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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.Klebel, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. Mag. G in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Fernmeldeangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit der am 6. Dezember 1991 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) geltend, weil dieser über die von ihm am 12. Oktober 1989 gegen den Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. September 1989 erhobene Berufung nicht entschieden habe.
Mit hg. Verfügung vom 2. Jänner 1992 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, glaubhaft zu machen, daß die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist (§ 28 Abs. 3 VwGG).
Hiezu teilte der Beschwerdeführer mit, laut Verständigung des Zustellers sei am 4. Dezember 1991 ein Schriftstück der Post- und Telegraphendirektion hinterlegt worden, das ab 5. Dezember 1991 abzuholen gewesen sei. Da er vom 4. Dezember bis 6. Dezember 1991 wegen einer Dienstreise in Eisenstadt gewesen sei, sei die Zustellung erst am seiner Rückkehr folgenden Tage am 9. Dezember 1991 wirksam geworden, an welchem Tage das genannte Schriftstück habe behoben werden können. Er habe am 9. Dezember 1991 eine schriftliche Ausfertigung des Berufungsbescheides des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Fernmeldebehörde) vom 25. Oktober 1991 behoben und es sei damit über seine Berufung vom 12. Oktober 1989 erkannt worden. Weil er gegen den genannten Bescheid der Behörde erster Instanz am 12. Oktober 1989 Berufung und am 6. Dezember 1991 Säumnisbeschwerde erhoben habe und die schriftliche Ausfertigung des genannten Berufungsbescheides der belangten Behörde am 9. Dezember 1991 behoben habe werden können, sei die sechsmonatige Frist abgelaufen gewesen.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 34, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
In Befolgung des Mängelbehebungsauftrages vom 2. Jänner 1992 wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, sein Vorbringen in der Säumnisbeschwerde entsprechend zu untermauern, etwa durch die Vorlage von Belegen (z.B. einer Fotokopie der Berufung mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe), aus denen sich glaubhaft ergibt, daß zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG bereits abgelaufen war. Diesem Auftrag kam jedoch der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Mängelbehebung über die am 9. Dezember 1992 erfolgte Zustellung des Berufungsbescheides vom 25. November 1991 nicht nach, zumal auch mit diesen Behauptungen der Ablauf der Frist des § 27 VwGG nicht glaubhaft dargetan wird.
Die Beschwerde war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1, zweiter Satz, VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030336.X00Im RIS seit
26.02.1992