TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/27 92/02/0034

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89 Abs2;
StVO 1960 §2 Abs1 Z27;
StVO 1960 §2 Abs1 Z28;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §52 Z13b;
StVO 1960 §94d Z4;
StVO 1960 §94f Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Februar 1990, Zl. MA 70-9/343/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "am 19. September 1988 um 07.25 Uhr in Wien 3, Fasangasse 9 als Lenker mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ..... in einer deutlich beschilderten Halteverbotszone mit dem Zusatz:

Mo-Fr (werkt.) von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 18.30 Uhr, gehalten". Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, daß die Verordnung, mit der die am Tatort in Geltung gestandene Halteverbotszone angeordnet wurde, nicht gesetzmäßig zustandegekommen sei. Aus dem Akteninhalt (die belangte Behörde hat dem Verwaltungsstrafakt eine Kopie des Verordnungsaktes angeschlossen) ergebe sich nicht, daß bei der der Erlassung der Verordnung vorangegangenen Ortsverhandlung vom 5. Mai 1970 sämtliche Behördenvertreter "geladen und rechtmäßig mitgewirkt haben, welche für das ordnungsgemäße Durchführen des Verfahrens für eine Verordnungserlassung notwendig sind".

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nicht angibt, die Vertreter welcher vor der Erlassung der gegenständlichen Verordnung anzuhörenden Stellen nicht angehört worden seien und daß er damit seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnungserlassung nicht in einer solchen Weise konkretisiert, die dem Verwaltungsgerichtshof eine Beurteilung ermöglichen, ob diese Bedenken hinreichend begründet sind, um sie in einem Antrag nach Art. 139 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, sieht der Verwaltungsgerichtshof auch keinen Anlaß, von sich aus solche Bedenken zu äußern. Aus der Niederschrift über die Ortsverhandlung ergibt sich jedenfalls die Anwesenheit und Zustimmung von Vertretern der Bundespolizeidirektion Wien und der "gesetzlichen Interessensvertretung" - worunter im gegebenen Zusammenhang nur die Wiener Handelskammer gemeint sein kann. Nur diese Stellen kamen nach den für die Erlassung der gegenständlichen Verordnung hier anzuwenden gewesenen Bestimmungen des § 94d Z. 4 und des § 94f Abs. 1 lit. b StVO 1960 (beide in der Fassung der 3. Novelle) für eine Anhörung in Betracht.

2. Der Beschwerdeführer führt ferner aus, daß sich aus der Anzeige nicht ergebe, er habe mit seinem Kraftfahrzeug am Tatort gehalten, sondern lediglich, daß der Meldungsleger das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gesehen habe. Darin liege kein Tatvorwurf.

Soweit diesem Beschwerdevorbringen überhaupt eine sinnhafte Argumentation entnommen werden kann, ist ihm zu erwidern, daß dem Beschwerdeführer in der Anzeige angelastet wurde, daß sein Kraftfahrzeug am Tatort abgestellt gewesen sei. Er hat dazu nie behauptet, daß dieses Abstellen als "Anhalten" (§ 2 Abs. 1 Z. 26 StVO 1960) und damit nicht als ein gegen das Halteverbot verstoßendes Verhalten zu qualifizieren sei.

3. Der Umstand, daß die Tatzeit in der Anzeige - wie im übrigen auch im Spruch des angefochtenen Bescheides - mit einem Zeitpunkt und nicht einem Zeitraum umschrieben ist, ist ohne rechtliche Bedeutung. Die Dauer eines als Halten qualifizierten Abstellens ist (abgesehen von der Obergrenze von 10 Minuten) kein Tatbestandselement einer Übertretung eines Halteverbotes. Aus der Anzeige ergibt sich jedenfalls, daß der rechtswidrige Zustand zu dem als Tatzeit genannten Zeitpunkt noch angedauert und jedenfalls vor diesem Zeitpunkt begonnen hat.

4. Aufgabe eines Zeugen ist es, über seine Wahrnehmungen zu berichten, nicht aber einen Tatvorwurf zu erheben. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen ins Leere.

5. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß der Tatort in der Anzeige und im angefochtenen Bescheid mit der Hausnummer 9, im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Februar 1989 hingegen mit der Hausnummer 8 angegeben ist, so ist ihm entgegenzuhalten, daß in allen behördlichen Erledigungen des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme des genannten Straferkenntnisses als Tatort die (Straße vor der) Hausnummer 9 bezeichnet ist, sodaß sich das einmalige Aufscheinen der Hausnummer 8 als offenkundiger Schreibfehler darstellt. Diesen Schreibfehler durfte und mußte die belangte Behörde als Berufungsbehörde auch richtigstellen. Dazu brauchte sie aber keine gesonderten Ermittlungen anzustellen.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020034.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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