berufungsbehörde vermeine, daß es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen wäre, sich mit Hilfe des Rechtsanwaltes Gewißheit darüber zu verschaffen, an welchem Tag die Berufungsfrist zu laufen begonnen habe, so übersehe sie, daß die Berufungsfrist am 24. Oktober 1990, als der Beschwerdeführer seinen Anwalt aufsuchte, bereits abgelaufen war. Wegen seiner Rechtsunkenntnis sei der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen, die Berufungsfrist habe mit dem Tag der Behebung des Schriftstückes, nämlich am 11. Oktober 1990 begonnen, sodaß sie erst am 25. Oktober 1990 geendet hätte.

Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 1992 klar, daß er von der Tatsache der Hinterlegung, die am 9. Oktober 1990 erfolgt sei, durch die Hinterlegungsanzeige Kenntnis erhalten habe. Durch diese Anzeige sei er veranlaßt worden, das Postamt am 11. Oktober 1990 aufzusuchen und die Sendung zu beheben. Von seinem Irrtum habe er jedoch erst durch Zustellung des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. November 1990 Kenntnis erhalten.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß Art. IV Abs. 2 der AVG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 357, sind die am 1. Jänner 1991 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Ein solcher Fall liegt hier vor.

§ 71 Abs. 1 AVG in der Fassung vor der Novelle 1990 lautet auszugsweise:

"(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

a) die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, oder

b) ......"

2.2. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, daß die Hinterlegung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 9. Oktober 1990 erfolgte und die Berufungsfrist am 23. Oktober 1990 endete. Mit dem im Beschwerdefall somit übereinstimmenden Tag der Hinterlegung des Schriftstückes und des Beginnes der Abholungsfrist am 9. Oktober 1990 (einem Dienstag), wurde die Ersatzzustellung bewirkt, denn gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustellG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugetellt. Das Aufsuchen des Beschwerdevertreters seitens des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1990 erfolgte objektiv bereits nach Ablauf der Berufungsfrist. Die dem Beschwerdevertreter gegebene Information, die "Zustellung" des Bescheides sei am 11. Oktober 1990 erfolgt, war objektiv unrichtig. Der Beschwerdeführer behauptet allerdings, er habe sich in einem Rechtsirrtum über den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist befunden.

2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner neueren Rechtsprechung fest, daß nicht nur ein äußeres Ereignis, sondern auch ein Irrtum ein "Ereignis" im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG sein kann (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Slg. N.F. Nr. 9024/A). Insofern wird in jenen Fällen, in denen die ältere Rechtsprechung in einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage keinesfalls und sogar auch dann keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund erblickt hat, wenn dieser Irrtum durch eine unrichtige Rechtsauskunft eines behördlichen Organes veranlaßt oder bestärkt wurde (vlg. etwa die hg. Beschlüsse vom 9. Mai 1949, Slg. N.F. Nr. 810/A, und vom 17. Jänner 1968, Slg. N.F. Nr. 7276/A), im Einzelfall jedenfalls die Verschuldensfrage zu prüfen und ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen sein, wenn dem Antragsteller wenigstens Fahrlässigkeit bei der Versäumung des Termins zur Last fällt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.325/A = ZfVB 1982/2/598).

Denselben Gedanken bringt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck, wenn zwar zunächst gesagt wird, mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum seien nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, dann jedoch näher ausgeführt wird, dies ergebe sich schon aus der einfachen Überlegung, daß die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Wiedereinsetzungswerber niemals hindern könne, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 26. November 1980, Slg. N.F. Nr. 10.309/A, vom 15. Jänner 1985, Zl. 84/04/0234, und vom 22. Jänner 1986, Zl. 85/09/0284). Mißverständlich, wenn auch in der weiteren Begründung sodann gleichfalls auf die gehörige Aufmerksamkeit abstellend, ist das auf ältere Judikatur gestützte hg. Erkenntnis vom 23. März 1984, Zlen. 83/02/0479, 0492 = ZfVB 1984/6/3514, wenn dort zunächst, gestützt auf ältere Judikatur, ausgeführt wird, ein Irrtum über den Zeitpunkt der Hinterlegung, also der damit bewirkten Zustellung des Bescheides, vermöge einen Antrag auf Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zu stützen.

2.3.2. Im Beschwerdefall liegt es nun auf der Hand, daß es der Beschwerdeführer an der erforderlichen Sorgfalt bei der Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte fehlen ließ. Gerade im Zustellrecht war der Gesetzgeber um eine klare und unmißverständliche Belehrung der Partei über die Art und die Folgen der Hinterlegung bemüht. Gemäß § 17 Abs. 2 letzter Satz ZustellG hat die schriftliche Hinterlegungsanzeige den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Dementsprechend ist in dem von der Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, gestalteten Formular 1 zu § 17 Abs. 2 ZustellG der Satz enthalten: "Das Schriftstück wird daher hinterlegt. Die Hinterlegung gilt grundsätzlich als Zustellung. Holen Sie das Schriftstück in ihrem Interesse ehestens ab, Sie könnten sonst wichtige Fristen versäumenÜ"

Wie der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 10. Februar 1992 bekanntgegeben hat, hat er von der Hinterlegung durch die Hinterlegungsanzeige Kenntnis erlangt. Bei gehöriger Aufmerksamkeit mußte ihm daher klar sein, daß die Hinterlegung und nicht die Abholung der Sendung als Zustellung gilt. Zumindest mußten ihm Zweifel an der Richtigkeit seiner Rechtsmeinung kommen.

Es liegt dem Beschwerdeführer somit bei der Besorgung seiner Rechtsangelegenheiten ein verschuldeter, auf Sorglosigkeit zurückzuführender Irrtum zur Last. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe nicht in tauglicher Weise glaubhaft gemacht, er sei durch ein unvorgesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten.

Bei diesem Ergebnis brauchte auf die Frage, wann der Beschwerdevertreter von der Fristveräumnis Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können und ob der Wiedereinsatzungsantrag rechtzeitig gestellt wurde, nicht mehr eingegangen zu werden.

2.4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100251.X00

Im RIS seit

24.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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