TE Vwgh Beschluss 1992/2/27 92/17/0054

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über den Antrag der Gemeinde Geretsberg, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in R, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Oktober 1991, Zl. Gem-7330/2ad-1991-Wa, betreffend Getränkesteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß vom 20. Dezember 1991, Zl. 91/17/0194, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Spruch genannten Bescheid wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit der Begründung zurück, nach den Beschwerdebehauptungen sei der angefochtene Bescheid der Antragstellerin am 16. Oktober 1991 zugestellt, die Beschwerde aber erst am 28. November 1991 - also nach Ablauf der im § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierten sechswöchigen Frist - zur Post gegeben worden.

Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wird behauptet, die Fristversäumung sei erstmals mit Zustellung des oben genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1991 - Zustelldatum 24. Jänner 1992 - bemerkt worden. Das Hindernis sei somit am 24. Jänner 1992 weggefallen.

Als Wiedereinsetzungsgrund werde folgender Umstand geltend gemacht:

In der Kanzlei des Vertreters der Antragstellerin sei es seit vielen Jahren üblich, die Fristen in einem großen Kalenderbuch einzutragen. Dabei werde in der Regel das Ende einer Rechtsmittelfrist aus Sicherheitsgründen nicht am letzten, sondern am vorletzten Tag der Frist eingetragen. Im gegenständlichen Fall habe der Vertreter der Antragstellerin selbst die Frist im Kalenderbuch vorgemerkt. Der Vertreter habe die sechswöchige Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde vom Zustellungsdatum, dem 16. Oktober 1991, berechnet, jedoch versehentlich und entgegen seinen sonstigen Gewohnheiten das Fristende nicht am 26., sondern am 27. November 1991, dem rechnerischen Ende der Frist, eingetragen. In weiterer Folge sei dann die Beschwerde verfaßt und dem Vertreter zur Durchsicht vorgelegt worden. Es hätten sich einige Korrekturnotwendigkeiten herausgestellt, welche der Vertreter auch habe durchführen lassen. Aus Zeitgründen sei es dann am 27. November 1991 nicht mehr möglich gewesen, die Beschwerde noch zur Post zu bringen, "was ja im Hinblick auf die leider unrichtige Meinung, der letzte Tag sei ohnedies erst morgen, nicht geboten schien". Als dann der Vertreter am 28. November 1991 die Beschwerde nochmals durchgelesen und überprüft habe, habe er noch die auf Seite 10 nach dem Kostenverzeichnis ersichtliche Ergänzung, nämlich den subsidiären Antrag auf "Vorlage der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof" veranlaßt. Deshalb trage die Beschwerde auch das Datum "28.11.1991", weil dieser letzte Teil am besagten Tag neu geschrieben worden sei.

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Wiedereinsetzungsantrag in den Fällen des Abs. 1 beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

Als Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 leg. cit. ist jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde, so hört das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf, sobald der Beschwerdeführer (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und mußte, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem der Beschluß über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet zugestellt worden ist. Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Wahrung der Beschwerdefrist nach § 34 Abs. 1 VwGG hat, ist vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter zu erwarten, daß er anläßlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch zur Verfügung steht. Kann er im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beschwerde bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit erkennen, daß die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, so hat jedenfalls damit das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG aufgehört (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 22. Jänner 1986, Rechtssatz in Slg. Nr. 11.999/A, vom 14. Juli 1989, Zlen. 89/17/0060, 89/17/0119, und vom 21. September 1990, Zlen. 90/17/0323 bis 0326).

Im vorliegenden Fall hat der Vertreter der Antragstellerin nach eigenem Vorbringen die Beschwerde am 28. November 1991 nochmals durchgelesen und überprüft. Dabei hätte ihm auffallen müssen, daß auf Seite 2, Zeile 2 f der Beschwerde das Zustelldatum mit "16.10.1991" angegeben ist. Bei gehöriger Aufmerksamkeit (durch einfaches Nachrechnen) hätte er daher erkennen müssen, daß die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist. Damit hat das Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG spätestens am 28. November 1991 zu bestehen aufgehört (vgl. auch hiezu den zuletzt zitierten Beschluß vom 21. September 1990).

Der Wiedereinsetzungsantrag war daher als verspätet zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170054.X00

Im RIS seit

27.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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