TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/26 91/01/0160

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

L50606 Hort Kindergarten Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
KindergartenbeihilfeV Stmk 1974 §2 Abs2;
KindergartenbeihilfeV Stmk 1974 §2 Abs3;
KindergartenförderungsG Stmk 1974 §6 Abs10;
KindergartenförderungsG Stmk 1974 §6 Abs2;
KindergartenförderungsG Stmk 1974 §6 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des BM in S, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1991, Zl. 13-363/V-223082, betreffend Kindergartenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 12. Februar 1991 bei der Gemeinde ein mit Unterlagen belegtes Ansuchen auf Gewährung einer Kindergartenbeihilfe für seine 1986 geborene Tochter, die seit 10. September 1990 den Kindergarten besuchte, ein.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag gemäß § 6 des Steiermärkischen Kindergartenförderungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 116, eine Kindergartenbeihilfe im Betrage von monatlich S 315,-- von Februar 1991 bis Juli 1991 gewährt. Hingegen wurde für den Zeitraum von September 1990 bis Jänner 1991 keine Kindergartenbeihilfe gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kindergartenbeihilfe ergebe sich aus der Differenz des Rechnungsbetrages und der zumutbaren Belastung. Diese bestimme sich nach der Zahl der unversorgten Kinder (zwei) und dem Jahreseinkommen. Nach rechnerischer Darstellung der gewährten Beihilfe wurde schließlich auf § 2 Abs. 2 und 3 Kindergartenbeihilfeverordnung, LGBl. Nr. 119/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 7/1985, hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf die Durchführung eines gesetzlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG verletzt. Außerdem erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung einer Kindergartenbeihilfe für den Zeitraum vom September 1990 bis Jänner 1991 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung der Rechtsrüge bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde beziehe sich auf eine Kindergartenbeihilfeverordnung, doch fehle hiefür eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz. Offenbar existiere ein solches Gesetz nicht. Es sei ihm daher zu Unrecht eine Kindergartenbeihilfe für die ersten fünf Monate nicht gewährt worden. Außerdem seien beim Dienstgeber des Beschwerdeführers vom Finanzamt Graz Buchhaltungsunterlagen beschlagnahmt worden; der Beschwerdeführer sei daher nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig die entsprechenden Nachweise für die Gewährung der Kindergartenbeihilfe vorzulegen.

Gemäß § 6 Abs. 10 Kindergartenförderungsgesetz 1974, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 116, hat die Landesregierung nähere Bestimmungen zu den Absätzen 2 und 3 durch Verordnung zu erlassen. Diese Absätze betreffen die Berechnung der Kindergartenbeihilfe. Die von der belangten Behörde herangezogene Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung LGBl. Nr. 119/1974 hat daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine gesetzliche Grundlage. Gemäß § 2 Abs. 2 der soeben zitierten Verordnung ist die Kindergartenbeihilfe, sofern die Anträge nicht später als drei Monate nach Beginn des Kindergartenbesuches beim Gemeindeamt zur Weiterleitung einlangen (§ 3 Abs. 5), mit Beginn jenes Monates zu gewähren, in welchem der Kindergartenbesuch begann. Nach Absatz 3 dieser Verordnung ist für später als den im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt beim Gemeindeamt einlangende Anträge der Kindergartenbeihilfe mit Beginn jenes Monates zu gewähren, das dem Einlangen des Ansuchens beim Gemeindeamt entspricht. Die zeitliche Berechnung der Kindergartenbeihilfe durch die belangte Behörde entspricht daher dem Gesetz und der Verordnung.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig Unterlagen für sein Ansuchen vorzulegen, so ist ihm, abgesehen davon, daß dies eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung darstellt, entgegenzuhalten, daß es bei Beurteilung der Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Kindergartenbeihilfe zusteht, nicht darauf ankommt aus welchen Gründen eine rechtzeitige Antragstellung unterblieben ist.

Da die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010160.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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