TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/26 91/01/0177

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §68 Abs1;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. September 1991, Zl. SD 348/91, betreffend Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. November 1981 hatte die Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1967 dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition verboten. Dies war damit begründet worden, daß der Beschwerdeführer an einer dem schizophrenen Formenkreis zuzuzählenden Krankheit leide. Die periodisch wiederkehrenden Anfälle dieser Krankheit, auf Grund deren der Beschwerdeführer sich "an die 16 mal" in Pflege einer geschlossenen Anstalt für Psychologie und Neurologie befunden habe, hätten dahin eskaliert, daß der Beschwerdeführer sich am 26. Oktober 1981 absichtlich mit der Motorsäge den rechten Unterarm abgetrennt und eine ihm angebotene Replantation dieses Körperteiles abgelehnt habe. Es sei daher anzunehmen, daß der Beschwerdeführer Waffen und Munition in mißbräuchlicher, die öffentliche Sicherheit gefährdender Weise gebrauchen könnte.

Mit Eingabe vom 26. Juni 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Waffenverbotes mit der Begründung, daß er infolge einer erfolgreich durchgeführten Therapie völlig geheilt sei und keinerlei Medikamente mehr benötige. Auch sei vom Beschwerdeführer beigebrachten psychiatrischen Gutachten vom 8. Februar 1990 und vom 17. Juli 1990 zufolge nicht mehr zu befürchten, daß er wieder psychotisch werde. Diesen Antrag wies die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 23. Oktober 1990 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache mit der Begründung zurück, chefärztliche Untersuchungen hätten ergeben, daß anzunehmen sei, der Beschwerdeführer werde aus schwerwiegenden krankheitsbedingten Gründen durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden. Aus dieser unter Verwertung des vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachtens vorgenommenen Begutachtung hätten sich keine neuen Umstände ergeben, die für eine Abänderung des Waffenverbotsbescheides sprächen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Einen neuerlichen, unter Beibringung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens vom 22. Februar 1991 gestellten derartigen Antrag des Beschwerdeführers vom 15. März 1991 wies die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 24. Mai 1991 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Der gegen diesen Bescheid unter Beibringung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid unter Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge. In der beigegebenen Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, in den vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachten sei die Möglichkeit von Rezidiven nicht ausgeschlossen worden. Der von der Behörde erster Instanz beigezogene Chefarzt habe den Standpunkt vertreten, daß so wie früher ein Rezidiv jederzeit möglich sei. Von einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes könne daher nicht gesprochen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und - dem gesamten Beschwerdevorbringen nach - auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Waffenverbotes verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit den von ihm beigebrachten Gutachten ausreichend auseinanderzusetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, welcher Absatz gegenüber seiner Fassung im Waffengesetz 1967 keine Änderung erfahren hat, hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Als Tatbestandsvoraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes steht somit die zu erwartende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen im Vordergrund. Die Aufhebung eines grundsätzlich unbefristet zu erlassenden Waffenverbotes ist sohin dann möglich, wenn diese Voraussetzung weggefallen ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Einer meritorischen Entscheidung steht die Rechtskraft einer früheren Entscheidung dann im Weg, wenn einem neuerlichen Ansuchen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der in den für die Entscheidung wesentlichen Elementen gegenüber den dem früheren Ansuchen zugrunde gelegenen Elementen keine Veränderung erfahren hat (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1964, Slg. NF Nr. 8739).

Im Beschwerdefall hat die Bezirkshauptmannschaft X das Waffenverbot auf Grund der wiederholt zum Ausbruch gekommenen und als Ursache seiner Selbstverstümmelung anzusehenden dem schizophrenen Formenkreis angehörenden Erkrankung des Beschwerdeführers verhängt. Die Bundespolizeidirektion Wien hat mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 23. Oktober 1990 den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes unter Bedachtnahme auf das vom Beschwerdeführer beigebrachte Gutachten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil sie der Auffassung war, daß anzunehmen sei, der Beschwerdeführer könnte auf Grund seiner Krankheit durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden. Der nicht einmal fünf Monate nach Erlassung dieses Bescheides gestellte, neuerliche Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes verweist zwar auf ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten, doch kann aus diesem eine gegenüber dem Sachverhalt, den die Bundespolizeidirektion Wien dem Bescheid vom 23. Oktober 1990 zugrundegelegt hat, eingetretene maßgebliche Änderung - insbesondere, daß etwa nunmehr ein Rezidiv ausgeschlossen werden könnte - nicht entnommen werden.

Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände nicht als geeignet angesehen hat, einen gegenüber dem von der Bezirkshauptmannschaft X bei der Verhängung des Waffenverbotes zugrundegelegten, in seinen wesentlichen Elementen nunmehr geänderten Sachverhalt darzutun. Bei dieser Sachlage steht die auf § 68 Abs. 1 AVG gestützte Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers im Einklang mit dem Gesetz.

Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensmängel und insbesondere die Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, handelt es sich um behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die im Hinblick auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, bei Erhebung der Berufung alle seiner Meinung nach für die Beurteilung der Angelegenheit wesentlichen Umstände vorzubringen, den angefochtenen Bescheid nicht mehr mit Rechtswidrigkeit belasten. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß der angefochtene Bescheid nicht hinreichend begründet ist. Vielmehr gibt dieser Bescheid - wenn auch in knapper Form - den Inhalt der vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachten wie auch des Gutachtens des ärztlichen Amtssachverständigen wieder und läßt die Gründe erkennen, aus denen die belangte Behörde dem letzteren Gutachten gefolgt ist.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010177.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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