TE Vwgh Beschluss 1992/2/26 92/01/0004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/01/0134 B 18. März 1992 91/01/0135 B 18. März 1992 91/01/0219 B 26. Februar 1992 91/01/0220 B 26. Februar 1992 91/01/0221 B 26. Februar 1992 91/01/0230 B 26. Februar 1992 91/01/0231 91/01/0231 B 26. Februar 1992 91/01/0241

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des R in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in D, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 13. Jänner 1992, Zl. 92/01/0004-2 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter anderem mit dem Auftrag zurückgestellt, glaubhaft zu machen, daß die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist (§ 28 Abs. 3 VwGG).

Der Beschwerdeführer brachte in der gesetzten Verbesserungsfrist einen ergänzenden Schriftsatz ein, mit dem er zur Glaubhaftmachung des Ablaufes der im § 27 VwGG bezeichneten Frist eine Kopie der Berufung vom 28. Dezember 1990, Frb-4223/89 vorlegte.

Aus der vorgelegten Kopie der Berufung läßt sich nicht entnehmen, ob die Berufung überhaupt zur Post gegeben oder bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz überreicht wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine reine Behauptung für die gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vom Gesetz ausdrücklich geforderte Glaubhaftmachung ebensowenig ausreicht wie die bloße Vorlage einer Fotokopie einer Berufung ohne Eingangstampiglie bzw. ohne Nachweis der Postaufgabe (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 254, Abs. 2 und Abs. 3 referierte hg. Judikatur).

Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nur unvollständig nachgekommen ist. Auch eine nur teilweise Befolgung eines Verbesserungsauftrages schließt aber den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 8. März 1989, Zl. 88/01/0313 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Es war daher die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010004.X00

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten