TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/27 92/02/0028

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. September 1991, Zl. MA 70-11/1212/90/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 28. Mai 1989 um 6.40 Uhr an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß bei ihm, bezogen auf den Zeitpunkt der ca. 5 Stunden nach dem inkriminierten Lenken des Fahrzeuges erfolgten Blutabnahme, ein Blutalkoholgehalt von 1 %o festgestellt wurde. Vorweg vermag der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer nicht dahin zu folgen, daß die Verwertung dieses Beweismittels auf Grund der soeben erwähnten, verstrichenen Zeit nicht zulässig sei. Diese Zeit könnte zwar bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verweigerung der Atemluftprobe von Bedeutung sein, bei der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund des bei ihm festgestellten Blutalkoholgehaltes zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen ist, vermag sich der Beschwerdeführer nicht auf die inzwischen verstrichene Zeit von ca. 5 Stunden zu berufen.

Entscheidungswesentlich erscheint im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde trotz des vom Beschwerdeführer behaupteten "Nachtrunkes" zwischen dem Lenken des Fahrzeuges und der Blutabnahme rechtens zu dem Ergebnis gelangen konnte, daß sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Annahme der belangten Behörde im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu das Erkenntnisse eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen:

Die belangte Behörde stützte sich insoweit im wesentlichen auf das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom 27. Juni 1991, welcher unter Berücksichtigung der Konsumation einer Flasche Bier ca. 2 Stunden vor der Blutabnahme einen Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Lenkens von 1,05 %o errechnet hatte. Hinsichtlich der Menge des Nachtrunkes hatte dieser Amtssachverständige, welcher auch die Blutabnahme und die klinische Untersuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt hatte, im Gutachten vom 27. Juni 1991 im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe damals zunächst angegeben, bei seinem Freund zwei Flaschen Bier getrunken zu haben, welche er vorher gekauft habe. Bei der in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten telefonischen Befragung dieses Freundes habe dieser ausdrücklich erklärt, daß der Beschwerdeführer bei ihm eine Flasche ausgetrunken habe, die zweite Flasche stehe noch ungeöffnet dort. Als dem Beschwerdeführer - so weiter der Amtssachverständige - dies vorbehalten worden sei, habe er zugegeben, daß die ursprüngliche Behauptung eine Schutzbehauptung gewesen sei. Er habe auf weiteres Befragen ausdrücklich als Nachtrunk eine Flasche Bier angegeben. Diese Angaben hat der Amtssachverständige bei seiner Zeugenaussage vom 26. August 1991 bekräftigt und - da der erwähnte Freund des Beschwerdeführers, der Zeuge R., inzwischen bei der Behörde erster Instanz auf eine weitere halbe Flasche Bier als Nachtrunk des Beschwerdeführers hingewiesen hatte - für diesen Fall ein Ergänzungsgutachten dahin erstattet, daß auch unter der theoretischen Annahme der Konsumation einer weiteren halben Flasche Bier ein Wert von 0,82 %o Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Lenkens anzusetzen sei.

Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Es liegt in der Natur der Sache, daß der Beschwerdeführer die im Rahmen der freien Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellte Menge der Konsumation als für ihn "ungünstig" hält. Es widerspricht auch nicht "jeder Lebenserfahrung", daß sich der Amtsarzt trotz der verstrichenen Zeit noch an den Vorfall erinnern konnte, zumal er in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Besonderheit des Falles hinwies. Weiters legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb es im Beschwerdefall im Zusammenhang mit der Feststellung der Menge des behaupteten Nachtrunkes darauf ankommen sollte, wieviel Alkohol der Beschwerdeführer vor dem Lenken des Fahrzeuges zu sich genommen hat. Der diesbezügliche Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht sich offensichtlich auf die Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner klinischen Untersuchung und der Blutabnahme. Gerade aus dem diesbezüglichen Befundbogen geht klar hervor, daß der Beschwerdeführer als "Nachtrunk" allein eine Flasche Bier angegeben hatte.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, die zur Tatzeit eingeschrittenen Polizeibeamten hätten bei ihm keine Alkoholisierungssymptome wahrgenommen, hat die belangte Behörde insoweit Rechnung getragen, als sie diese beiden Beamten als Zeugen einvernehmen ließ. Beide haben allerdings übereinstimmend sinngemäß ausgeführt, daß - trotz des Vermerkes in der Anzeige, beim Beschwerdeführer seien keine Symptome einer Alkoholisierung festgestellt worden - sie solchen Symptomen in Hinblick auf die Umstände ihres Einschreitens (Verfolgung und Anhaltung von vier weiteren Personen) nicht das entsprechende Augenmerk geschenkt hätten. Wenn die belangte Behörde daher auf Grund der Aussagen dieser beiden Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Frage, welche Menge Alkohol der Beschwerdeführer nach dem in Rede stehenden Vorfall zu sich genommen hat, dem erwähnten Teil der Anzeige kein entscheidendes Gewicht beimaß, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Schließlich sei zu einem Vorbringen des Beschwerdeführers in einem ergänzenden Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof bemerkt, daß es darauf, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Polizeibehörde aufsuchte, wobei es dann zu der erwähnten Blutabnahme gekommen ist, nicht ankam.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020028.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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