TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/25 91/04/0251

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege in der Beschwerdesache des S in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Juli 1991, Zl. Gew-754/2/91, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Inhaber eines Fleischhauereibetriebes im Standort M Nr. 128, Gemeinde E, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Mai 1970 genehmigte Betriebsanlage nach Vornahme von Änderungen (Hinzunahme von Betriebsräumen und Betriebseinrichtungen) an mehreren näher bezeichneten Tagen ohne die erforderliche Genehmigung betrieben zu haben. Anläßlich von Gendarmerieerhebungen sei festgestellt worden, daß an den besagten Tagen im nicht genehmigten Schlachtraum Schweine bzw. Rinder geschlachtet worden seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GeWO 1973 begangen, weshalb über ihn nach dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, entgegen der Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GeWO 1973 nicht bestraft zu werden. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bestreitet der Beschwerdeführer im wesentlichen die Genehmigungspflicht des in Rede stehenden Schlachtraumes.

Die Beschwerde erweist sich auf Grund folgender Überlegungen als berechtigt:

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 GeWO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, welche nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,-- S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Aussattung oder sonst geeignet sind, die in den Z. 1 bis 5 genannten Gefährdungen, Belästigungen oder Beeinträchtigungen hervorzurufen.

Zufolge § 81 leg. cit. bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

Gemäß dem im vorliegenden Verfahren noch anzuwendenden § 44a lit. a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltes zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Indentität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Ausführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots - oder Verbotsnormen ersetzt werden können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärken Sentes vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A u.a.).

Diesen Anforderungen kommt der Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses, welchen die belangte Behörde durch dessen unveränderte Bestätigung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhob, insofern nicht nach, als in der Umschreibung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat die die Genehmigungspflicht der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage auslösenden Sachverhaltselemente fehlen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040251.X00

Im RIS seit

25.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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