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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §233;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. November 1991, Zl GA 7-1393/90, betreffend Sicherstellung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG unter anderem davon abhängig, daß mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In ihrem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung führt die Antragstellerin lediglich aus, eine Vollstreckung über die dem Sicherstellungsauftrag zugrunde liegende Summe wäre mangels entsprechender Barmittel mit einem erheblichen, sie in ihrer Existenz bedrohenden und ihren wirtschaftlichen Ruin bedeutenden Nachteil verbunden. Damit verkennt die Antragstellerin, daß der Vollzug eines Sicherstellungsauftrages nicht in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung der dem Sicherstellungsauftrag zugrunde liegenden Summe, sondern in einer Exekution zur Sicherstellung des Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit besteht (§ 233 BAO). In den entsprechenden Sicherungsmaßnahmen ist die behauptete Existenzbedrohung jedoch nicht zu erblicken. Demgegenüber wäre eine antragsgemäße Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geeignet, den Zweck des erlassenen Sicherstellungsauftrages als solchen, nämlich die vorläufige Sicherung der noch nicht vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten, zu vereiteln. Es kann daher nicht gefunden werden, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (Berufungsentscheidung) ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin verbunden wäre.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992130003.A00Im RIS seit
24.02.1992