TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/24 91/10/0004

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs4;
NatSchG Stmk 1976 §21 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §21 Abs3;
NatSchG Stmk 1976 §21 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde der E-GmbH in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 1990, Zl. 6-54/1 Wu 1/9-1990, betreffend Erlöschen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren (an Stempelgebührenersatz) wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1986 wurde gemäß § 6 Abs. 3 lit. c und e, Abs. 4 lit. a und Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 - NSchG 1976, LGBl. Nr. 65/1976 idF LGBl. Nr. 79/1985 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer geordneten Deponie für anorganische Sonderabfälle auf Grundstücken in der KG W erteilt.

Am 3. Mai 1988 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, daß mit den Arbeiten für die Sonderabfalldeponie am 29. Juli 1987 begonnen worden sei.

Mit einem mit 7. Juli 1990 datierten, bei der belangten Behörde am 9. Juli 1990 eingelangten Schreiben hat die beschwerdeführende Partei um Verlängerung der erteilten Bewilligung um weitere zwei Jahre angesucht. Begründet wurde dieser Antrag damit, daß wohl mit der geplanten Deponie begonnen worden sei und auch der erste Deponieteil bereits vor der Fertigstellung gestanden sei, als von der Baubehörde eine Baueinstellung verfügt worden sei. Dieses Verfahren sei bis zum Verwaltungsgerichtshof gegangen - eine Entscheidung liege noch nicht vor. Da somit die rechtzeitige Vollendung des Vorhabens ohne Verschulden der beschwerdeführenden Partei nicht habe herbeigeführt werden können, werde beantragt, die Frist für die Vollendung des Vorhabens um zwei Jahre zu verlängern.

Mit Erledigung vom 18. Oktober 1990 wurde der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde mitgeteilt, daß die erteilte Bewilligung erloschen sei. Daraufhin beantragte die beschwerdeführende Partei die Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Mit Bescheid vom 30. November 1990 stellte die belangte Behörde gemäß § 21 Abs. 2 NSchG 1976 in Verbindung mit § 56 AVG fest, daß die mit Bescheid vom 12. Dezember 1986 erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung erloschen sei. In der Begründung wurde unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1982, Zl. 81/10/0058, und vom 3. Juni 1987, Zl. 87/10/0006, ausgeführt, daß eine Bewilligung nur innerhalb ihrer Rechtswirksamkeit verlängert werden könne. Aus der Aktenlage, insbesondere aus den Mitteilungen der beschwerdeführenden Partei sei einwandfrei festzustellen, daß innerhalb des gemäß § 21 Abs. 2 NSchG 1976 festgesetzten Zeitraumes die geplante Sonderabfalldeponie nicht vollendet worden sei. Der Bau sei am 29. Juli 1987 begonnen worden, Vollendungstag sei daher der 29. Juli 1990 gewesen. Innerhalb dieses Zeitraumes sei die erteilte Bewilligung nicht verlängert worden, weswegen die naturschutzrechtliche Bewilligung ex lege erloschen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, gemäß § 21 Abs. 3 NSchG 1976 sei die Rechtswirksamkeit einer Bewilligung auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn ihr Inhaber glaubhaft mache, daß er an der rechtzeitigen Vollendung oder am Gebrauch der Bewilligung ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei und wenn in der Zwischenzeit die Erteilung einer Bewilligung nicht unzulässig geworden sei. Die belangte Behörde habe in der Begründung ihres Bescheides in keiner Weise festgestellt, daß zwischenzeitig die Erteilung einer Bewilligung unzulässig geworden sei. Sie habe lediglich festgestellt, daß vom Zeitpunkt des Ansuchens um Verlängerung der Bewilligung bis zum Zeitpunkt des Fristablaufes am 29. Juli 1990 eine Verlängerung nicht erteilt worden sei. Da von der Naturschutzbehörde keine Gründe angeführt worden seien, die eine Erteilung einer Bewilligung unzulässig machen würden - die Sach- und Rechtslage habe sich seit der ursprünglichen Genehmigung tatsächlich in keiner Weise verändert - wäre eine Erledigung des Verlängerungsansuchens auch kurzfristig in der Zeit von 20 Tagen (15 Arbeitstage) möglich gewesen. Im NSchG 1976 sei weiters auch keine Bestimmung enthalten, daß eine Antragstellung um Verlängerung den Fristablauf nicht hemme, wie im bekämpften Bescheid und im Schreiben vom 18. Oktober 1990 behauptet werde. Bei mehrfachen Fristverlängerungsansuchen im Wasserrechtsverfahren und im Gewerberechtsverfahren sei von den Rechtsabteilungen des Landes bzw. der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung anerkannt worden, daß ein eingebrachtes Verlängerungsansuchen die Frist hemme. Es sei nicht einzusehen, warum es beim Naturschutz anders sein sollte, zumal das NSchG 1976 diesbezüglich keine gesonderte Bestimmung enthalte. Auch der Hinweis auf die Verwaltungsgerichtshofentscheidungen vom 27. September 1982, Zl. 81/10/0058, und vom 3. Juni 1987, Zl. 87/10/0006, könne nicht als Bescheidbegründung anerkannt werden, da im erstgenannten Erkenntnis die Bewilligung tatsächlich vor Einbringung eines Verlängerungsansuchens abgelaufen sei und im letztgenannten Erkenntnis der Beweis des tatsächlichen Baubeginnes nicht erbracht habe werden können.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 21 Abs. 2 bis 4 NSchG 1976 lautet:

"(2) Eine Bewilligung nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 erlischt, wenn binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft hievon kein Gebrauch gemacht oder das Vorhaben binnen drei Jahren nach Beginn der Ausführung nicht vollendet wurde, soweit nicht im Bewilligungsbescheid selbst Fristen für den Beginn oder die Beendigung des Vorhabens festgesetzt sind.

(3) Die Rechtswirksamkeit einer Bewilligung ist auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn ihr Inhaber glaubhaft macht, daß er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens oder am Gebrauch der Bewilligung ohne sein Verschulden verhindert war und wenn in der Zwischenzeit die Erteilung einer Bewilligung nicht unzulässig geworden ist.

(4) Ist eine Bewilligung erloschen, ist ihr Inhaber verpflichtet, eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eingetretene Veränderungen soweit als möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des § 34 Abs. 1 vorzugehen."

Bei der Lösung der im Beschwerdefall unter anderem strittigen Rechtsfrage, ob eine Fristverlängerung zulässig ist, wenn zwar der Fristverlängerungsantrag vor Ablauf der Frist gestellt wird, die Behörde aber vor Fristablauf nicht entscheidet, ist vom Wortlaut des § 21 Abs. 3 NSchG 1976 auszugehen. Diese Bestimmung knüpft die Zulässigkeit einer Fristverlängerung an das Erfordernis, daß der Bewilligungsinhaber glaubhaft macht, daß er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens oder am Gebrauch der Bewilligung ohne sein Verschulden verhindert WAR. Aus dieser Formulierung kann zwar nicht geschlossen werden, daß ein Fristverlängerungsantrag erst gestellt werden kann, wenn die Bewilligung abgelaufen ist, weil erst zu diesem Zeitpunkt feststehe, ob der Bewilligungsinhaber am Gebrauch der Bewilligung verhindert war und daß daher auch eine schon abgelaufene Bewilligung verlängert werden könne. Einer solchen Auslegung steht § 21 Abs. 4 NSchG 1976 entgegen, der den Inhaber einer erloschenen Bewilligung zur unverzüglichen Beseitigung der Anlage verpflichtet. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe eine Antragstellung erst nach Ablauf der Bewilligungsfrist zugelassen, gleichzeitig aber bei Ablauf der Bewilligung deren Inhaber zur Beseitigung der Anlagen verpflichtet. Der Gesetzgeber geht aber - dies ergibt sich aus der Verwendung der Mitvergangenheit - offenbar davon aus, daß der Antragsteller den Fristverlängerungsantrag nicht vorsorglich gleich zu Beginn des Fristenlaufes stellen darf, sondern erst, wenn die Nichteinhaltbarkeit der Frist eindeutig zu Tage getreten ist. Dies kann unter Umständen jedoch erst so kurz vor Fristablauf der Fall sein, daß eine Entscheidung der Behörde vor Fristablauf gar nicht mehr möglich ist. § 21 Abs. 3 NSchG 1976 kann daher nur so ausgelegt werden, daß - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - eine Fristverlängerung dann zulässig ist, wenn der Verlängerungsantrag vor Fristablauf gestellt wurde; auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung kommt es dagegen nicht an.

Ausgehend von diesem Regelungsinhalt kann aber auch nicht undifferenziert davon gesprochen werden, daß durch die Nichtverlängerung der Bewilligung vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes die Bewilligung erloschen sei, auch wenn rechtzeitig ein Fristverlängerungsantrag gestellt wurde. Ein Erlöschen der Bewilligung hätte nämlich nach § 21 Abs. 4 NSchG 1976 zur Folge, daß die aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage vom Bewilligungsinhaber unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen wären, die erforderlich wären, um eingetretene Veränderungen soweit als möglich zu beseitigen. Erforderlichenfalls hätte die Bezirksverwaltungsbehörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu veranlassen. Eine solche Konsequenz stünde aber in einem unauflöslichen Wertungswiderspruch zu dem oben dargestellten Inhalt des Gesetzes, demzufolge bereits die rechtzeitige Einbringung eines Fristverlängerungsantrages ausreicht, um die Voraussetzungen für eine (positive) Fristverlängerungsentscheidung zu schaffen.

Auf Grund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, die gemäß ihrem Artikel III Abs. 2 hier anzuwenden ist.

Da die Beschwerde lediglich in zweifacher Ausfertigung einzubringen war, konnte Stempelgebührenersatz nur für zwei Beschwerdeausfertigungen und eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zuerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100004.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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