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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ALöschG 1934 §2 Abs3;Betreff
Dem Antrag des NN in K, derzeit Strafvollzugsanstalt Graz, als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der X-GmbH, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 16. Juli 1991, Zl. 150-5/88, betreffend Wiederaufnahme (Umsatzsteuer 1978 bis 1982),
Spruch
wird nicht stattgegeben.
Begründung
Laut Mitteilung des zuständigen Firmenbuchgerichtes wurde die seinerzeit unter HRB nn1 Klagenfurt eingetragene GmbH nach Aufhebung des über sie eröffneten Konkurses 6 S n/85 des LG Klagenfurt gem. § 139 KO (15.1.1988) infolge Verteilung des Massevermögens im Handelsregister (Firmenbuch) am 16.8.1988 gelöscht.
Damit ist nicht nur die GmbH - bei Vermögenslosigkeit - als Rechtspersönlichkeit erloschen, sondern auch - und dies jedenfalls - die Befugnis des ehemaligen Geschäftsführers, eine solche Rechtsperson zu vertreten. Sollte Aktivvermögen der GmbH noch vorhanden sein, so bedürfte es zur Vertretung der GmbH der Bestellung von Liquidatoren oder eines Prozeßkurators (vgl. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, S. 723 und 726;
Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, 5. Auflage, S. 447; § 93 Abs. 5 GmbHG, § 2 Abs. 3 ALöschG).
Dem ehemaligen Geschäftsführer fehlt daher die Legitimation, für die gelöschte GmbH einen Antrag zu stellen. Dem Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140001.X00.1Im RIS seit
11.06.2001