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L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr.Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des Mag. N in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen die Abgabenberufungskommission für Wien betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses in Wien 22. Über sein Ersuchen vom 1. Juli 1990 erfolgte am 25. Juli 1990 die Herstellung einer Wasserabzweigleitung entsprechend § 8 Abs. 2 und § 19 des Wiener Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. Nr. 10. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. September 1990 wurden ihm für diesen Anschluß an Gestehungskosten S 26.831,08 zuzüglich S 2.683,11 Umsatzsteuer, sohin insgesamt S 29.514,19 vorgeschrieben, von seinem Kostenakonto in der Höhe von S 30.000,-- in Abzug gebracht und ihm der Restbetrag überwiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 1. Oktober 1990 Berufung erhoben. Über diese Berufung wurde bisher nicht entschieden. Der Beschwerdeführer erhob am 2. August 1991 Säumnisbeschwerde gegen die Abgabenberufungskommission für Wien, weil gemäß § 29 Abs. 2 Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960 diese Behörde zur Entscheidung über Kosten und Gebühren zuständig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 29 Abs. 2 des Wiener Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. Nr. 10, wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 18/1969 aus dem Rechtsbestand beseitigt. Nach der eben zitierten Gesetzesnovelle lautet § 29 des Wiener Wasserversorgungsgesetzes 1960 wie folgt:
"Zuständigkeit
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufgaben auf dem Gebiete der Verwaltungsvollstreckung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (Erkenntnis vom 30. Jänner 1970, Slg. NF Nr. 4019 F u.a.m.) ausgesprochen, daß die Kosten für die Herstellung einer Wasserabzweigung und die von der Partei zu ersetzenden Kosten für die Herstellung einer Abzweigleitung keine Abgaben im Sinne der Wiener Abgabenordnung sind. Demgemäß ist auch nicht die Abgabenberufungskommission für Wien zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers zuständig gewesen und daher nicht säumig geworden.
Da die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Abgabenberufungskommission für Wien nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010149.X00Im RIS seit
26.02.1992Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010