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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §31 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. September 1989, Zl. I/7-St-P-88318, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer näher bezeichneten Straßenstelle als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Geschädigten nicht erfolgt sei. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgte der Sachschaden, der bei dem in Rede stehenden Verkehrsunfall verursacht worden ist, - außer an dem vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw - an einer Leitschiene.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 im Verhältnis zu § 4 Abs. 5 StVO 1960 die spezielle Strafbestimmung dar. Wer eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs - wozu auch Leitschienen gehören - beschädigt und diese Beschädigung nicht meldet, macht sich demnach einer Übertretung nach § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 schuldig. Die Bezeichnung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG belastet in einem solchen Fall den Strafbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1987, Slg. Nr. 12.399/A, vom 27. September 1989, Zl. 88/03/0158, 0159, und vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0164). Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Rechtsprechung verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren war abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid lediglich in einfacher Ausfertigung vorzulegen war und die für die zweite Ausfertigung entrichteten Stempelgebühren daher nicht ersetzt werden konnten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatSpezialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020031.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009