TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/26 91/01/0193

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Oktober 1991, Zl. 4.324.030/1-III/13/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 31. Juli 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Oktober 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid am 9. August 1991 durch Hinterlegung zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer die Berufung erst am 30. August 1991 persönlich eingebracht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß der erstinstanzliche Bescheid vom 31. Juli 1991 seit Montag, den 12. August 1991 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde. Damit galt aber die Sendung gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt, zumal der Beschwerdeführer gar nicht das Vorliegen eines Zustellmangels geltend macht. Es ist daher von der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinne der genannten Gesetzesstelle auszugehen, was aber bedeutet, daß die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG am 26. August 1991 geendet hat und vom Beschwerdeführer, entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides, versäumt wurde. Daran vermag der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, daß ihm am 9. August 1991 bei dem betreffenden Postamt die Ausfolgung der hinterlegten Sendung (bloß auf Grund des Vorweises seiner Lagerkarte) verweigert und sie ihm erst am 22. August 1991 ausgefolgt worden sei, nichts zu ändern. Daß die belangte Behörde darauf in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen ist, stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil auch dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde legt, für seinen Standpunkt in rechtlicher Hinsicht nichts zu gewinnen wäre. Die Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung hatte nämlich keinen Einfluß auf die bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung. Wenn der Beschwerdeführer meint, daß die von ihm geschilderte Situation dem "Fall der vorübergehenden Abwesenheit vom Zustellort und der damit verbundenen Unkenntnis des Umstandes der Hinterlegung jedenfalls gleichzuhalten" und daher die Bestimmung des § 17 Abs. 3 vierter Satz Zustellgesetz analog anzuwenden sei, so übersieht er, daß er - im Gegensatz zu einer Ortsabwesenheit, in welchem Falle die Hinterlegung noch nicht die Wirkung der Zustellung nach sich gezogen hätte - auf Grund der Verständigung von der Hinterlegung rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, sondern können vielmehr derartige Umstände allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG bilden. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die Zustellung sei frühestens als am 22. August 1991 (als ihm die Sendung tatsächlich ausgefolgt worden ist) bewirkt anzusehen, kann demnach nicht geteilt werden.

Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010193.X00

Im RIS seit

26.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten