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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
RAO 1868 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Dr. F in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 19. März 1991, Zl. Vs 1968/90, betreffend 1) Enthebung eines Amtsverteidigers und 2) Erteilung von Aufträgen an den Amtsverteidiger, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 19. Feber 1991 erhobenen Vorstellung keine Folge. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid waren die Anträge des Beschwerdeführers vom 1. bzw. 11. Feber 1991 einerseits auf Enthebung seines Amtsverteidigers und andererseits auf Erteilung des Auftrages an diesen, dem Beschwerdeführer eine vollständige Fotokopie sämtlicher Aktenstücke des gerichtlichen Strafverfahrens 6b Vr 10471/85 des LG für Strafsachen Wien, beginnend mit dem Aktenstück ON 110, zu übermitteln, abgewiesen worden.
Zur Vorgeschichte der seinerzeitigen Bestellung des Amtsverteidigers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1991, Zl. 90/18/0230 verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein Recht hatte, beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer einerseits die Enthebung seines Amtsverteidigers zu beantragen, und zwar im konkreten Fall mit der Begründung, dieser habe es unterlassen, den Beschwerdeführer vom Verhandlungsprogramm der für den 3. bis 5. April 1991 anberaumten Hauptverhandlung zu unterrichten, und andererseits zu begehren, daß dem Amtsverteidiger der oben schon dargestellte Auftrag erteilt werde.
Gemäß § 41 Abs. 3 StPO ist dem Angeklagten, wenn er für die Hauptverhandlung vor dem Geschwornen- oder dem Schöffengericht weder selbst einen Verteidiger wählt und ihm auch kein Verteidiger nach Abs. 2 beigegeben wird, von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach Abs. 2 vorliegen.
§ 42 Abs. 1 leg. cit. bestimmt dazu folgendes: "Hat das Gericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle."
Korrenspondierend dazu bestimmt § 45 Abs. 1 RAO: "Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer."
Die Absätze 4 und 5 der letztzitierten Bestimmung der RAO haben folgenden Wortlaut:
"(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwaltes oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.
(5) Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4."
§ 10 Abs. 1 RAO lautet:
"Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder Staatsanwalt tätig war. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen."
§ 23 RAO lautet:
"Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen, teils mittelbar durch ihren Ausschuß. Sowohl der Kammer als dem Ausschuß obliegt die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte wie auch die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes."
§ 22 Abs. 2 des Disziplinarstatus BGBl. 474/1990 bestimmt:
"Ist der Kammeranwalt der Ansicht, daß weder eine Berufspflichtverletzung noch eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliegt oder daß eine Verfolgung wegen Verjährung ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der wesentlichen Gründe zu verständigen. Der Ausschuß kann dies zur Kenntnis nehmen und erforderlichenfalls Maßnahmen der standesrechtlichen Aufsicht ergreifen (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) oder dem Kammeranwalt die Disziplinarverfolgung auftragen. Bleibt es bei der Zurücklegung der Anzeige, so hat der Ausschuß den Anzeiger hievon zu verständigen.
Was die Frage der Unzulässigkeit des vorliegenden Enthebungsantrages anlangt, wird der Beschwerdeführer zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zu einem insofern vollkommen gleichgelagerten Fall, der auch den Beschwerdeführer betraf, ergangene hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/01/0032, verwiesen.
Hinsichtlich des Auftrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Antrages durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer an den Amtsverteidiger ist folgendes zu sagen:
Der Beschwerdeführer vermeint, seinen Antrag auf § 23 RAO stützen zu können und argumentiert im Zusammenhang damit, in der disziplinarrechtlichen Judikatur der OBDK sei ausgesprochen worden, daß die Unterlassung der Übermittlung von Unterlagen durch den Verteidiger ein Disziplinarvergehen darstelle.
Letzteres ist dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die von ihm zitierten Entscheidungen der OBDK (vgl. Anwaltsblatt 1991/3, 169 und 1987/1, 19) zwar zuzugeben, doch übersieht der Beschwerdeführer grundlegend, daß ihm nach der ständigen hg. Judikatur kein subjektives Recht darauf zukommt, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer im Rahmen des allgemeinen Aufsichtsrechtes gemäß § 23 RAO tätig wird (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 1985, Zl. 84/01/0367;
15. Oktober 1984, Zl. 84/12/0149, 13. Feber 1984, Zl. 84/12/0021 und 30. Jänner 1979, Zl. 1751/77).
Auch der jetzt angefochtene Bescheid der belangten Behörde hat daher den Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt. Damit ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Beschwerde, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt und war daher die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010033.X00Im RIS seit
11.07.2001