Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Oktober 1991, Zl. VI/4-Fo-490, betreffend Kostenvorschreibung für eine Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.0. Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem in dieser Vollstreckungsangelegenheit ergangenen hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1987, Zl. 87/10/0149, ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid vom 1. Februar 1983 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Baden (im folgenden: Bezirkshauptmannschaft) dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur forstlichen Nutzung der Waldparzellen Nr. nn1, nn2, nn3 und nn4, KG P, unter Vorschreibung von Auflagen, darunter auch der Anordnung, gefällte Nadelbäume zu entrinden.
1.2. Nach erfolgter Androhung der Ersatzvornahme ordnete die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 13. Mai 1983 die Ersatzvornahme der Entrindung von gefällten Nadelhölzern auf den genannten Parzellen unter Berufung auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 1. Februar 1983 an. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Juli 1987 abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1987, Zl. 87/10/0149, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes vom 22. Juli 1987 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
1.3. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1983 bestimmte die Bezirkshauptmannschaft die aufgelaufenen Kosten für die durchgeführte fachgerechte Entrindung der auf den genannten Parzellen gefällten Nadelhölzer mit S 29.330,75.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
1.4. Mit Bescheid vom 29. Oktober 1991 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich dieser Berufung hinsichtlich der vorgeschriebenen Kosten in der Höhe von S 29.330,75 keine Folge, behob jedoch die Vorschreibung von Verzugszinsen.
Nach der Begründung dieses Bescheides ergebe sich auf dem Boden des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Vollstreckung zulässig sei. Das Zwangsmittel werde als das gelindeste angesehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die gefällten Bäume selbst entfernen wolle, könne diese Tatsache nicht entkräften. Sein notdürftiger Unterhalt erscheine nicht gefährdet. Feststehe, daß die Entrindung auf dem Boden des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 1. Februar 1983 angeordnet und durchgeführt worden sei. Ebenso sei die vom Beschwerdeführer veranlaßte Fällung des Waldes auf Grund dieses Bescheides vorgenommen worden. Die Kosten der Ersatzvornahme seien daher auf Grund des rechtskräftigen Bescheides über die Anordnung der Ersatzvornahme erwachsen.
1.5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Nach der Begründung der Beschwerde habe der Beschwerdeführer bis zum 18. März 1983 auf ihm gehörigen Parzellen in P Bäume gefällt; dann seien die Schlägerungen von der Behörde mit der Begründung eingestellt worden, die Bäume seien gestohlen, der Beschwerdeführer dürfe sie bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse nicht aus dem Wald entfernen. Laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 26. April 1983 habe die Gefahr bestanden, daß Borkenkäfer das gefällte Holz befielen; deshalb sei der Beschwerdeführer unter Androhung der Ersatzvornahme verpflichtet worden, "Bäume von nicht mir gehörigen Parzellen zu entrinden". Der Beschwerdeführer habe die Entrindungskosten nicht verursacht, sein Einwand, wonach er selbst die gefällten Bäume entfernen wollte, sei entscheidungswesentlich. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde feststelle, daß Fällungen auf anderen Parzellen durchgeführt worden seien, dann sei darauf zu erwidern, daß der Beschwerdeführer diese Fällungen nicht gemacht habe, da er nur auf seinen Parzellen geschlägert habe. Die belangte Behörde habe kein Verfahren darüber durchgeführt, weshalb Bäume im Wald lägen, weshalb die Gefahr der Einnistung von Borkenkäfern bestehe, wo die Bäume lägen und weshalb sie nicht entfernt würden. Es sei in der Folge rund ein Drittel der liegenden Bloche entrindet worden. Der Beschwerdeführer habe die Notwendigkeit dieser Teilentrindung nicht verschuldet und auch nicht veranlaßt.
Der Beschwerdeführer habe auch gerügt, daß die Entrindung zu teuer gewesen sei, vor allem, "weil 2 Verwaltungsbeamte die Entrindung überwachten und dafür halbstundenweise Kommissionsgebühren verlangten". Der Beschwerdeführer halte es für ein Glück, "daß ich so eine breite Schneise ausschlägerte, weil sonst ein Verwaltungsbeamter den anderen beim Überwachen der Entrindung behindert hätte".
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1. § 4 Abs. 1 VVG lautet:
"Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden."
Gemäß § 11 Abs. 1 VVG fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.
2.2. Wie sich aus dem hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1987, Zl. 87/10/0149 ergibt, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Juli 1987 gemäß § 4 Abs. 1 VVG die fachgerechte Entrindung der auf den oben genannten Parzellen der KG P gefällten Nadelhölzer angeordnet.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die bescheidmäßige Kostenvorschreibung für die vorgenommene Ersatzvornahme. Als die dem Verpflichteten anzulastenden Kosten kommen nur die der Vollstreckungsbehörde durch die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung erwachsenen Barauslagen im Sinne der §§ 76 und 77 AVG in dem diesem Zweck entsprechenden Umfang in Betracht (vgl. MANNLICHER-QUELL, Das Verwaltungsverfahren8, 2. HalbBd, 327, und die dort verwiesene Rechtsprechung). Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, daß die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muß, oder daß die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeterweise hinausgegangen seien. Nicht dagegen kann der Verpflichtete Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Wege die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlaßt wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlußfassung zusteht (vgl. auch dazu MANNLICHER-QUELL, aaO, 327, und die hiezu zitierte Rechtsprechung).
Soweit sich der Beschwerdeführer - der im übrigen in der Beschwerde außer Streit stellt, auf seinen eigenen Parzellen Holz geschlägert zu haben - dagegen wendet, er sei verpflichtet worden, "Bäume von nicht mir gehörigen Parzellen zu entrinden", ist er - jedenfalls - auf die Rechtskraft des Bescheides über die Anordnung der Ersatzvornahme zu verweisen. Zwar ist der durch die Kostenvorschreibung verpflichtete Beschwerdeführer nicht auf die in § 10 Abs. 2 VVG bezeichneten Berufungsgründe beschränkt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Mai 1956, Slg. N.F. Nr. 4057/A, und vom 23. Mai 1978, Zl. 311/76), die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme kann jedoch im Verfahren über die stufenförmig nachfolgende akzessorische Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden. Das gleiche gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, er sei bereit und in der Lage gewesen, das Holz zu rücken, und habe stets behauptet, "die Notwendigkeit der Entrindung nicht verschuldet und auch nicht veranlaßt" zu haben.
Aber auch die - an sich möglichen - Einwendungen gegen die Höhe der Kostenvorschreibung vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Dem Beschwerdeführer ist es mit seiner oben wiedergegebenen unsubstantiierten Einwendung, die Überwachung der durchgeführten Maßnahmen durch Organe der Vollstreckungsbehörde sei zu teuer gewesen, nicht gelungen, die Erforderlichkeit der besonderen behördlichen Kontrolle der durchgeführten Arbeiten - die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes über den grundsätzlich nicht in Rechnung zu stellenden Amtsaufwand hinausgeht (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1952, Slg. N.F. Nr. 2659/A, und vom 28. April 1954, Slg. 3389/A) - in Frage zu stellen.
2.3. Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
2.5. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100260.X00Im RIS seit
24.02.1992Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009