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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des Ing. F in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. R in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. September 1990, Zl. MA 70-7/2537/90/Str, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügungen der Erstbehörde vom 25. Mai 1990, Pst 3463-Z/90 und Pst 3464-Z/90, wurden über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG Geldstrafen von je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je drei Tage) verhängt, weil er es in zwei Fällen unterlassen hatte, von der Behörde verlangte Lenkerauskünfte zu erteilen.
Daraufhin richtete der Beschwerdeführer an die Erstbehörde folgende Eingabe:
"betrifft Strafverfügung Pst 3463-Z/90, 3464-Z/90
EINSPRUCH/BERUFUNG
Bezüglich der oben angeführten Strafverfügungen ersuche ich höflichst um Strafmilderungen und Anpassung der Strafe an meine finanziellen Möglichkeiten.
Ich habe eine Familie, beziehe derzeit auf Grund meines Alters nur Notstandhilfe und bin gezwungen mit ca. 7000,-- verfügbaren Einkommens meine Familie zu ernähren. S 2000,-- Strafe würde bedeuten, daß wir monatelang kaum etwas zu essen übrig hätten.
Ich finde, daß kurzfristiges Parken an einer Stelle wo das Fahrzeug weder Fußgänger noch Fahrzeuge behindert hat, nicht diese hohe Strafe gerechtfertigt. An dieser Stelle ist der Gehsteig mehr als zwei Meter breit und ein parkendes Auto an dieser Stelle ist auch kein Hindernis.
Bezüglich den Zahlungsaufforderungen Cst 527, 939 und 3385 aus 1989 werde ich versuchen, die eingeforderten Beträge in Raten zu zahlen. Bei meinem Einkommen ist die Zahlung der des gesamten Betrages nahezu unmöglich. Ein Versäumnis liegt wirklich nicht vor oder ist beabsichtigt.
Ich ersuche um Nachsicht und zeichne ..."
Die belangte Behörde wertete diese Eingabe im angefochtenen Bescheid als Strafberufung im Sinne des § 49 Abs. 2 VStG und setzte die Geldstrafen auf je S 1.500,-- (die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 54 Stunden) herab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Eingabe sei als Einspruch zu qualifizieren, weshalb das ordentliche Verfahren einzuleiten gewesen wäre. In diesem hätte er vorbringen können, daß er infolge Krankheit an der fristgerechten Auskunftserteilung verhindert gewesen sei.
Gemäß § 49 Abs. 2 VStG (in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 358/1990) ist der Einspruch, wenn mit ihm ausdrücklich nur das Ausmaß der auferlegten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten in Beschwerde gezogen wird, als Berufung anzusehen und der Berufungsbehörde vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß es für die Beurteilung der Frage, ob eine gegen eine Strafverfügung gerichtete Eingabe als Einspruch im Sinne des § 49 Abs. 1 VStG oder als Berufung gemäß § 49 Abs. 2 VStG zu werten ist, nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe ankommt, sondern daß der Inhalt dieses Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0002).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Eingabe als "Einspruch/Berufung" bezeichnet, was noch keine eindeutige Beurteilung erlaubt. Der oben wiedergegebene Inhalt der Eingabe macht aber deutlich, daß sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Strafbemessung wandte. Auch die Ausführungen zum kurzfristigen Parken ohne Behinderung von Fußgängern oder Fahrzeugen sind nicht als Bekämpfung des Schuldspruches zu verstehen, sondern sollen begründen, warum die Verhängung so hoher Strafen nicht gerechtfertigt sei. Wenn der Beschwerdeführer hiebei offenbar verkannte, daß er mit den in Rede stehenden Strafverfügungen wegen Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG und nicht wegen Übertretungen nach § 8 Abs. 4 bzw. § 24 Abs. 1 lit. a StVO bestraft wurde, so ändert dies nichts daran, daß die belangte Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht als Strafberufung behandeln durfte.
Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Strafbemessung in seiner ursprünglichen Beschwerde und in seinem ergänzenden Schreiben vom 28. Jänner 1991 anlangt, so ist er neuerlich darauf hinzuweisen, daß er nicht wegen "Falschparkens" bestraft wurde, weshalb seine diesbezüglichen Bemerkungen ins Leere gehen. Im übrigen kann der Verwaltungsgerichtshof trotz der ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers angesichts des bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmens und der einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers nicht finden, daß der belangten Behörde bei der Ausmittlung der Geldstrafen in der Höhe von je S 1.500,-- ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020075.X00Im RIS seit
19.03.2001