TE Vwgh Beschluss 1992/2/26 92/03/0026

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
JagdG NÖ 1974 §120a;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.Klebel, über die Beschwerde des X-Club in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden vom 4. Dezember 1991, Zl. VI/4-J-221, betreffend Wildschaden, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG sind Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Bei der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden handelt es sich gemäß § 120a des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-8, um eine Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG. Eine Bestimmung, mit welcher die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet des Vorliegens der Bedingungen des Art. 133 Z. 4 B-VG ausdrücklich für zulässig erklärt wird, ist im NÖ Jagdgesetz 1974 nicht enthalten. Es besteht daher keine Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gegen die Entscheidungen dieser Behörde.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030026.X00

Im RIS seit

26.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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