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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr.Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des A in S, gegen die Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 30. April 1991, Zl. 423.103/4-V7/90, betreffend Überstellung in den Entlassungsvollzug, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat in seiner - an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem mit Beschluß vom 25. November 1991, B 576/91, nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen - Beschwerde behauptet, daß er "einen nicht unterzeichneten Bescheid des Justizministeriums" (wobei es sich um die angefochtene Erledigung handelt) erhalten habe, und die ihm zugestellte Ausfertigung dieser Erledigung beigelegt, welche aber am Schluß lediglich den Vermerk "Für den Bundesminister:
KLOCKER" aufweist. Damit ist diese Ausfertigung weder im Sinne des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen, der die Erledigung genehmigt hat, noch ist ihr eine entsprechende Beglaubigung im Sinne des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit den Bestimmungen der Beglaubigungsverordnung, BGBl. Nr. 445/1925, beigegeben. Da auch sonst aus dieser Ausfertigung nicht ersichtlich ist, daß diese Art der Erledigung den Vorschriften des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, zumal sie erkennbar auch nicht mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde, muß davon ausgegangen werden, daß der betreffenden Erledigung keine Bescheidqualität im Sinne der Art. 130 Abs. 1 lit. a und 131 Abs. 1 B-VG zukommt (und über die zugrundeliegende Beschwerde gemäß § 120 Abs. 1 StVG damit noch nicht entschieden worden ist). Die belangte Behörde hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 7. Februar 1992 den ihr diesbezüglich unterlaufenen Fehler zugestanden und dementsprechend erklärt, die gegenständliche Erledigung an den Beschwerdeführer (unter seiner nunmehrigen Adresse) "neu zuzustellen".
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010011.X00Im RIS seit
26.02.1992