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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr.Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des E in W, gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. August 1991, Zl. 91/18/0169-4, betreffend Verfahrenshilfe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat zur Zl. 91/18/0169 am 9. Juni 1991 den Antrag gestellt, ihm Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde zu gewähren. Mit Beschluß vom 13. August 1991 gab der Verwaltungsgerichtshof durch das zum Berichter bestellte Mitglied dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht statt.
Gemäß § 14 Abs. 2 VwGG trifft der Berichter ohne Senatsbeschluß Anordnungen prozeßleitender Art im Verfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (§ 61).
Gegen einen derartigen Beschluß richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. September 1991.
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz aber kein Rechtsmittel vor; dies ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung durch Senatsbeschluß oder durch Beschluß des Berichters ergangen ist.
Die gegenständliche Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010080.X00Im RIS seit
26.02.1992