TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/27 92/02/0053

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17;
VStG §32 Abs2;
VStG §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Februar 1990, Zl. MA 70-9/328/89/Str, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. Juni 1988 um 11.20 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien als Lenker einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch Verbotstafeln kundgemachtes Halte- und Parkverbot mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut "Mo bis Fr (Werkt) v. 06.30 bis 16.00 Uhr, ausgenommen Fahrzeuge für Behinderte" bestanden habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde ausschließlich geltend, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die innerhalb der Verjährungsfrist gegen ihn erlassene Strafverfügung stelle keine geeignete Verfolgungshandlung dar, weil darin "ein Prädikat, mithin der Vorwurf einer bestimmten Tat" fehle. Auch die Aufforderung zur Rechtfertigung, die ihm innerhalb der Verjährungsfrist zugegangen sei, habe lediglich auf diese Strafverfügung verwiesen. Die Ansicht der belangten Behörde aber, eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung liege darin, daß ihm anläßlich einer Akteneinsicht auch der Inhalt der Anzeige zur Kenntnis gebracht worden sei, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geprägte Rechtslage. Der Beschwerdeführer irrt nämlich, wenn er meint, der Verwaltungsgerichtshof habe in dem von ihm ziterten Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11525/A, und in den weiteren vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnissen ausgesprochen, mit dem Zurkenntnisbringen des Akteninhaltes verbunden mit der Aufforderung zur Rechtfertigung werde keine Verfolgungshandlung gesetzt. Richtig ist vielmehr das Gegenteil. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A, und seither in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich ausgesprochen, daß dann, wenn in der Anzeige die Tat hinsichtlich aller der späteren Bestrafung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben war, das Zurkenntnisbringen des Akteninhaltes mit der Aufforderung zur Rechtfertigung eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG darstellt.

Im vorliegenden Fall enthält, wie auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, die der Bestrafung des Beschwerdeführers zugrunde liegende Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Juni 1988 alle der späteren Bestrafung des Beschwerdeführers zugrundegelegten Sachverhaltselemente. Diese Anzeige wurde dem Beschwerdeführer, wie sich aus der diesbezüglichen Niederschrift ergibt, am 13. Oktober 1988 mit der Aufforderung zur Kenntnis gebracht, binnen zwei Wochen hiezu schriftlich Stellung zu nehmen. In diesem Vorgang liegt entsprechend der oben dargelegten Rechtslage eine innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 gesetzte taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 leg.cit. durch welche zurfolge § 31 Abs. 1 leg.cit. die Verjährung unterbrochen wurde.

Da sich die Beschwerde somit als nicht berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020053.X00

Im RIS seit

27.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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