TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/27 92/02/0057

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213;
StVO 1960 §89a Abs2a idF 1983/174;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, DDr. Jakusch und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde der P in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Oktober 1990, Zl. MA 70-12/234/90, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 19. April 1978, LGBl. Nr. 11/1978, die Zahlung der Kosten für die am 5. Dezember 1987 um 11.00 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 6, Linke Wienzeile, gegenüber Haus Nr. 12, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, nach Marke und Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges in der Höhe von S 1.260,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 in der hier anzuwendenden Fassung der 14. Novelle hat die Behörde, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird, die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.

Wird der Verkehr durch eine Reihe abgestellter Fahrzeuge insgesamt beeinträchtigt, so wird er auch durch jedes einzelne dieser Fahrzeuge beeinträchtigt, sodaß die Behörde berechtigt und auch verpflichtet ist, die Entfernung jedes einzelnen dieser Fahrzeuge zu veranlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1985, Zl. 85/18/0160).

Die Beschwerdeführerin macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, die von ihr namhaft gemachte, in den USA wohnhafte Zeugin U in förmlicher Weise einzuvernehmen.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Sie beantragte nämlich die Vernehmung dieser Zeugin, die zum fraglichen Zeitpunkt das in Rede stehende Fahrzeug am Ort der Entfernung abgestellt habe, zum Beweis dafür, daß "zum Zeitpunkt, an dem sie ihr Auto in der linken Wienzeile abstellte, die gesamte Fahrbahn mit Autos zugeparkt (war). Auch nach ihrer Rückkehr stellte sie fest, daß diese Fahrspur nach wie vor zugeparkt war und sie hatte den Eindruck, daß lediglich ihr Auto - aus ihr unerklärlichen Gründen - abgeschleppt worden war." Die Feststellung, wonach sie mit ihrem Auto einen Rückstau im Ausmaß von ca. 40 Metern verursacht habe, wäre aufgrund dieser Zeugenaussage widerlegt worden.

Da entsprechend der oben dargestellten Rechtslage die Frage, ob das Auto der Beschwerdeführerin alleine oder in einer Reihe anderer rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge stand, für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppung gegeben waren, ohne Bedeutung ist, konnte die belangte Behörde von der Vernehmung der zu diesem Beweisthema angebotenen Zeugin Abstand nehmen, ohne den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu belasten. Umso weniger bedeutet es einen Verfahrensverstoß, wenn die belangte Behörde sich zwar bemühte, mit dieser Zeugin in Kontakt zu treten, diese Bemühungen - wie die Beschwerdeführerin meint - aber nicht ausreichend waren.

Mit dem weiteren Vorbringen, die belangte Behörde hätte aus der Zeugenaussage des Meldungslegers nicht ableiten dürfen, daß tatsächlich durch das Fahrzeug der Beschwerdeführerin eine Verkehrsbeeinträchtigung verursacht wurde, sondern hätte vielmehr Feststellungen darüber treffen müssen, wo innerhalb des zwecks Einrichtung einer Linksabbiegespur verordneten Halteverbotes das Fahrzeug der Beschwerdeführerin abgestellt war, bekämpft die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Es ist daher daran zu erinnern, daß die Beweiswürdigung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die Beweiswürdigung der belangten Behörde schlüssig ist, das heißt mit den Denkgesetzen und mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklag steht (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde, der Aussage des Meldungslegers folgend, davon ausging, daß durch das Fahrzeug der Beschwerdeführerin (mit)verursacht ein Verkehrsrückstau entstanden war. Es bedurfte in diesem Zusammenhang schon deshalb keiner Überprüfung dieser Aussage durch Eruierung des präzisen Ortes, wo das fragliche Fahrzeug abgestellt war, weil es sich bei der Linken Wienzeile, wie auch dem Verwaltungsgerichtshof bekannt ist, um eine der am stärksten befahrenen Straßen Wiens handelt, sodaß es geradezu wahrscheinlich ist, daß durch ein Fahrzeug, das um 11 Uhr in einer Linksabbiegespur - wenn auch möglicherweise an deren Beginn - abgestellt ist, eine Verkehrsbehinderung verursacht wird. Das gilt auch für die Behauptung der Beschwerdeführerin, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage des Meldungslegers über den Eintritt des Verkehrsstaus hätte es auch einer Ermittlung der Länge der fraglichen Abbiegespur bedurft. Im übrigen wäre die Beseitigung des Fahrzeuges schon dann zulässig gewesen, wenn lediglich die begründete Besorgnis einer konkreten Verkehrsbeeinträchtigung vorgelegen wäre (vgl. das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195).

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020057.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten