TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/27 92/02/0080

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §47 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §24;
VStG §43 Abs1;
VStG §49;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
ZPO §292;
ZustG §22;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde der I in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. Juni 1991, Zl. MA 70 - 10/618/91/Str, betreffend Zurückweisung eines Einspruches i.A. Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Einspruch der Beschwerdeführerin gegen eine Strafverfügung gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da der Einspruch verspätet nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, daß der Einspruch jedenfalls zurückgewiesen (und nicht etwa abgewiesen) wurde; in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zweifelsfrei zu erkennen, daß diese Zurückweisung ausschließlich wegen verspäteter Einbringung des Einspruches erfolgte. Der Gebrauch der Formulierung "wegen entschiedener Sache" führte daher zu keiner Rechtsverletzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1989, Zl. 89/18/0135).

Soweit die Beschwerdeführerin der Behörde einen Verfahrensmangel anlastet, weil sie es unterlassen habe, von Amts wegen nachzuforschen, ob eine ordnungsgemäße Zustellung durchgeführt wurde, genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen, wonach jemand, der behauptet, es lägen Zustellmängel vor, diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen hat, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0027).

Vor allem rügt die Beschwerdeführerin, daß der von ihr zum Nachweis der Behauptung, die Strafverfügung wäre ihr persönlich nie zugestellt worden, angebotene Zeugenbeweis (Vernehmung ihres Ehegatten, der auch eine entsprechende Eidesstättige Erklärung abgab) nie aufgenommen wurde.

Die belangte Behörde hat die Zurückweisung des Einspruches darauf gestützt, daß die Beschwerdeführerin die Strafverfügung laut Rückschein eigenhändig übernommen hat. Auf dem Rückschein befindet sich der Namenszug der Beschwerdeführerin, der im übrigen mit dem Namenszug auf der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Vollmacht des Beschwerdevertretes offensichtlich übereinstimmt. Daneben ist auf dem Rückschein die Rubrik "Empfänger" angekreuzt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet auch in ihrer Beschwerde die Echtheit der Übernehmerunterschrift nicht; vielmehr vermeidet sie es, der diesbezüglichen Bescheidbegründung konkret entgegenzutreten. Ist aber von der Echtheit der Unterschrift auf dem Rückschein auszugehen, so stellt es keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die Aufnahme von Beweisen zum allgemein gehaltenen Vorbringen, ein Poststück nicht erhalten zu haben, unterblieben ist. Die Behauptung, eine andere Person hätte den Namenszug der Beschwerdeführerin mißbraucht, ist in diesem Vorbringen nicht gelegen. Der Vorwurf antizipativer Beweiswürdigung ist bei dieser Sachlage unbegründet.

Ein Recht auf persönliche Einvernahme hatte die Beschwerdeführerin nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0032); von ihrem Recht auf Parteiengehör hat sie durch ihren anwaltlichen Vertreter mehrfach Gebrauch gemacht.

Ins Leere gehen schließlich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Heilung von Zustellmängeln, weil ein Zustellmangel nicht vorliegt.

Zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 1991 sei noch bemerkt, daß im gegenständlichen Verfahren lediglich zu untersuchen war, ob die Zurückweisung des Einspruches zu Recht erfolgte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beweismittel UrkundenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenZurückweisung wegen entschiedener SacheEinwendung der entschiedenen SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtBeweismittel ZeugenbeweisAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020080.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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