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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des A in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Juli 1991, Zl. 4.293.480/2-III/13/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 5. Juni 1990 über einen vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrag entschieden. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erstinstanzliche Erledigung stelle keinen Bescheid dar, weil sie keine der in § 18 Abs. 4 AVG in der noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 vorgesehenen Fertigungsarten aufweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausführt, ihn treffe an dem zur Abweisung seiner Berufung führenden formalen Fehler kein Verschulden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat das Bestehen des von der belangten Behörde aufgezeigten Mangels der erstinstanzlichen Erledigung nicht bestritten. Das Fehlen einer dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechenden Fertigung nimmt aber einer Erledigung - auch wenn sie als Bescheid bezeichnet ist - den Bescheidcharakter. In einem solchen Fall hat die Berufungsbehörde eine dagegen erhobene Berufung zurückzuweisen (vgl. für viele andere das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/01/0155, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Auf ein "Verschulden" der Partei kommt es bei der von der Berufungsbehörde zu treffenden Entscheidung nicht an.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010056.X00Im RIS seit
26.02.1992