TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/25 91/04/0272

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §13 Abs1;
GewO 1973 §28 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher,

Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der M-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Juli 1991, Zl. 313.849/2-III/5/91, betreffend Ansuchen um Konzessionserteilung und Genehmigung der Geschäftsführerbestellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. August 1990 wurde der Beschwerdeführerin in Entsprechung ihres Ansuchens gemäß den §§ 25 und 323a GewO 1973 die Konzession zur Überlassung von Arbeitskräften im Standort L, R-Straße 13, erteilt und gleichzeitig nach den §§ 9 und 39 GewO 1973 die Bestellung des Ing. B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer genehmigt.

In der Begründung wurde u.a. darauf Bezug genommen, daß sich das Landesarbeitsamt Oberöstereich gegen die Erteilung der gegenständlichen Konzession ausgesprochen habe, weil die Beschwerdeführerin eine Bürogemeinschaft mit der X-GmbH bilde und ein unzulässiger Ketten- oder Zwischenverleih dadurch betrieben würde, daß die zuletzt angeführte Gesellschaft dem gewerberechtlichen Geschäftsführer Arbeitskräfte überlasse, welcher seinerseits diese wieder weiter verleihe.

Über eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 30. Juli 1991 dahin, daß der erstbehördliche Bescheid behoben und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales der Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 die Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften im Standort L, R-Straße 13, und gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 die Genehmigung zur Bestellung des Ing. B zum Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes verweigert werde. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, gemäß § 25 Abs. 1 GewO 1973 sei eine Bewilligung (Konzession) für ein konzessioniertes Gewerbe dann zu erteilen, wenn bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung für die Ausübung von Gewerben (§§ 8 bis 15 GewO 1973) keine Tatsachen vorlägen, die es zweifelhaft machten, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes um diese Konzession bewerbe, eine der im § 13 Abs. 7 GewO 1973 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitze, und die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden konzessionierten Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erfüllt seien. Gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 sei die Konzession zu verweigern, wenn eine der im § 25 Abs. 1 leg. cit. angeführten Voraussetzungen nicht vorliege. § 9 Abs. 1 GewO 1973 bestimme, daß juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) ein Gewerbe ausüben könnten, jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter (§§ 39 und 49 GewO 1973) zu bestellen hätten. Gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1973 müsse der Geschäftsführer u.a. den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 bedürfe die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes der Genehmigung der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde (§ 341 Abs. 3 GewO 1973), um die der Gewerbeinhaber anzusuchen habe. Die Genehmigung sei dann zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 GewO 1973 angegebenen Voraussetzungen erfüllt seien. Gemäß § 323b Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 sei die Erbringung des Befähigungsnachweises eine der persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften. Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1988, BGBl. Nr. 324/1988, sei die gemäß § 323b Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9 der zitierten Verordnung) nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin sei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters nachweislich aufgefordert worden, den Nachweis dafür zu erbringen, daß der von ihr bestellte Geschäftsführer Ing. B den nach der Verordnung BGBl. Nr. 324/1988 für das gegenständliche Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringe. Ein derartiger Nachweis sei nicht erbracht worden. Feststehe, daß dem Genannten mit "Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung" vom 7. September 1989 die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften im Standort K, O 90, Gemeinde Y, erteilt worden sei. Somit liege nur eine auf diesen Standort beschränkte Nachsicht vor. Den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes im Standort L, R-Straße 13, vermöge der bestellte Geschäftsführer nicht zu erbringen. Somit seien, ohne auf die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Konzession einzugehen, das Konzessionsansuchen und das Ansuchen um Geschäftsführergenehmigung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf stattgebende Entscheidung über ihre dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden Anträge verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde übersehe, daß sie der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Aufforderung mit Schreiben vom 28. Jänner 1991 nachgekommen sei, mit dem Ersuchen, weitere Aufträge zu erteilen, wenn der mit dem genannten Schreiben vorgelegte Befähigungsnachweis nicht genügen sollte. Eine weitere Aufforderung sei jedoch seitens der belangten Behörde an sie nicht ergangen. Aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Gesetzesbestimmungen gehe nicht hervor, daß die Befähigung nur dadurch zu erbringen sei, daß der jeweilige Antragsteller das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung nachweise. Ohne weiteres sei es möglich, daß um die Nachsicht von der Ablegung der notwendigen Prüfung angesucht werden könne und aufgrund dieser Nachsicht die Konzession für das vorliegende Gewerbe erteilt werden könne; dies ergebe sich aus dem vorgelegten Befähigungsnachweis. In der geschilderten Vorgangsweise der belangten Behörde sei ein Verfahrensmangel dahingehend zu erblicken, daß sie ohne weiteren Auftrag einen ablehnenden Bescheid erlassen habe, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, geforderte Unterlagen oder Nachweise zu erbringen. Der angefochtene Bescheid sei auch seinem Inhalt nach deshalb rechtswidrig, weil in seiner - wenn auch kurzen - rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen werde, daß der Nachweis für die Erlangung der Konzession im gegenständlichen Fall deshalb nicht erbracht worden sei, weil die bezeichnete Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis lediglich auf den Standort K, O 90, Gemeinde Y, beschränkt sei. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde wäre es jedoch auch möglich gewesen, aufgrund des erfolgten Ansuchens, welches auch als Nachsicht von der Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften anzusehen sei, ihrerseits eine Nachsicht für den begehrten Standort L auszusprechen. Grundsätzlich müsse es gleichgültig sein, ob der Ansuchende einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestelle, der in einem anderen Bundesland bereits die Nachsicht erhalten habe, wie im gegenständlichen Fall für einen bestimmten Standort in Niederösterreich, da gesetzlich keine Untersagung deswegen vorgesehen sei, daß ein Geschäftsführer nur für ein Bundesland bestellt werden dürfe (für eine juristische Person) und dies nicht auch für ein anderes Bundesland gelte. Bei richtiger Rechtsansicht hätte daher die belangte Behörde der Berufung keine Folge geben dürfen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Im Beschwerdefall ist es seitens der Beschwerdeführerin unbestritten, daß dem von ihr vorgesehenen Geschäftsführer in Ansehung des in Rede stehenden Gewerbes lediglich eine auf den Standort K, O 90, Gemeinde Y, beschränkte Nachsicht erteilt wurde (§ 28 Abs. 4 GewO 1973). Daß aber die Beschwerdeführerin bei entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde in der Lage gewesen wäre, den für den von ihr vorgesehenen Geschäftsführer gesetzlich erforderlichen Befähigungsnachweis unabhängig hievon aufgrund der geltenden Rechtslage zu erbringen, wurde in der Beschwerde nicht in der hiefür erforderlichen konkretisierten Art und Weise dargetan.

Sofern aber die Beschwerdeführerin vorbringt, der belangten Behörde wäre es möglich gewesen, aufgrund des erfolgten Ansuchens, welches auch als Nachsicht von der Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften anzusehen sei, eine Nachsicht für den begehrten Standort L auszusprechen, so ist darauf hinzuweisen, daß die Erteilung einer Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis einen Antrag der hiezu legitimierten Person voraussetzt und daß auch in der Beschwerde nicht etwa vorgebracht wurde, daß seitens des vorgenannten Geschäftsführers zumindest gleichzeitig mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Konzessionserteilung und Genehmigung der Geschäftsführerbestellung ein derartiger Antrag gestellt worden wäre (§ 346 Abs. 2 GewO 1973).

Wenn schließlich die Beschwerdeführerin noch vermeint, die erfolgte Nachsichtserteilung in Ansehung einer Gewerbeberechtigung des vorgesehenen Geschäftsführers für einen bestimmten Standort schließe nicht aus, daß eine derartige Nachsicht auch für andere Standorte ("ein anderes Bundesland") Gültigkeit habe, so genügt es, auf die Bestimmung des § 28 Abs. 4 GewO 1973 zu verweisen, nach der die Nachsicht gemäß Abs. 1 nur mit der Beschränkung auf den Betrieb des Gewerbes in einem bestimmten Standort erteilt werden darf, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b nur für den gewählten Standort gegeben sind. Daß aber der von ihr vorgesehene Geschäftsführer bisher nur eine auf einen anderen Standort beschränkte Nachsichtserteilung erlangt hatte, wird - wie bereits oben dargelegt - auch von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nicht bekämpft.

Es kann somit der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Normenanwendung noch auch ein ihr unterlaufener entscheidungserheblicher Verfahrensfehler angelastet werden, wenn sie aufgrund der im angefochtenen Bescheid dargestellten Rechtslage zur Abweisung der in Rede stehenden Anträge der Beschwerdeführerin gelangte.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040272.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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