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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der J in N, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Juli 1991, Zl. 4.292.507/2-III/13/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der erstinstanzlichen Erledigung belegten Beschwerdevorbringen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich stellte der Beschwerdeführerin am 22. Juni 1990 unter der Zl. FrA-2839/90 eine als "Bescheid" bezeichnete Erledigung zu, die keine der gemäß § 18 Abs. 4 AVG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990) erforderlichen Fertigungsarten aufwies.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, die erstinstanzliche Erledigung sei als "Nichtbescheid" zu werten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Asylgewährung und Aufenthalt in Österreich verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei telegrafischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Die Beschwerdeführerin führt gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, das erstinstanzliche Schriftstück weise das Rundsiegel der Behörde sowie die eigenhändige Unterschrift dessen auf, der die Erledigung genehmigt habe. Es bestünde daher kein Zweifel, daß es sich hiebei um einen mit Berufung bekämpfbaren Hoheitsakt handle. Eine Verletzung von Formvorschriften durch die erstinstanzliche Behörde könne sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken.
Dem ist zu entgegnen, daß im vorliegenden Fall die erstinstanzliche Erledigung zwar eine Unterschrift aufweist, die erforderliche leserliche Beifügung des Namens dessen, der die Erledigung genehmigt hat, aber fehlt und daß auch von der alternativen Möglichkeit der Beglaubigung durch die Kanzlei kein Gebrauch gemacht wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vollkommen gleichgelagerten Fällen schon wiederholt ausgesprochen (vgl. z.B. die zuletzt ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1991, Zlen. 91/01/0166 und 91/01/0168, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), daß einer Erledigung, die nicht mit einer der in der obzitierten Norm vorgesehenen Fertigungsarten versehen ist, die Rechtsnatur eines Bescheides mangelt.
Bereits daraus ergibt sich aber, daß die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen ist, ohne daß es noch eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeargumente bedarf.
Aus diesem Grund erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Im Hinblick auf die durch die obzitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte das Erkenntnis in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010058.X00Im RIS seit
26.02.1992