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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;Norm
ForstG 1975 §66 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des F in A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 19. November 1987, Zl. LAS-108/3, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: T in A), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 25. Juni 1987 wurde gemäß den §§ 1, 2, 3 und 19 des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - GSLG 1970, LGBl. Nr. 40, der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei auf deren Antrag zur Erschließung zweier Waldgrundstücke ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht, beinhaltend die Berechtigung der Benützung in der Natur bestehender, planlich ausgewiesener "Holzriesen" zugunsten der GP. 819/102 EZ 14 I KG A auf Gp. 819/103 EZ 2 I KG A im Eigentum des Beschwerdeführers in einer Breite von 3 m und zugunsten der GP. 819/222 EZ 14 I KG A auf Gp. 819/223 EZ 2 I KG A im Eigentum des Beschwerdeführers in einer Breite von 2 m (zwei "Holzriesen"), eingeräumt und der Mitbeteiligte gemäß § 7 GSLG 1970 zur Leistung eines Entschädigungsbetrages von S 4.594,-- verpflichtet.
Mit Erkenntnis vom 19. November 1987 wies sodann der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 GSLG 1970 die Berufung des Beschwerdeführers ab.
Begründend führte die Rechtsmittelbehörde aus:
Der Beschwerdeführer bringe zunächst vor, für die Einräumung der bezeichneten Bringungsrechte bestünde keine Notwendigkeit, weil nicht nachgewiesen sei, daß der Mitbeteiligte Schlägerungen beabsichtige. Nach Ansicht des Landesagrarsenates könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß für die Grundstücke 819/102 und 819/222 kein Bringungsbedarf bestehe. Der Mitbeteiligte habe als Eigentümer dieser Grundstücke anläßlich seines Antrages auf Einräumung eines Bringungsrechtes vom 16. Jänner 1985 unter anderem ausgeführt, daß auf seinen Grundstücken Brenn- und Schadholz liege, welches er dringend abliefern müsse, und überdies im Ermittlungsverfahren wiederholt bekräftigt, daß er für die Bewirtschaftung dieser beiden Waldgrundstücke ein Bringungsrecht benötige. Die Notwendigkeit eines solchen sei auch gutachtlich durch den Leiter der Bezirksforstinspektion S in den Gutachten vom 3. Juni und 15. Juli 1985 in erster sowie vom 17. September 1987 in zweiter Instanz festgestellt worden. Der tatsächliche Bringungsbedarf zeige sich auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juni 1978, Zl. 4 Ob 528/78, denn dieser sei unter anderem von der Feststellung ausgegangen, daß sich für eine Holzbringung aus dem Grundstück 819/222 wirtschaftlich nur ein Transport über die Waldparzelle 819/223 des Beschwerdeführers anbiete. Für die Holzbringung seien im Laufe der Jahrzehnte verschiedene Trassen benützt worden. Zwischen 1925 und 1965 hätten etwa alle drei bis vier Jahre Bringungen von Brennholz bis zu je 3 fm stattgefunden. Zu Beginn der Siebzigerjahre seien etwa 30 fm über die in der Natur erkennbare Riese gebracht worden. Im Jahre 1976 sei der Holzbringung der Gemeindewaldaufseher beigezogen gewesen. Der Beschwerdeführer selbst bestreite nicht, daß eine Holzlieferung aus dem Grundstück 819/102 nach den örtlichen Gegebenheiten lediglich über sein
Grundstück 819/103 möglich sei. Für die Bringung des Holzes aus dem Grundstück 819/222 enthalte die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die wiederholte Feststellung, daß eine andere Bringungsmöglichkeit als über das Grundstück 819/223 des Beschwerdeführers waldwirtschaftlich nicht möglich sei. Diese Feststellung sei über Einwand des Beschwerdeführers im agrarbehördlichen Ermittlungsverfahren durch Einholung der genannten forstfachlichen Gutachten erhärtet worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen und Schlußfolgerungen bezüglich der beiden bringungsberechtigten sowie der beiden zu belastenden Grundstücke verwiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die für die Bringung vorgesehenen Flächen eine Waldschneise oder eine Riese darstellten. Es sei lediglich darauf Bezug genommen, daß nach den Feststellungen in der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht von einer Waldschneise, sondern von einer flachen Riese vom Güterweg (gemeint G-Weg) ansteigend zur Grundparzelle des Mitbeteiligten die Rede sei. Nach den Feststellungen des Obersten Gerichtshofes höre dieser Holzriese auch nicht, wie der Beschwerdeführer behaupte, ca. 20 m vor der Grundgrenze zum Grundstück 819/222 auf. Diese Behauptung des Beschwerdeführers stehe auch mit den gutachtlichen Feststellungen im Widerspruch, wonach die in den Lageplänen als Bestandteil des forstfachlichen Gutachtens eingezeichneten Holzriesen in der Natur zum Zeitpunkt der Begehung durch den Gutachter am 13. Mai 1985 wie am 9. September 1987 als noch deutlich erkennbar festgestellt worden seien. Während die umliegenden Aufforstungsflächen nämlich Baumhöhen von 2 - 4 m aufwiesen, hätten die im Lageplan als Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides eingezeichneten Holzriesen, die der Bringungstrasse entsprächen, einen Graswuchs gezeigt. Die Fortsetzung der dargestellten Holzriesen im Grundstück 819/222 sei wegen der anhaltenden Bodenerosion deutlich erkennbar.
Daß jener Teil des Grundstückes 819/222, dessen Holz allenfalls über das Grundstück 819/223 weggeführt werden könnte, wie der Beschwerdeführer behaupte, kahlgeschlägert sei, sodaß eine Schlägerung überhaupt nicht mehr in Frage käme, treffe nicht zu. Nach den gutachtlichen Feststellungen bei der Begehung am 9. September 1987 sei ein Holzvorrat von mindestens 200 fm auf dem Grundstück 819/222 angeschätzt worden, welcher über die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bringungstrasse abtransportiert werden könne.
Es sei auch nicht richtig, daß wegen der Kahlschlägerung im Bereich des Grundstücks 819/222 im Winter 1985/86 große Schneemassen von jenem auf sein Grundstück 819/223 abgegangen und dadurch große Forstschäden verursacht worden seien. Das Grundstück 819/222 sei im Anschluß an das Grundstück 819/223 mit den angeschätzten 200 fm großteils bestockt. In den vom Beschwerdeführer bezeichneten Waldschneisen auf seinem Grundstück 819/223 herrschten Neigungsverhältnisse von 30 - 56 %. Diese reichten nicht aus, um auch bei starken Schneefällen Schneerutschungen zu verursachen. Zum Zeitpunkt der Erhebungen durch den Gutachter seien maximal 20 Jungbäume als geschädigt erhoben worden. Im Vergleich zur stockenden Baumzahl auf der Aufforstungsfläche des Grundstücks 819/223 seien diese 20 Bäume eine verschwindende Minderheit.
Wenn der Beschwerdeführer ferner unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Einräumung des Bringungsrechtes (§ 2 Abs. 1 leg. cit.) und unter jenem der Bestimmung der Art, des Inhaltes und des Umfanges eines solchen (§ 3 Abs. 1 leg. cit.) vorbringe, daß das Holz vom Grundstück 819/222 mit der Seilwinde auf den A-Waldweg über das Grundstück 819/222 hinaufgezogen werden könne und daß dies die vernünftigste und schonenste Art der Holzlieferung sei und überdies die Bringung mit der Seilwinde bergwärts billiger wäre als jede andere Lieferung, so könne die Berufungsbehörde im Hinblick auf die unzweifelhaften Ermittlungen und gutachtlichen Feststellungen im forstfachlichen Gutachten vom 17. September 1987 auch diese Erwägungen des Beschwerdeführers nicht teilen. Der Gutachter habe nämlich am 9. September 1987 eine genaue Geländeaufnahme gemacht. Daraus gehe hervor, daß das Grundstück 819/222 eine mittlere Länge von 240 m habe. Alle Längenangaben seien horizontal gemessen. Der A-Waldweg befinde sich 18 m unterhalb des als Pkt. A dargestellten höchsten Punktes der Grundparzelle. In diesem Bereich sei die mittlere Geländeneigung 21 %. Zumindest 180 m der unterhalb des A-Waldweges liegenden Grundparzelle wiesen Neigungsverhältnisse von 66 - 110 % auf. Diese extreme Steilheit des Geländes schließe eine Bringung mittels Seilwinde über diese Länge völlig aus, da ein Seil über weite Teile am Boden direkt aufläge und die Seilreibung mit dem Boden dadurch so groß würde, daß ortsübliche Traktoren-Seilwinden überfordert wären. Seilbahntechnisch wäre zwar eine Holzbringung mittels Seilkran möglich, diese Bringung scheide jedoch wegen der gegebenen Geländeverhältnisse und der möglichen Größenordnung der Holzbringung aus Kostengründen gegenüber der Bodenlieferung aus. Um überhaupt kostendeckend mit dem Seilkran zu arbeiten, gelte als Faustregel, daß pro Laufmeter gespannter Seillänge 1 fm Holz lieferbar sein müsse. Das bedeute z.B. bei 150 m Seillänge einen Holzbedarf von 150 fm. Der Holzertrag aus dem Grundstück 819/222 diene neben dem Ertrag aus anderen Grundstücken des Mitbeteiligten vornehmlich der jährlichen Haus- und Gutsbedarfsdeckung seines geschlossenen Hofes. Selbst wenn in einem Jahr der gesamte Haus- und Gutsbedarf aus dem Grundstück 819/222 entnommen werden sollte, sei der jährliche Haus- und Gutsbedarf keineswegs so hoch, daß eine Lieferung mittels Seilkran jemals kostendeckend wäre. Der Mitbeteiligte und Eigentümer des Grundstückes 819/222 habe bei seinem Hof eine Waldausstattung von 5,6744 ha. Der nachhaltige jährliche Nutzungssatz sei maximal 8 efm. Eine Seilkranbringung scheide also unter diesen Umständen auf jeden Fall aus. Wenn der Beschwerdeführer erstmals bei der Berufungsbehörde die Kommissionierung und Genehmigung des "ungeregelten G-Weges" urgiere, müsse ihm entgegengehalten werden, daß Sache der Entscheidung durch die Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 nur jene Angelegenheit sein könne, die Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides sei. Die AB habe antragsgemäß (siehe Antrag vom 16. Jänner 1985 sowie mündliche Verhandlung vom 24. April 1986) über die Frage eines Bringungsrechtes auf den Grundstücken 819/103 und 819/223 des Beschwerdeführers zu entscheiden gehabt. Hinzu komme, daß nach Ansicht der Berufungsbehörde aus Anlaß des gestellten Bringungsrechtsantrages vom 16. Jänner 1985 kein Grund für die Agrarbehörde bestehe, über die rechtliche Regelung des G-Weges zu befinden. Es sei lediglich vermerkt, daß dieser in den Jahren 1951-54 im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern gebaut worden sei. Seit damals sei nie ein Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten bei der Agrarbehörde oder etwa auf rechtliche Regelung nach dem Tiroler Straßengesetz bei der Gemeinde F eingebracht worden. Der G-Weg werde von den angrenzenden Waldbesitzern tatsächlich befahren. Die jährlich notwendigen Erhaltungsmaßnahmen seien bis 1983 von der Liegenschaft Z in G durchgeführt und die auflaufenden Kosten aus einem 1954 angelegten Sparbuch abgedeckt worden. Letztlich sei noch hinzugefügt, daß die Einräumung des beantragten und nach dem erstinstanzlichen Bescheid verfügten Bringungsrechtes nicht eine "Kommissionierung" oder "Genehmigung" des G-Weges verhindere.
Die Berufungsbehörde könne auch der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, nach Kommissionierung des G-Weges bestünde die Möglichkeit, vom Grundstück 819/94 aus einen Stichweg über die Grundstücke 819/95, 819/222, 819/221 und 819/220 herzustellen, im Hinblick auf das eingeholte Gutachten nicht beipflichten. In diesem Zusammenhang sei festgehalten, daß der Landesagrarsenat keinen Grund sehe, an den gutachtlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen, wie sie der erstbehördlichen Entscheidung zugrunde lägen und wie sie der Landesagrarsenat dem ergänzenden forstfachlichen Gutachten vom 17. September 1987 entnehme, zu zweifeln. Dieses stütze sich auf eine genaue Befundaufnahme und sei in sich schlüssig. Hinzu komme, daß der Sachverständige auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in seinem Amtsbereich eine genaue Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und Wirtschaftsweisen habe. So sei auch der vorgenannte Trassierungsvorschlag des Beschwerdeführers durch den Gutachter bei seinen örtlichen Erhebungen am 9. September 1987 geprüft worden. Bei einer maximalen Steigung von +12 % müßte der vorgeschlagene Stichweg bereits im Grundstück 819/92 vom G-Weg abzweigen, um das Grundstück 819/95 am untersten Ende zu erreichen; dies sei in der Anlage A des Gutachtens von I. bis II. dargestellt. Von II. bis IV. müßte der vorgeschlagene Stichweg ein Gefälle von -16 % aufweisen, um die Trassenwünsche des Beschwerdeführers zu erfüllen. Ein derartiges Gegengefälle sei wegbautechnisch nicht vertretbar und für einen Lkw-Abtransport von Holz ungeeignet. Die Geländeneigung von III. bis IV. betrage 70 - 90 %. In diesem Bereich sei ein wirtschaftlich vertretbarer Wegebau unmöglich und nur mit hohem technischen Aufwand, wie bergseitigen Steinmauern, realisierbar. Neben der Unwirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Stichweges sei dessen Errichtung auch deshalb nicht notwendig, weil die Grundstücke 819/92, 819/94, 819/221 und 819/220 sowohl durch den G-Weg als auch durch den A-Waldweg erschlossen und im Bereich des A-Waldweges auch als Vorteilsgebiet mit einer Teilfläche ausgewiesen seien. Der Erschließungsgrad sei dadurch überdurchschnittlich groß. Das Grundstück 819/94 mit einem Flächenausmaß von 2,1915 ha erreiche durch beide Wege eine gesamte Weglänge von 150 lfm, was einem Erschließungsgrad von 80 lfm pro ha gleichkomme. Das Grundstück 819/221 mit einem Gesamtausmaß von 0,8699 ha weise eine Gesamtweglänge von 58 lfm auf, was einem Erschließungsgrad von 66,7 lfm pro ha entspreche. Der durchschnittliche Erschließungsgrad im Forstbezirk S sei 27,65 lfm/ha. Der Erschließungsgrad sei somit überdurchschnittlich hoch und eine weitere Erschließung durch den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Stichweg betriebswirtschaftlich nicht vertretbar. Auch der Eigentümer des Grundstücks 819/95 liefere bisher klaglos über das Grundstück 819/224 das Holz auf den G-Weg. Lediglich der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks 819/222 (richtig: 819/223) verhindere eine kostengünstige Bewirtschaftung des Nachbargrundstücks 819/222.
Es stehe ferner die Meinung des Beschwerdeführers, der Mitbeteiligte habe eine vergleichsweise Regelung abgelehnt und den Verhandlungssaal verlassen, mit den Aktenunterlagen nicht im Einklang. Wie sich aus der Verhandlungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. April 1986 ergebe, habe der Verhandlungsleiter die Herbeiführung eines Parteienübereinkommens versucht, ein Einvernehmen unter den Parteien jedoch nicht erreicht; der Mitbeteiligte habe der Verhandlungsniederschrift zufolge den Verhandlungssaal nicht - wie der Beschwerdeführer behaupte - verlassen, sondern die Niederschrift ordnungsgemäß unterfertigt.
Wenn der Beschwerdeführer die Notwendigkeit zur Einräumung der beantragten Bringungsrechte im Hinblick darauf bestreite, daß der Mitbeteiligte bei einer allfälligen Schlägerung die Möglichkeit habe, ein Durchtriebsrecht über die Forstbehörde zu beantragen, so könne die Berufungsbehörde auch diesen Erwägungen nicht beipflichten. Wie schon in der Begründung des Bescheides der AB im Hinblick auf die gutachtlichen Feststellungen zutreffend festgestellt, erfolge die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldgrundstücke im Betriebsverband des geschlossenen Hofes des Mitbeteiligten auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten so, daß die Waldnutzungen periodisch in kleinen Mengen nach dem Haus- und Gutsbedarf, ganz den Erfordernissen der Landwirtschaft angepaßt, erfolgten. Auch Pflegemaßnahmen brächten nur kleine Holzmengen, und der periodische Anfall von Schadholz bestehe erfahrungsgemäß ebenfalls in Kleinmengen. Unter diesen Voraussetzungen habe den gutachtlichen Feststellungen sowie der Begründung im Bescheid der AB beigepflichtet werden müssen, daß für den Eigentümer der beiden Waldgrundstücke 819/102 und 819/222 die Herbeiführung einer forstbehördlichen Bewilligung bei jeder einzelnen Lieferungsmaßnahme nicht zumutbar sei. Hinzu komme, daß Antrag, Bescheid und allenfalls Berufung im forstbehördlichen Verfahren gebührenpflichtig seien. Abgesehen davon, daß die jeweilige Durchführung eines solchen für jede einzelne Ablieferung für den Bauern eine unzumutbare Verkomplizierung seiner Wirtschaftsführung darstelle, würden die im Einzelfall zu entrichtenden Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben die Erträge, die bei kleinen Holzmengen anfielen oder bei der Aufarbeitung von Schadholz oder bei Pflegemaßnahmen erzielbar wären, übersteigen, sodaß eine Kostendeckung bei der Waldbewirtschaftung kaum möglich wäre. Eine nachteilige (richtig: nachhaltige) Bewirtschaftung der Liegenschaft des Mitbeteiligten sei, wie bereits festgestellt, nur dann gegeben, wenn die Nutzungen periodisch in kleinen Mengen erfolgen könnten und ganz den Erfordernissen seiner Landwirtschaft angepaßt seien. Unter diesen Voraussetzungen sei die AB in ihrem Bescheid zutreffend davon ausgegangen, daß die beantragte Einräumung der Bringungsrechte nicht mit dem Argument habe abgelehnt werden können, daß der Mitbeteiligte im Bedarfsfall in der Lage wäre, bei der Forstbehörde auch gegen den Willen des Beschwerdeführers auf seinen Grundstücken 819/103 und 819/223 ein Durchtriebsrecht bewilligt zu erhalten. Dazu komme, daß ein Durchtriebsrecht nach den Bestimmungen des Forstgesetzes, wie bereits dargelegt, für jeden Einzelfall erwirkt werden müßte. Ein solches Recht beinhalte jedoch nicht die Befugnis, Personen oder Sachen zur Durchführung von Pflegemaßnahmen über das verpflichtete Grundstück zu bringen. Auf den beiden Grundstücken 819/102 und 819/222 des Mitbeteiligten seien jedoch auch Pflege- und Aufforstungsmaßnahmen notwendig.
Schließlich sei der Ansicht des Beschwerdeführers, die Einräumung eines Bringungsrechtes auf seinem Grundstück 819/103 wäre dann nicht erforderlich, wenn der Mitbeteiligte einem Tausch zustimme, die Bestimmung des § 7 GSLG 1970 entgegenzuhalten, wonach der durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachte vermögensrechtliche Nachteil mit einer einmaligen Entschädigung abzugelten sei, wobei, wenn über deren Art und Höhe ein Parteienübereinkommen nicht zustande komme, eine Geldentschädigung zustehe. Es sei bereits dargelegt worden, daß ein solches weder über die Einräumung des Bringungsrechtes noch in der Frage der Entschädigung erreicht worden sei. Im Bringungsrechtsverfahren stehe dem Beschwerdeführer daher kein Rechtsanspruch auf Grundübereignung im Tauschwege zu. Was die Höhe der verfügten Entschädigung im Sinne des § 7 GSLG 1970 im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides anlange, vertrete die Berufungsbehörde die Auffassung, daß sie auf Grund eines schlüssigen Fachgutachtens festgestellt worden sei. Der Landesagrarsenat sehe keinen Grund, in diesem Punkt an der Richtigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens und damit an der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Entschädigungsregelung zu zweifeln.
Zusammenfassend gelange der Landesagrarsenat daher zum Ergebnis, daß die im Bescheid der AB erfolgte Bringungsrechtseinräumung und die für die Grundinanspruchnahme zuerkannte Entschädigung rechtmäßig seien.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachtet, daß "entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b GSLG 1970 kein Bringungsrecht auf (s)einen Grundstücken eingeräumt" werde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Mitbeteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ein Bringungsrecht im Sinne des GSLG 1970 ist gemäß dessen § 1 Abs. 1 das zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstücken eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
Gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes ist auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn (lit. a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und (lit. b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
Gemäß § 3 Abs. 1 desselben Gesetzes sind Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß (lit. a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen, (lit. b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden, (lit. c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und (lit. d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Der Beschwerdeführer meint, es fehle im vorliegenden Fall zunächst schon das Erfordernis einer unzulänglichen oder nicht vorhandenen Bringungsmöglichkeit sowie einer erheblichen Beeinträchtigung für die berechtigten Grundstücke, weil in bezug auf das Grundstück 819/222 auch eine Holzbringung mit Seilkran (ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund) in Betracht käme und Kostengründe mit einer Unzulänglichkeit nichts zu tun hätten, ferner Beeinträchtigungen hinsichtlich kleiner Holzmengen nicht erheblich sein könnten, der Antrag nur Brenn- und Schadholz betreffe, also auf keine Bodennutzung abstelle, und keineswegs unzumutbare Bringungsmöglichkeiten nach § 66 des Forstgesetzes 1975 bestünden. Der Beschwerdeführer meint auch, es hätte keine sorgfältige Interessenabwägung stattgefunden, das Bringungsrecht umfasse im einen Fall überflüssigerweise zwei Holzriesen und dürfe rechtens nicht an einem weder kommissionierten noch geregelten Weg - dem G-Weg - enden, ferner sei der vom Beschwerdeführer (als Ersatzlösung) vorgeschlagene Stichweg mit bloß betriebswirtschaftlichen Argumenten abgelehnt und sein Vorbringen über durch Schneemassen verursachte Forstschäden auf seinem Grund zu Unrecht bestritten worden; schließlich hätte auf seine Anwesenheit bei der Begehung der Grundstücke nicht verzichtet werden dürfen. Hiezu ist im einzelnen folgendes zu bemerken:
Der Antrag des Mitbeteiligten war nicht auf eine Bringung lediglich von Brenn- und Schadholz eingeschränkt; derartiges Holz wurde im diesbezüglichen Anbringen vom 16. Jänner 1985 nur in einem einzigen Satz als gerade zu jener Zeit auf den (berechtigten) Grundstücken lagernd und der dringenden Ablieferung bedürftig erwähnt; im übrigen hat die Behörde die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes von Amts wegen zu prüfen und in diesem Zusammenhang die Bewirtschaftungsverhältnisse zu beurteilen, ohne daß sie durch in einem nicht ausdrücklich in bestimmter Hinsicht eingegrenzten Antrag erwähnte Beispiele schon in ihrer Prüfungsbefugnis beschränkt wäre.
Es ist richtig, daß bei der Beurteilung der gegebenen Verhältnisse auf andere Bringungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen ist; diese müssen aber bereits vorhanden sein (arg. § 2 Abs. 1 lit. a GSLG 1970: "Bringungsmöglichkeit besteht"); eine Bringungsmöglichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang somit eine bestehende Gelegenheit zur Bringung (und insoweit Möglichkeit zu deren Ausübung), nicht die Möglichkeit erst zur Schaffung einer solchen Gelegenheit; aus diesem Grund geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit, künftig gemäß § 66 Abs. 4 Forstgesetz 1975 durch forstbehördliche Entscheidung ein Recht zu einer Bringung gemäß § 66 Abs. 1 dieses Gesetzes eingeräumt zu erhalten, im vorliegenden Fall schon deswegen fehl.
Wenn der Beschwerdeführer meint, die für einen Holztransport mit einem Seilkran (in bezug auf das Grundstück 819/222) erörterte Kostenfrage sei insofern unerheblich, als auch eine vom Aufwand her für den Betroffenen ungünstige Lösung kein Argument gegen die Bringungsmöglichkeit als solche darstelle, weil auch eine kostspielige Bringungsmöglichkeit nicht allein deswegen "unzulänglich" sei (um eine Bringung technisch durchzuführen), ist er nicht im Recht; bereits in den Erläuternden Bemerkungen zum Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, zu dessen Ausführung das GSLG 1970 erlassen wurde, wird dargelegt, daß die Unzulänglichkeit einer Bringungsmöglichkeit "in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht" gegeben sein kann. Dazu kommt, daß die Arbeit mit einer derartigen Anlage, wie nachgewiesen wurde, aus Kostengründen auch unwirtschaftlich wäre, so daß in einem solchen Fall nicht mehr von der vom Gesetz vorausgesetzten "zweckmäßigen Bewirtschaftung" (§ 2 Abs. 1 lit. a GSLG 1970) ausgegangen werden könnte. Die insoweit von seiten der Behörde angestellten Überlegungen begegnen daher keinen Bedenken.
Daß bei geringeren Holzmengen eine erhebliche Beeinträchtigung von vornherein ausscheide, ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten, weil dieses einerseits nicht allein auf die Bewirtschaftung eines ganzen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern bereits einzelner derartiger Grundstücke selbst abstellt, ohne dabei irgendwelche Mindestmaße festzulegen, und anderseits sachverhaltsbezogen die vorgenommene Bewirtschaftung im Betriebsverband nicht als unzweckmäßig (der Größenordnung nach) hervorgekommen ist.
Es trifft zu, daß bei der für die Bringung über das in Anspruch genommene Grundstück 819/223 genannten Trasse nicht näher begründet wurde, warum beide dort als vorhanden bezeichneten "Holzriesen" für die Bringung herangezogen wurden. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch während des Verwaltungsverfahrens, insbesondere auch in der Berufung, nicht gegen diese Festlegung des Bringungsrechtes gewandt, so daß der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden kann, im Rahmen ihrer sehr ausführlichen Erörterungen auf diesen Punkt nicht eigens eingegangen zu sein. Was die vom Beschwerdeführer vermißte Interessenabwägung nach § 3 Abs. 1 lit. a GSLG 1970 anlangt, stützt er diesen Vorwurf auf sein Vorbringen, er habe die beiden Holzriesen auf dem Grundstück 819/223 aufgeforstet und es würde nun der dort stockende Jungwald "zunichte gemacht". Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß er in seiner Berufung anderes, nämlich behauptet hat, es handle sich insoweit um eine Waldschneise, wo ihm "die Jungpflanzen bzw. die Jungbäume ausgerissen" worden seien (also kein stockender Jungwald vorhanden war), und daß er der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme, wonach die im Plan eingezeichneten Holzriesen lediglich einen Graswuchs aufwiesen - was im übrigen kein von seinem Berufungsvorbringen erheblich abweichendes Ermittlungsergebnis darstellt - nicht entgegengetreten ist. Die betreffende Erhebung am 9. September 1987 stimmte ferner mit jener vom 13. Mai 1985 überein ("Während die übrigen Flächen der Gp. 819/223 dicht bestockt sind, sind diese Riesen unbestockt"). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen stellt daher eine im Beschwerdeverfahren unbeachtliche Neuerung dar.
Was den sogenannten G-Weg anlangt, ist die belangte Behörde von dessen tatsächlicher Benützbarkeit und insofern von einer bestehenden (das eingeräumte Bringungsrecht fortsetzenden) Bringungsmöglichkeit ausgegangen - wobei eine Bindung für den Trassenverlauf an den Antrag, anders als die belangte Behörde annimmt, nicht bestand - und hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß dieser Weg bereits 1951 - 1954 im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern gebaut worden sei, seither von den angrenzenden Waldbesitzern tatsächlich befahren werde und bisher nie ein Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten bei der Agrarbehörde oder auf rechtliche Regelung nach dem Tiroler Straßengesetz bei der zuständigen Gemeinde eingebracht worden sei; da zudem für das Grundstück 819/222 unter den gegebenen Umständen eine Bringung nur über das Grundstück 819/223 in Betracht kommt, könnte höchstens der Fall eintreten, daß das eingeräumte Bringungsrecht durch ein weiteres, sodann den besagten Weg (bestimmte Teilstrecken von diesem) umfassendes Bringungsrecht ergänzt werden müßte. Da in allfällige künftige behördliche Regelungen, diesen Weg betreffend, durch das angefochtene Erkenntnis jedenfalls nicht eingegriffen wurde, kann der Verwaltungsgerichtshof insgesamt eine darin gelegene Rechtsverletzung, daß im vorliegenden Fall das Bringungsrecht nur bis zu besagtem Weg eingeräumt wurde, nicht erblicken, dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, daß durch die Unterlassung der Festlegung eines über die Benützung der "Holzriesen" hinausgehenden Bringungsrechtes in Rechte des Beschwerdeführers nicht eingegriffen wurde.
Warum der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene - übrigens vom eben genannten Weg abzweigende - Stichweg nicht in Betracht gezogen wurde, ist auf sachverständiger Grundlage ausführlich dargelegt worden; daß dabei wirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund standen, macht diese nicht rechtswidrig; vielmehr ist bei der Festsetzung des Bringungsrechtes seinem Umfang nach gemäß § 3 Abs. 1 lit. d GSLG 1970 im besonderen auch darauf Bedacht zu nehmen, daß (insgesamt) möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Inwiefern das - im übringen mit fachkundigen Argumenten widerlegte - Berufungsvorbringen, durch Schneelawinen vom Grundstück 819/222 her wären im Winter 1985/86 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers 819/223 "große Forstschäden" (Berufung) verursacht worden, für die Einräumung des Bringungsrechtes von rechtserheblicher Bedeutung wäre, geht weder aus der Berufung noch der Beschwerde hervor; dazu kommt, daß der der letzteren angefügte Beleg vom 27. November 1986 - abgesehen davon, daß dieser unter das Neuerungsverbot fällt - lediglich eine Beihilfe für nicht näher umschriebene private Elementarschäden im Jahr 1986 betrifft.
Die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Geländebegehung in erster Instanz war nicht gesetzlich geboten; daß hiedurch das Parteiengehör verletzt worden wäre, ist unzutreffend, da dem Beschwerdeführer vom Ergebnis dieser (und jeder folgenden) Beweisaufnahme Kenntnis gegeben und - die von ihm auch wahrgenommene - Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde.
Da sich die Beschwerde nach allem Vorgesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988070013.X00Im RIS seit
25.02.1992Zuletzt aktualisiert am
02.04.2009